Der BGH hat ein Verfahren hinsichtlich einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen Facebook ausgesetzt. Dabei geht es um mögliche datenschutzrechtliche Verstöße des Konzerns, insbesondere seien keine wirksamen Einwilligungen von Nutzern in die Verarbeitung ihrer Daten eingeholt worden. Der Bundesgerichtshof interessiert sich daneben aber ebenfalls für die Frage, ob die Verbraucherschützer überhaupt klagebefugt sind in Fällen, welche sich um Datenschutzverstöße drehen.
Diese Frage soll in einem vergleichbaren Fall zu der Einbindung von Facebook-Like-Buttons demnächst vom EuGH beantwortet werden. Dieser Fall war dem Europäischen Gerichtshof durch das Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt worden, um dort den europarechtlichen Hintergrund klären zu lassen. Diese Klärung ist auch für die Entscheidung des BGH-Falls relevant.
Mit der Entscheidung des EuGH wird in nicht allzu ferner Zukunft gerechnet. Mehr dazu.
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Google unterliegt vor dem Kammergericht Berlin
Ebenfalls um Datenschutzverstöße ging es kürzlich vor dem KG Berlin. Gegenstand der Verhandlung war die Datenschutzerklärung von Google aus dem Jahr 2012 – Teile davon würden aber bis heute von dem Internetriesen genutzt werden. Auch wenn die DSGVO damals noch lange nicht galt, beurteilte das Gericht die Datenschutzerklärung auch im Hinblick auf diese. Grund dafür ist die Klageform: Es handelt sich hier um eine Unterlassungsklage, die die Verhältnisse auch mit Blick auf die Zukunft klären will.
Inhaltlich sei die verwendete Datenschutzerklärung zu großen Teilen rechtswidrig, durchschnittliche Nutzer hätten sie kaum durchschauen können. Das Verfahren hat sich über mehrere Jahre hingezogen, auch weil die DSGVO als Maßstab angelegt worden sei. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen, wobei Google dagegen offenbar eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht hat. Mehr dazu.
BGH: Grundpreis von Kaffeekapseln
Im Streit zwischen dem Verband Sozialer Wettbewerb und einem Elektronikmarkt um die richtige Preiskennzeichnung von Kaffeekapseln ist es jetzt zu einem Ergebnis vor dem BGH gekommen. Dabei ging es um die Frage, ob beim Angebot solcher Kapseln auch der Grundpreis auf die Kaffeemenge bezogen angegeben werden müsse. Lebensmittel, die in Fertigverpackungen verkauft werden, müssen nach Gewicht gekennzeichnet werden. Dies ist auch die Voraussetzung zur Angabe eines Grundpreises. Das Gewicht war zwar angegeben, der Grundpreis jedoch nicht. Mehr dazu.
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