Viele Unternehmen haben ihre Probleme mit der Umsetzung der DSGVO. Oftmals hapert es an einer ordnungsgemäßen Datenschutzerklärung oder es werden die Rechte von Betroffenen verletzt. So geschehen nun auch in einem Fall in Polen. Der dort ansässige Teil eines multinationalen Unternehmens hat nun ein Bußgeld in Höhe von knapp 220.000 Euro kassiert. Grund dafür sind immerhin fast sechs Millionen Verstöße gegen Vorgaben der DSGVO.
Das Unternehmen bietet Wirtschaftsinformationen an, handelt gewissermaßen also professionell mit Daten – vor allem mit denen anderer Personen. In den besagten Fällen haperte es jedoch mit der Information der Betroffenen über die Datenverarbeitung. Das Unternehmen informierte nur diejenigen, deren Datensätze eine E-Mail-Adresse umfasste, die übrigen aber – wohl aus Kostengründen – nicht. Laut der zuständigen Datenschutzbehörde hätten diese aber beispielsweise über den Postweg informiert werden können und müssen. Mehr dazu.
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Auch Frankreich führt Digitalsteuer ein
Nachdem sich die Einführung einer Digitalsteuer auf EU-Ebene bisher schwierig gestaltete, hat nun nach Österreich auch Frankreich den Alleingang gewagt. Die Nationalversammlung stimmte vergangenen Montag mit großer Mehrheit für einen Entwurf, nach dem die großen Digitalkonzerne wie Google oder Facebook vor Ort mit einer besonderen Steuer in Höhe von 3 Prozent belegt werden sollen. Somit sollen jährliche Steuereinnahmen in Höhe von etwa 450 Millionen Euro zustande kommen.
In den USA wird das Vorhaben kritisiert. Es diskriminiere die betroffenen, vorwiegend US-amerikanischen Unternehmen und hätte sowohl für diese als auch für die französischen Bürger negative Konsequenzen.
Als nächstes steht nun die Abstimmung im französischen Senat bevor. Mehr dazu.
Keine Medikamente aus dem Automaten
DocMorris, das niederländische Apotheken-Unternehmen, ist besonders für seinen Versandhandel mit Medikamenten bekannt. Aufgrund von EU-Grundfreiheiten darf es diesen auch in Deutschland betreiben, nach nationalem Recht würden aber eigentlich andere Anforderungen an den Betrieb einer Apotheke geknüpft. Dies geht jetzt auch aus der Pressemitteilung über ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hervor: Es ging dabei mehr oder weniger um einen Medikamenten-Automaten.
DocMorris hatte eine „Videoberatung mit angegliederter Medikamentenausgabe“ in einer ehemaligen Apotheke eingerichtet. Der Betrieb wurde jedoch schnell untersagt – und wohl zu Recht: Diese Art des Vertriebs von Medikamenten sei nicht mehr als Versandhandel zu betrachten. DocMorris müsste also die entsprechenden höherschwelligen Voraussetzungen des deutschen Rechts erfüllen, um nicht gegen das Arzneimittelgesetz zu verstoßen. Dies tut es angesichts seiner fehlenden Eigenschaft als eingetragener Kaufmann zurzeit aber nicht. Mehr dazu.
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