Fast jeder kennt sie: Die Wurfsendung „Einkauf aktuell”, die von der deutschen Post verteilt wird. Dabei handelt es sich um aktuelle Werbeprospekte, die – verpackt in einer Plastiktüte – an alle Haushalte verteilt wird. Rund 20 Millionen Exemplare soll die Post pro Woche ausliefern. Die Bürgerinitiative Letzte Werbung will nun genau dagegen vorgehen, denn: Die Werbung ist für einige auch wegen der Plastikverpackung unerwünscht, so die Zeit.

Post ignoriert Widersprüche

Den mehr als 100 Beteiligten der Bürgerinitiative reicht es: Trotz dessen, dass sie Widerspruch gegen den Erhalt der Wurfsendung „Einkauf aktuell” bei der Deutschen Post eingelegt haben, würden sie weiterhin die Werbesendung erhalten. „Die Post hat keinen Widerspruch akzeptiert", wird die Sprecherin der Bürgerinitiative von der Zeit zitiert; einen einfachen Weg, die regelmäßige Werbung abzumelden, biete das Unternehmen auch nicht an. Ein Sprecher der Deutschen Post verteidigt hingegen die Plastikverpackung. So würde die Werbung im Briefkasten vor Nässe und Schmutz geschützt werden. Außerdem sei die Verpackung schon viel dünner geworden, als früher. Zudem sei ein Widerspruch nicht notwendig. Ein „Keine Werbung”-Aufkleber auf dem Briefkasten würde genügen.

Die Initiative sieht das anders. Daher wird nun eine Klage vor dem Bundesgerichtshof angestrebt, um eine Grundsatzentscheidung zu erwirken.

Werbung per Post: Rechtlicher Rahmen

Anders als bei der Werbung per E-Mail ist für die unadressierte Werbung per Post keine vorherige Einwilligung durch den Empfänger notwendig. Das bedeutet aber nicht, dass Briefkästen zugespammt werde dürfen. Laut § 7 UWG gilt Werbung als unzumutbare Belästigung und damit unzulässig, wenn eine Zusendung erfolgt, obwohl der angesprochene Marktteilnehmer den erkennbaren Willen äußert, diese Werbung nicht zu wollen. Dieser Wille kann durch einen Widerspruch kundgetan werden. Allerdings hat die Deutsche Post nicht Unrecht, wenn sie meint, dass es auch der bekannte „Keine Werbung”-Aufkleber tun würde. Dieser muss bei solchen Werbesendungen beachtet werden. Was das Unternehmen bei dieser Argumentation aber vergisst, ist der Umstand, dass durch diesen Aufkleber dem Erhalt sämtlicher unadressierter Werbung widersprochen wird. Die Empfänger wollen aber nur die in Plastik gehüllte Sendung „Einkauf aktuell” nicht mehr erhalten.

Unterm Strich wird der Bundesgerichtshof hier also entscheiden müssen, ob die wöchentliche Zusendung bereits eine unzumutbare Belästigung ist und ob es der Post zumutbar ist, bei unadressierten Werbeprospekten individuelle Widersprüche zu akzeptieren oder aber ob vielmehr der Empfänger gefragt ist, einen Aufkleber anzubringen.