Auch wenn Käufer in der Widerrufsbelehrung noch häufig den Satz finden, dass der Widerruf auch kommentarlos erfolgen kann, ist die rechtliche Realität eine andere, denn: Das Widerrufsrecht kann seit der Reform 2014 nicht mehr kommentarlos ausgeübt werden. Es bedarf einer Erklärung durch den Kunden. Doch: Wie sollen Händler damit umgehen, wenn ein Paket trotzdem mal kommentarlos zurück kommt?

Hier gibt es zwei Fallkonstellationen, an die der Händler denken muss:

Fall 1: Rücksendung innerhalb der Widerrufsfrist

Im ersten Fall sendet der Kunde die Ware kommentarlos, aber innerhalb der Widerrufsfrist zurück. Wie eben erläutert kann das nach aktueller Rechtslage kein wirksamer Widerruf sein. Dem Händler stehen hier eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung. Neben den rechtlichen Aspekten, ist hier aber auch der Servicegedanke wichtig:

Zum einen kann der Händler beim Kunden direkt nach Erhalt der Ware fragen, was das Ziel der Rücksendung ist. Zum anderen kann der Händler aber auch den Ablauf der Widerrufsfrist abwarten. Es liegt ja durchaus im Bereich des Möglichen, dass die Widerrufserklärung noch per E-Mail oder ähnlichem kommt. Allerdings sollte auch hier Kontakt mit dem Kunden aufgenommen werden. Tut der Kunde dann seinen Widerrufswillen kund, hat der Händler die freie Wahl: Aus Kulanz kann er den verspäteten Widerruf natürlich akzeptieren; rechtlich dazu verpflichtet ist er allerdings nicht. Er kann daher selber entscheiden, wie weit er auf den Kunden zugehen möchte.

Fall 2: Rücksendung nach Ablauf der Widerrufsfrist

Was innerhalb der Widerrufsfrist schon kein wirksamer Widerruf ist, ist es natürlich erst recht nicht außerhalb der Frist: Schickt der Kunde außerhalb der Widerrufsfrist ohne voranggenagnene (fristgerechte) Erklärung die Ware zurück, muss der Händler den Widerruf natürlich nicht akzeptieren. Allerdings empfiehlt sich auch hier eine Nachricht an den Käufer. Die Kontaktaufnahme hat an dieser Stelle sowohl rechtliche, als auch pragmatische Gründe.

Was tun mit der Ware?

Entscheidet sich der Händler dafür, den verspäteten Widerruf dennoch anzunehmen, so treten die üblichen Folgen des Widerrufs ein. Wie sieht es aber aus, wenn der Händler von seinem guten Recht Gebrauch macht und den Widerruf nicht akzeptieren möchte? Die Ware einfach weiter zu verkaufen kommt jedenfalls nicht in Frage, denn: Rechtlich gesehen ist der Käufer der Eigentümer. Das bedeutet, dass er die Ware herausverlangen kann. Es ist also schon aus rein praktischer Sicht ratsam, Kontakt mit dem Käufer aufzunehmen, um die Rücksendung der Ware (gegen Übernahme der Kosten durch den Käufer) zu vereinbaren. Der Anspruch auf Herausgabe des Eigentums verjährt nämlich erst nach dreißig Jahren (§ 197 BGB).