In den vergangenen Tagen haben den Online-Handel wieder einige rechtliche Themen bewegt. Neben einem Urteil über Amazon und seinen Umgang mit bezahlten Rezensionen Dritter, erregte auch die bayerische Finanzverwaltung aufsehen mit einer bisher nicht da gewesenen Steuerpraktik. Gerichte müssen sich aber manchmal auch mit allzu menschlichen Themen auseinandersetzen. So kam das OLG Köln in einer Entscheidung über ein Kuscheltier zu dem Schluss: Teddys müssen vor allem auch süß sein, um gekauft zu werden.
Wenn gekaufte Rezensionen zu Schleichwerbung werden
Vor dem Landgericht Frankfurt ging es um Amazon und gekaufte Rezensionen. Auslöser des Prozesses war eine Rezension auf einer Produktseite des Unternehmens. Diese war gekauft, der Rezensent hatte also eine Gegenleistung für seine Bewertung erhalten, allerdings entgegen der gesetzlichen Bestimmungen nicht derartig gekennzeichnet. Dagegen richtete sich Amazon mit einer Unterlassungsforderung. Prinzipiell zu recht, denn sind gekaufte Rezensionen nicht als solche gekennzeichnet, handelt es sich dabei um wettbewerbswidrige Schleichwerbung.
Doch die Sache hat einen Haken: Für den Rechtsverstoß war Amazon quasi selbst verantwortlich. Das Unternehmen duldet keine bezahlten Bewertungen auf seiner Plattform, abgesehen von denen, die das Unternehmen selbst über das Vine-Programm herbeiführt. Ursprünglich war die Rezension ordnungsgemäß gekennzeichnet, Amazons Algorithmus hatte die Kennzeichnung aber gemäß den Unternehmensvorgaben entfernt, im Anschluss kam es zum Verfahren. Das Anbringen Amazons überzeugte das Gericht jedoch wenig, und so beschlossen die Richter im Ergebnis, dass dieses Vorgehen Amazons, gerade mit Bezug auf die zugelassenen, eigenen gekauften Bewertungen, als rechtsmissbräuchlich zu betrachten sei. Mehr dazu an dieser Stelle.
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Bayerns Steuer auf Online-Werbung
Da war richtig etwas los in der Welt des E-Commerce: Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass die bayerische Finanzverwaltung gerade sprichwörtlich an die Türen von Unternehmen klopft, und 15% Steuern auf die Kosten von Online-Werbung verlangt, die diese auf ausländischen Plattformen wie Facebook, Google & Co. geschaltet hatten. Die Forderungen sollen teilweise existenzbedrohende Ausmaße haben und sich auf einige vergangene Jahre beziehen. Das Phänomen ist neu, bisher ist es zu dieser Art der Steuererhebung noch nicht gekommen.
Was also hat es damit auf sich? In der Finanzverwaltung kam man offenbar zu einer neuen Auslegung des Einkommensteuergesetzes, was den sogenannten Steuerabzug in solchen Fällen möglich machen soll. Auch auf Bundesebene soll es dazu Gespräche gegeben haben, die jedoch noch nicht abgeschlossen waren. Zurzeit werden sie fortgeführt, Bayern habe das Bundesministerium der Finanzen laut eigener Aussage um eine Stellungnahme gebeten. Weitere Informationen dürften also bald vorliegen. Im E-Commerce sieht man die Sache kritisch, so etwa auch der Händlerbund.
Der Teddy: Vielleicht nicht so groß, aber süß
Ein Online-Händler hat ein Stofftier, genauer einen Teddy, vermessen und landete deswegen jetzt vor dem OLG Köln. Das Problem war, dass er die Größe nicht etwa von oben nach unten maß, sondern diagonal – vom linken Ohr zum rechten Bein. Irreführend hieß es dann vor dem Landgericht der ersten Instanz. Obwohl der Händler sein Messverfahren sogar bildlich im Angebot festhielt, vertrat das Gericht die Ansicht des Klägers, dass Kunden mit dieser Angabe einen größeren Bären erwarten würden und erwarten dürften, als es hier tatsächlich der Fall sei. Das OLG Köln sah die Sache jedoch anders: Es gehöre wohl zu den mathematischen Grundkenntnissen zu erkennen, dass eine Diagonale länger sei als die Senkrechte. Auch das entsprechende Bild würde Verbraucher bei der Erkenntnis über die Größe unterstützen.
Zuletzt sei die Größe vielleicht aber auch nicht zwingend das entscheidende Kriterium, hieß es aus dem Gericht. Wichtig sei doch, dass das Kuscheltier süß ist.
Update (07.03.2019)
Es liegen Hinweise auf die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses hinsichtlich Amazon und dessen Umgang mit gekauften Bewertungen vor. Demnach lösche das Unternehmen nicht nur den reinen Hinweis auf den kommerziellen Hintergrund der Bewertung, sondern die gesamte Bewertung. Das Gericht wurde dazu von uns angefragt. Amazon hat zudem Beschwerde eingelegt und mittlerweile vom OLG Frankfurt Recht bekommen (AZ.: 6 W 9/19).
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