Im Rahmen der neuen Benutzeroberfläche berichteten wir in dieser Woche über ein mögliches Haftungstungsrisko für Händler. Google zeigt in der neuen Bildersuche zwar den Gesamtpreis für Produkte an, nicht aber den Grundpreis. Dies birgt ein Abmahnrisiko, wie es bereits von der Plattform Ebay bekannt ist (mehr dazu). Im Zuge der Warnung erhielten wir zahlreiche Fragen, warum der Händler überhaupt haften muss. Schließlich stellen Google und Ebay die Grundpreise nicht richtig dar. Hier kommt die Antwort.

Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis

Laut § 2 der Preisangabenverordnung hat die Grundpreisangabe „in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises” zu erfolgen. Das bedeutet, dass der Gesamt- und der Grundpreis für den Verbraucher auf den ersten Blick gemeinsam wahrnehmbar sein muss. Im eigenen Shop ist die Darstellung meist auch kein Problem. Problematisch kann allerdings der Handel bei Ebay werden. Zunächst einmal ist es grundsätzlich möglich, bei Ebay einen Grundpreis für jedes Produkt einzupflegen. Dieser wird dann unter dem Gesamtpreis angezeigt, ist also auf den ersten Blick zusammen mit eben diesem wahrnehmbar: 

Grundpreis Ebay

Problematisch sind allerdings die zahlreichen Minigalerien und Ansichten. In den Kategorien „Ähnliche Anzeigen” oder „Weitere passende Anzeigen” wird der Grundpreis in aller Regel auch weiterhin unter dem Gesamtpreis angezeigt: 

Ebay ähnliche Anzeigen

Bei den Kategorien „Hier sparen” oder „Nur für kurze Zeit” zeigt Ebay dann aber nur noch den Gesamtpreis ohne Grundpreis an. Damit sichergestellt ist, dass der Grundpreis wirklich überall einigermaßen in unmittelbaren Nähe zum Gesamtpreis auf Ebay erscheint, empfiehlt sich daher die Nennung in der Artikelüberschrift und zwar ganz zu Beginn:

ebay sparen

Das Landgericht Hamburg hat bereits 2011 festgestellt, dass eine Nennung des Grundpreises in der Artikelbeschreibung nicht ausreicht. Es sei erforderlich, dass die Grundpreisangabe nicht neben anderen Angaben unterginge, sondern klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert werde (Landgericht Hamburg, Urteil vom 24.11.2011, Aktenzeichen 327 O 196/11).

Warum haftet der Ebay-Händler nun?

Soweit die Pflicht des Ebay-Händlers. Doch: Warum haftet der denn nun, obwohl er den Grundpreis korrekt im Backend eingepflegt hat, für die unvollständige Darstellung von Ebay? Salopp gesagt, aus folgendem Grund: Niemand zwingt irgendjemanden, auf Ebay zu handeln. Das sieht auch die Rechtsprechung so: Der Online-Händler darf sich bei der Nutzung von Dritt-Angeboten nicht darauf verlassen, dass diese Anbieter rechtskonform handeln (Landgericht Arnsberg, Urteil vom 02.08.2018, Aktenzeichen: 8 O 20/18). Das gilt insbesondere, wenn der Händler eigenständig seine Inhalte auf eine Plattform lädt. Hier trifft den Unternehmer die Pflicht, zu überprüfen, ob die Darstellung rechtskonform ist. Werden nicht alle erforderlichen Informationen von Ebay angezeigt, hat der Händler genau zwei Möglichkeiten: Entweder greift er in die Trickkiste und sorgt selbst für eine rechtskonforme Darstellung, oder er muss sich eine andere Plattform suchen. 

Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Grundpreisangabe, sondern auch für das Impressum und die Klickbarkeit des OS-Links. Kurzum: Wer auf Ebay handelt, haftet auch.

Amazon geht noch einen Schritt weiter

Bei Amazon geht die Haftung des Händlers sogar noch einen Schritt weiter: Hier gilt das Prinzip des Anhängens. Hängt sich ein Händler mit seinem identischen Produkt an einen anderen Händler an, hat er zwar kaum Einfluss auf Produktbilder und Beschreibung, haftet aber mit für etwaige Rechtsverstöße. Egal, ob er etwas dafür kann, oder nicht (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.03.2016, Aktenzeichen: I ZR 140/14, aber auch: Landgericht Berlin, Beschluss vom 04.01.2018, Aktenzeichen: 15 O 1/18). Begründet wird diese Haftung damit, dass sich der anhängende Verkäufer das Angebot des anderen mit zu eigen macht und daher auch in der Haftung ist,

Und bei der Google-Bildersuche?

Die Google-Bildersuche könnte doch aber zu einem anderen Ergebnis führen, denn: Der Händler pflegt seine Produkte schließlich nicht selber in die Suche ein, sondern Google greift sich die Inhalte von der jeweiligen Shopseite. Wird sich hier strickt an die Anwendungspraxis bezüglich Ebay gehalten, kann aber auch gesagt werden: Niemand ist gezwungen, von Google gefunden zu werden. Das klingt zwar hart, ist bei einer strengen Anwendung der Rechtsprechung aber so. Auf der anderen Seite gibt es einen feinen Unterschied: Seiten erscheinen automatisch in der Google-Suche, es sei denn, es wird eine gegenteilige Einstellung vorgenommen. 

Allerdings ist der Bundesgerichtshof hier nicht auf der Seite der Homepage-Betreiber: Der hat nämlich bezüglich des Erscheinens in der Google-Bildersuche bereits festgestellt, dass der Homepagebetreiber selbst die Verantwortung trägt, da er dafür sorgen kann, nicht in den Google-Suchergebnissen zu erscheinen (Urteil vom 29.04.2010, Aktenzeichen: I ZR 69/08, ebenfalls BGH, Urteil vom 19.10.2011, Aktenzeichen: I ZR 140/10). Diese Urteile beziehen sich zwar aufs Urheberrecht, die Grundaussage über das Erscheinen in der Google-Suche lässt sich aber auch auf die fehlende Grundpreisangabe übertragen.

Fazit 

Die Rechtsprechung war in der Vergangenheit, was die Haftung für Inhalte von Händlern angeht, wie dargestellt äußerst streng. Auch wenn die Darstellung der Inhalte durch eine Plattform verändert wird und der Händler darauf keinen Einfluss hat, handelt es sich unterm Strich trotzdem um seine Inhalte. Speziell zur neuen Google-Bildersuche gibt es natürlich noch keine Rechtsprechung. Allerdings wurde durch den Bundesgerichtshof gleich mehrfach festgestellt, dass der Webseitenbetreiber auch einfach dafür sorgen könnte, nicht bei Google zu erscheinen und eine Haftung des Suchmaschinen-Anbieters daher verneint. Bis sich hier etwas ergibt, ist eine Haftung des Händlers jedenfalls nicht ausgeschlossen. OnlinehändlerNews hat bereits eine Anfrage an Google gestellt, um zu klären, wie das Unternehmen mit den möglichen Problemen für Händler umgehen will.