Im September des vergangenen Jahres hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Bitte um eine Bewertung als Werbung einzustufen sei. Zur Begründung führte das Gericht an, dass sich der Verkäufer durch die Bitte noch einmal beim Kunden in Erinnerung bringen und so weitere Geschäftsabschlüsse fördern möchte. Diese Entscheidung hat – verständlicherweise – zur Verunsicherung geführt. Daher erreichte uns nun die Frage, ob es denn in Ordnung sei, den Kunden in der Warensendung, also beispielsweise mittels eines beigelegten Flyers, um eine Bewertung zu bitten.
Werbung per Post
In dem eben angesprochenen Urteil des Bundesgerichtshofs ging es um eine Bewertungsbitte per E-Mail. Die Krux an dem Fall war, dass der Empfänger der E-Mail kein Einverständnis zum Erhalt von E-Mail-Werbung gegeben hat. Bei der klassischen Werbung per Post sieht das da aber anders aus: Die hat der Gesetzgeber nämlich nicht so streng reguliert, als die Werbung mittels moderner Kommunikationsmittel.
In § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb heißt es lediglich, dass eine Werbung eine unzumutbare Belästigung ist, wenn sie versendet wird, „obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.” Im Ergebnis bedeutet das, dass der Händler seine Warensendung durchaus mit einer Bewertungsbitte versehen darf, es sei denn, der Kunde hat klar geäußert, dass er keinerlei Werbung erhalten möchte.
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Bewertungen sind gerade im Bereich des E-Commerce sehr wichtig. Dennoch gibt es so manches zu beachten. Dass beispielsweise die Bewertungsbitte per E-Mail nur versandt werden darf, wenn der Kunde dem Erhalt von E-Mail-Werbung zugestimmt hatte, hatten wir gerade schon. Allerdings sollten Unternehmer auch darauf verzichten, ihren Kunden Anreize, wie etwa Gutscheine oder Rabatte, für das Schreiben von positiven Bewertungen zu geben. Die Bewertungen, die deswegen abgegeben werden, können nämlich als Schleichwerbung gewertet werden, da sie eben nicht mehr so objektiv sind, wie sie sein sollten. Außerdem sind kleine Händler, die keine Ressourcen haben, um ihren Kunden eine Entlohnung ist Aussicht stellen, natürlich im Nachteil (mehr dazu).
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wie TS das handhabt, können wir dir nicht sagen.
Der Händlerbund hilft allerdings natürlich bei der rechtskonformen Einbindung des hauseigenen Bewertungstools.
Beste Grüße
die Redaktion
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in unserem Artikel haben wir deine Frage bereits beantwortet:
"In § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb heißt es lediglich, dass eine Werbung eine unzumutbare Belästigung ist, wenn sie versendet wird, „obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.” Im Ergebnis bedeutet das, dass der Händler seine Warensendung durchaus mit einer Bewertungsbitte versehen darf, es sei denn, der Kunde hat klar geäußert, dass er keinerlei Werbung erhalten möchte."
Also: Grundsätzlich ist dies möglich.
Beste Grüße,
die Redaktion
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wie verhält es sich da, wenn Bewertende durch Ihre Bewertung an einem Gewinnspiel teilnehmen?
Gerade bei einem online-Kauf bei OBI erlebt.
Das dürfte doch genau so ein Anreiz sein oder nicht?
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