Nachdem sich neulich gerade schon gezeigt hat, dass es mit dem Hitzefrei im Büro gar nicht so einfach ist (wir berichteten), stellt sich auch eine andere Temperatur-bedingte Frage den Online-Händlern. Ganz besonders betroffen sind diejenigen, die mit Lebensmitteln handeln. Deren Versand kann sich bei diesem Wetter nämlich als Herausforderung darstellen, schließlich ist die Kühlkette einzuhalten – und kein Käufer freut sich über verdorbene Rinderfilets oder einen geschmolzenen Schokoladenweihnachtsmann, der in weiser Voraussicht rechtzeitig gekauft werden wollte. In Online-Shops trifft man insofern immer wieder auf Angaben wie „Kein Versand bei einer Temperatur über 30 Grad!“ Wir wurden gefragt: Ist diese Vorgabe denn selbst überhaupt rechtlich möglich?
Hinweis hilft Händlern nicht
Tatsächlich muss von einem solchen Hinweis im Sinne der Rechtssicherheit abgeraten werden. Einerseits ist diese Angabe sehr unbestimmt, die Erfüllung des Kaufvertrags wird so von einem Umstand abhängig gemacht, der kaum beherrschbar ist und auch offensichtlich einseitig durch den Händler festgelegt wird. Völlig fraglich sind dabei zum Beispiel die Umstände der Messung der Temperatur. Ist damit die Wärme am Versandort gemeint, jene am Empfangsort oder die Temperatur auf dem Transportweg zwischen beiden Stationen? Und was ist schließlich, wenn es während des Transports zu warm wird? Prinzipiell gäbe es so keinen Grund, dass die Ware nicht versendet werden würde, wenn die Temperatur am jeweiligen Ort nur knapp unter dem Schwellenwert liegen würde, etwa in diesem Fall 30 Grad Celsius. Nun wird es in den kommenden Tagen in diesem Beispiel aber etwa 42 Grad heiß – wie man sieht, scheitert dieser „Ausschluss“ bereits an der Praxis.
Aus juristischer Sicht gibt es besonders das Problem, dass gegenüber Verbrauchern die verbindliche Lieferzeit angegeben werden muss. Es muss gar nicht erst zu einer Verspätung durch die Temperatur kommen, damit sich hier ein rechtliches Problem ergibt: Wird einerseits eine eigentlich hinreichend konkrete Lieferzeit angeben, andererseits aber dieser Vorbehalt vorgehalten, widersprechen sich die Angaben. Den Informationspflichten ist damit nicht Genüge getan, rechtliche Konsequenzen können auftreten.
Zudem schützt der Hinweis nicht effektiv, selbst wenn er berücksichtigt wird: Wird es zwischendurch zu warm, hat diese Einschränkung dem Händler nichts gebracht.
Spezielle Verpackungen und Logistik
Grundsätzlich muss der Versand also auch dann sichergestellt werden, wenn die Temperaturen für die Lebensmittel zur Herausforderung werden. Dafür eignen sich etwa spezielle Logistikdienste und die entsprechenden Verpackungen – die Einhaltung der nötigen Bedingungen kann etwa durch Kühlpacks oder Trockeneis sichergestellt werden. Außerdem kann auch der Versand zur Wunschzeit angeboten werden, was etwas Erleichterung sowohl auf Seiten des Händlers als auch des Käufers mit sich bringt. Absolut rechtssicher ist diese Lösung jedoch nicht. Es kann beispielsweise vorkommen, dass sich der Versanddienstleister nicht an diese Vorgabe hält oder der Kunde eventuell doch verhindert ist. Möchte ein Händler tatsächlich auf den Versand während der Hitze verzichten, kann er die betroffenen Produkte etwa aus dem lieferbaren Sortiment nehmen, sodass es hier gar nicht erst zu einer Bestellung kommen kann – dann kann auch erst einmal nichts beim Versand schiefgehen.
Archivartikel v. 03.07.2019
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Der Hinweis HITZEALARM wird bei Kunden von uns sehr geschätzt. Zu wissen, dass die Ware nicht im Postlager am Wochenende GEBACKEN oder TIEFGEFROREN wird.
Der Hinweis ist auch berechtigt, weil viele Kunden unsere Ware innert 24h erhalten. Bei Hitzewochenden dauert es dann halt 3-4 Tage. Rechtlich ist die Lieferfrist immer noch im Rahmen und gemäss CH-Gesetzen nicht geregelt.
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Kühlversand wäre eine Option ist aber schon alleine wegen Umweltaspekten nicht vertretbar wegen Schokolade.
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Die Kühlung für Temperaturempfi ndliche Produkte wird entsprechend berechnet und außerdem haben wir noch einigen Spielraum was die Verpackung selbst betrifft. Letztlich sollte das jeder Händler im Food-Sektor leisten können und wer das nicht kann (oder will) sollte besser die Branche wechseln.
jm2c
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das hängt ganz davon ab, was ihr Hinweis bezwecken soll. Grundsätzlich geht von der Verwendung solcher Hinweise, wie sie im Artikel genannt werden, eine gewisse Gefahr für den Händler aus, da diese eine unlautere wettbewerbliche Handlung darstellen können.
Bei weiteren Fragen können Sie den Redakteur über das Kontaktformular erreichen.
Viele Grüße
Die Redaktion
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wir versenden Schokoladeriege l über Amazon und würden gerne einen Hinweis zu unserem Produkt
schreiben, auch wenn wir wissen, dass dieser uns nicht wirklich rechtlich schützt.
Doch möchten wir unsere Kunden etwas sensibilisieren , haben sie hierzu einen Vorschlag für uns?
Vielen Dank für ihre Antwort
Pia Maria Schulze
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