Wer laut § 7 UWG einen Werbeanruf bei einem Verbraucher tätigt, ohne dessen vorheriges Einverständnis einzuholen, begeht eine unzumutbare Belästigung. Dies gilt natürlich dann auch, wenn der Verbraucher zunächst Werbeanrufen zugestimmt hat und dieser Zustimmung später widersprochen hat. Vodafone Kabel Deutschland soll wegen Verstößen gegen diese Regelung laut Beck Aktuell ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro zahlen.

Werbeanrufe ohne Einverständnis

Allem Anschein nach hat Vodafone Kabel Deutschland unter anderem über Callcenter sowohl potentielle Neukunden als auch Altkunden zur Rückgewinnung anrufen lassen. Die angerufenen Personen gaben dabei gegenüber der Bundesnetzagentur zu verstehen, dass sie ihre Einwilligung entweder nie abgegeben oder dieser später widersprochen haben. „Es ist nicht zu akzeptieren, dass Vodafone ignoriert, wenn Kunden Werbeanrufe ausdrücklich untersagen“, wird der Präsident der Bundesnetzagentur, Jochen Homann, dazu zitiert. 

Einwilligung auch bei bestehendem Vertragsverhältnis notwendig

Jochen Homann hat in diesem Zusammenhang auch noch einmal klar gestellt, dass Unternehmen auch bei einem laufenden Vertragsverhältnis die Einwilligung für Werbeanrufe von Verbrauchern benötigen. Eine Ausnahme für Bestandskunden, wie etwa beim E-Mail-Marketing, gibt es bei Werbeanrufen nicht.

Lediglich bei sonstigen Marktteilnehmern darf von einer mutmaßlichen Einwilligung unter bestimmten Umständen ausgegangen werden. Diese kann beispielsweise dann vorliegen, wenn bereits in der Vergangenheit Werbeanrufe ohne Beanstandung getätigt wurden. Allerdings gilt auch hier: Macht der Angerufene deutlich, dass er keinerlei Werbeanrufe wünscht, muss sich der Unternehmer daran halten.