Die Abmahnungen vom IDO-Verband werden von den meisten Händlern kritisch gesehen. Häufig wird dem Verband Abzocke und Rechtsmissbrauch vorgeworfen. Die letzten Niederlagen des Verbandes vor den Gerichten in punkto Aktivlegitimation und das Ermittlungsverfahren gegen die IDO-Chefin Sarah Spayou wegen falscher Aussage an Eides statt scheinen diese Annahmen noch zu stützen. Doch: Haben diese Fälle überhaupt Einfluss auf die Legitimation des Verbandes?

Abmahnbefugnis aus dem UWG

Grundlegend leitet der Verband seine Abmahnbefugnis aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 8 UWG) ab. Demnach ist der Verband abmahnbefugt, wenn ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die als Mitbewerber zum Abgemahnten gelten und soweit der Verband nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde bereits von vielen Gerichten bestätigt. Allerdings sind diese Entscheidungen – wie auch die der letzten Monate – Einzelfallentscheidungen.

Auf den Einzelfall kommt es an

Der IDO-Verband hat laut eigenen Angaben etwa 2.600 Mitglieder. Diese Anzahl allein reicht allerdings noch nicht aus: Um einen bestimmten Online-Händler abmahnen zu können, müssen dem Verband eine erhebliche Zahl an Mitbewerbern anhängen. Möchte der Verband einen Buchhändler abmahnen, so nützt es ihm also nichts, Händler von Kfz-Ersatzteilen als Mitglieder zu haben.

Diese Abmahnbefugnis muss der Verband im Zweifel vor Gericht in jedem Fall aufs Neue unter Beweis stellen. Dass dem Verband in dem einen Verfahren dieser Beweis nicht gelingt, sagt noch nichts über die generelle Abmahnbefugnis aus. Viel mehr stellt das Gericht fest, warum der Verband in dem konkreten Fall den Kürzeren zieht. Eine allgemeingültige Aussage für andere Verfahren stellt diese Feststellung allerdings nicht dar. Die Gründe für ein gescheitertes Verfahren können vielfältig sein.

Gründe für das Scheitern

Aktuellere Fälle zeigen, wo die Gründe für so ein Scheitern liegen können. So wurde in der letzten Woche bekannt, dass der IDO-Verband seine Abmahnbefugnis in einem Fall, in dem es um Nahrungsergänzungsmittel ging, nicht nachweisen konnte (wir berichteten). Der Grund war hier schlicht eine andere Rechtsauffassung: Der Verband selbst hat auch allgemeine Lebensmittelhändler als Mitbewerber zum Abgemahnten gesehen; das Gericht ist hier allerdings strenger vorgegangen und hat Lebensmittelhändler nicht als Mitbewerber zu Verkäufern von Nahrungsergänzungsmitteln anerkannt. Im nächsten Fall wird der IDO sehr wahrscheinlich andere Mitglieder auflisten, um die Abmahnbefugnis nachzuweisen.

Im Februar ist der Verband hingegen gescheitert, da er keine über die selbst erstellten Mitgliederlisten hinausgehenden Beweise vorgelegt hat. Dies hat dem Gericht nicht gereicht.

Davor ist der IDO aufgrund des Umstandes gescheitert, dass als Beweis eine veraltete Mitgliederliste vorgelegt wurde. Dort fanden sich Namen von Unternehmen, die entweder keine Mitglieder mehr sind oder die es schon nicht mehr gibt. Hier kann der Fehler beispielsweise auf einen Fehler in der Verwaltung zurückzuführen sein.

Die Fälle sagen allerdings rein gar nichts über die allgemeine Abmahnbefugnis des Vereins aus. Der Verband kann von Fall zu Fall seine Strategie ändern, um seine Aktivlegitimation nachweisen zu können und sich dabei an den Gründen für die gescheiterten Gerichtsverfahren orientieren.

Ermittlungsverfahren gegen IDO-Chefin

Auch das Ermittlungsverfahren gegen Sarah Spayou wegen falscher Versicherung an Eides statt ändert nichts an der Abmahnbefugnis des Verbandes. Es handelt sich lediglich um ein Ermittlungsverfahren, was bedeutet, dass noch nicht klar ist, ob tatsächlich eine Straftat vorliegt. Hier muss also erst einmal abgewartet werden, wie weit die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gehen, was dabei herauskommt und ob das Ergebnis überhaupt über Frau Spayou hinaus Einfluss auf den Verband haben wird.