Aus dem Verfahren des Bundeskartellamts gegen den Marktplatz-Giganten geht Amazon mit Änderungen zu Gunsten der dort tätigen Händler hervor (wir berichteten). Die Gegebenheiten für Kündigung und Sperrung von Händlerkonten sowie zur Übertragung von Nutzungsrechten und der Paritätsklausel haben wir uns schon genauer angeschaut – jetzt geht es darum, was sich im Hinblick auf die Rechte der Händler bei unberechtigten oder missbräuchlichen Retouren ändern soll.
Bisher kann die Lage recht ungünstig für den beteiligten Marktplatz-Händler ausfallen. Kommt es zu einer Retoure durch einen Kunden, ob nun berechtigt, unberechtigt oder missbräuchlich, behält sich Amazon die „alleinige und endgültige Entscheidungskompetenz über die Annahme von Retouren bei Geltendmachung einer A bis Z-Garantie durch den Kunden“ vor, wie es im Fallbericht des Bundeskartellamts heißt. Kosten und sonstige Folgen trägt dabei der Händler. „Zukünftig sollen dagegen die Interessen der Händler im Innenverhältnis zu Amazon stärkere Berücksichtigung finden“ wird dabei die Wirkung der Anpassungen beschrieben, die ab dem 16. August 2019 gelten sollen.
Erstattung von A bis Z
Künftig hat ein Händler die Möglichkeit, gegen eine vom Käufer im Rahmen der A-bis-Z-Garantie geltend gemachte Forderung Widerspruch einzulegen. Diesen muss er innerhalb von 30 Tagen, nachdem Amazon ihn von der Erstattungsentscheidung in Kenntnis gesetzt hat, gegenüber den Marktplatz einlegen. Amazon entscheidet dann darüber, ob der Händler für Ansprüche, Rückbuchungen oder Streitigkeiten verantwortlich ist. Ist das der Fall, müssen sämtliche Kosten mit Ausnahme der Verkaufsgebühr gezahlt, bzw. erstattet werden. Das umfasst laut den Bedingungen zudem Gebühren, die im Zusammenhang mit der ursprünglichen Transaktion stehen. Beispielhaft werden Kreditkarten-, Bank-, Zahlungsbearbeitungs-, Vertretungs- oder Strafgebühren genannt. Die Pflicht, Amazon innerhalb von drei Tagen bestimmte Informationen wie etwa einen Lieferbeleg, die Bestellkennnummer oder die Beschreibung des jeweiligen Produkts zukommen lassen zu müssen, entfällt.
Händler erhalten also gewissermaßen eine Möglichkeit, ein „Rechtsschutzmittel“ zu nutzen. Die Entscheidungshoheit behält sich Amazon jedoch mit seinen Bedingungen weiter vor.
Hat Amazon die Entscheidung dann zu Ungunsten des Händlers gefällt, bestünde in manchen Fällen theoretisch die Möglichkeit, den Käufer für die Erstattung in Regress zu nehmen. Hierbei würde der Händler quasi für die Erstattungsforderung gegenüber Amazon aufkommen, dann aber auf den Käufer zurückgreifen. Die Programmbedingungen für Verkaufen bei Amazon verwehren diesen Schritt allerdings: Hat Amazon entschieden, die Verantwortung für etwaige Ansprüche, Rückbuchungen oder Streitigkeiten beim Händler zu sehen, darf dieser den betroffenen Kunden nicht in Regress nehmen.
Nachweispflicht von Amazon?
Ob es hier im Vergleich zur bisherigen vertraglichen Gestaltung zu Verbesserungen bei missbräuchlichen und unberechtigten Abmahnungen kommt, erscheint fraglich. Trifft Amazon über die Verantwortung für einen Erstattungsfall eine Entscheidung zu Lasten des Händlers, hat dieser keine Möglichkeit, die Sache auf dem Gesetzesweg direkt mit dem Käufer zu klären – sofern er sich an die Programmbedingungen des Marktplatzes halten will. Das ist vor dem Hintergrund, dass mit seinen Rückgabe- und Erstattungsregelungen auch Verpflichtungen gegenüber Käufern eingeht, und damit auch den Kauf grundsätzlich attraktiver macht, allerdings soweit nachvollziehbar.
Gegenüber dem Bundeskartellamt hat Amazon angekündigt, „dass im Fall eines Widerspruchs ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Händler nur geltend gemacht wird, wenn Amazon nachweist, dass es sich bei dem zugrundeliegenden Produkt tatsächlich um das Produkt des Händlers handelt“, wie es im Fallbericht des Bundeskartellamts heißt. Amazon trage damit im Innenverhältnis – also zwischen sich selbst und dem Marktplatz-Händler – das Risiko der Rückerstattung. Im Abschnitt der Bedingungen zur A-bis-Z-Garantie findet sich diese Angabe allerdings nicht – Händler müssen sich in diesem Punkt also auf die Worte Amazons gegenüber dem Bundeskartellamt verlassen, sollte es darauf ankommen.
Die Annahmen in diesem Beitrag beruhen auf dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung. Die Änderungen im Business Solutions Agreement (BSA) und anderen Vereinbarungen sind lediglich angekündigt und noch nicht gültig oder bindend.
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Wo man angeblich auch noch einmal gegen Entscheidungen Einspruch eingelegt werden kann und uns durch den Support sogar angeraten wurde, einen Antrag einzureichen.
Gleich beim Absenden des Antrags steht dann sinngemäß sollten irgendwelche Angaben falsch sein, würde das schwere Konsequenzen haben wie Konto-Sperrung und dergleichen. Da überlegt man sich dann auch 3x ob man den Antrag einreicht.
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es ist nicht schön zu hören, dass du so schlechte Erfahrungen gesammelt hast. In welchen Fällen Amazon wie mit einer Erstattungsauff orderung umgeht, das können wir leider nicht beurteilen.
Beste Grüße,
die Redaktion
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