Verbraucher sollen in klarer und leicht verständlicher Weise durch Online-Händler darüber aufgeklärt werden, wie diese erreicht werden können. Das deutsche Recht sieht dazu auch die Notwendigkeit der Angabe einer Telefonnummer vor. Telefaxnummer und E-Mail-Adresse hingegen sollen demnach nur „gegebenenfalls“ zur Verfügung gestellt werden – dann also, wenn diese Kontaktmöglichkeiten vorhanden sind. Kritisch betrachtet wird aber seit Längerem die vorbehaltlose Pflicht zum Hinweis auf die Telefonnummer.

Eine große Rolle spielt dabei das EU-Recht. Während das deutsche Gesetz in dieser Frage klar von einer Pflicht spricht, ist man sich bei der Auslegung der entsprechenden Normen auf Europa-Ebene bislang nicht ganz so sicher. Dabei ist diese Frage wichtig. Sollte die Angabe einer Rufnummer nach Unionsrecht ebenfalls nur „gegebenenfalls“ nötig sein, wäre die deutsche Vorschrift womöglich unionsrechtswidrig.

Zur Zeit befasst sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach der Anrufung durch den BGH damit, diese Frage zu klären. Dieser will wissen, ob die Mitgliedstaaten Vorschriften vorsehen dürfen, die die Angabe einer Rufnummer zur stetigen Pflicht machen.

Ziel sei ein immer höheres Schutzniveau für Verbraucher

In diesem Zuge hat der Generalanwalt des EuGH, Giovanni Pitruzzella, heute seine Schlussanträge eingereicht. Wie aus einer Pressemitteilung  vom 28. Februar 2019 hervorgeht, hat er dem Gericht dabei einen klaren Vorschlag gemacht.

Demnach solle das Gericht feststellen, dass keine Pflicht bestehen könne, dem Verbraucher eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Ziel der Verbraucherschutzrichtlinie sei es, „ein immer höheres Schutzniveau für den Verbraucher zu erreichen, zugleich jedoch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten“, heißt es in der Pressemitteilung.

Die Vorschriften des Unionsrechts seien dementsprechend so auszulegen, dass einerseits das höchste Schutzniveau für Verbraucher gewährleistet sei, dabei aber nicht stärker in die Gestaltungsfreiheit von Unternehmen einzugreifen, als es zu diesem Zweck unbedingt erforderlich sei.

Generalanwalt hat auch kleinere Händler im Blick

Während es sich in dem Fall, in welchem es zu einer Entscheidung kommen soll, um Amazon dreht, hat der Generalanwalt aber gerade auch kleinere Händler im Sinn. Insofern bestünde bei einer Pflicht zur Angabe der Telefonnummer die Gefahr, dass es sich dabei um eine Maßnahme handele, „die die betroffenen Unternehmen zum Schaden vor allem derjenigen, die keine 'Internetgiganten' wie Amazon seien, unangemessen belasten könnte“, gibt die Pressemitteilung wieder.

Dagegen sei es wichtiger, dass im konkreten Fall grundlegende Ziele der Richtlinie verfolgt würden: Der Verbraucher solle schnell mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren können, und gleichzeitig sollen die entsprechenden Informationen in klarer und verständlicher Weise erteilt werden.

Insgesamt sei die Angabe einer Telefonnummer insofern nicht notwendig. Die Aufzählung in der Richtlinie sei eher beispielhaft, und der Unternehmer könne frei wählen, welche Kommunikationswege er anbiete – sofern die Ziele der Richtlinie damit erfüllt werden würden. Informationen sollten dem Verbraucher insofern einfach, effizient und verhältnismäßig schnell zugänglich sein.

Das Urteil des EuGH rückt damit näher, ein genauer Termin ist zur Zeit jedoch nicht bekannt. Die Äußerungen des Generalstaatsanwalts sind ein Teil des Verfahrens, besitzen jedoch keine Rechtswirkung.