Beim Werben die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, ist mitunter gar nicht so einfach. Dies zeigt sich immer wieder mal an Fällen, in denen Newsletterwerbung ohne Einwilligung stattfindet, oder die Voraussetzungen für eine Bestandskundenwerbung nicht erfüllt werden. Ein zunehmend verbreitetes Marketing-Werkzeug neben diesen fast klassischen Methoden ist die Influencer-Werbung auf Instagram & Co.

Personen mit einem großen Kreis an Anhängern, den Followern, nutzen dabei deren Anerkennung um persönlich Produkte vorzustellen – gerade junge Menschen sind offen dafür und lassen sich gerne durch die Vorbildfunktion dieser scheinbar glücklichen, berühmten und erfolgreichen Blogger beeinflussen.

Die werbenden Beiträge sind allerdings oftmals nicht direkt als solche zu erkennen, weshalb zur Zeit immer wieder die Frage aufkommt, wie sie eventuell zu kennzeichnen sind. Kommt das beworbene Unternehmen für die Werbung mit einer Gegenleistung auf, ist der Fall fast offensichtlich: Hier muss der Beitrag als Werbung gekennzeichnet werden. Doch auch, wenn es keine Gegenleistung gibt, kann eine Kennzeichnung nötig sein, nämlich wenn der Werbende das beworbene oder sein eigenes Unternehmen damit fördert – So zeigt nun ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe (13 O 38/18 KfH). Mehr dazu.

Weitere rechtliche Neuigkeiten

Widerrufsrecht auch bei Matratzen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (AZ.: C-681/17): Packt ein Verbraucher eine online bestellte Matratze aus, entfällt dadurch nicht das gesetzliche Widerrufsrecht. Ursprung der Entscheidung war der Streit zwischen einem deutschen Verbraucher und einem Online-Möbelhaus. Der Käufer wollte eine bestellte Matratze im Rahmen des Widerrufsrechts zurückgeben, der Händler weigerte sich aber. Der Grund: Bei bestimmten Waren muss ein Widerrufsrecht nicht bestehen – so wie bei versiegelten Produkten, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung entfernt wurde.

Eine Matratze sei ein solches Produkt. Weil für diese Ansicht aber auch die Auslegung von Europarecht wichtig ist, legte der BGH die Frage dem EuGH zur Beurteilung vor, welcher nun entschieden hat. Allerdings nicht über den Fall zwischen Matratzen-Käufer und Händler selbst – dies ist nun wieder die Sache der deutschen Gerichte. Mehr dazu.

Low Carb? Lieber nicht bewerben

Kohlenhydrate sind manchen Personen ein Dorn im Auge – sie gelten als Energiereich und somit als Quelle für ungewünschtes Hüftgold. Einen geringen Anteil von Kohlenhydraten in Lebensmitteln zu bewerben, liegt daher nicht fern, kann aber teuer zu stehen kommen: Die Angabe „Low Carb“ in der Werbung oder auf der Produktverpackung entspricht nämlich nicht den gesetzlichen Vorschriften – so das Landgericht Düsseldorf (AZ.: 12 O 101/18).

Dahinter steckt die Health-Claims-Verordnung, welche die Bedingungen von nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben regelt. Dabei sind nur solche nährwertbezogene Angaben erlaubt, die im Anhang der Verordnung aufgeführt werden, und ein reduzierter oder niedriger Kohlenhydratgehalt kann dort nicht gefunden werden. Mehr dazu.