Heute soll es soweit sein: Amazon updated sein Business Solution Agreement (BSA). Dieser Vertrag ist die Grundlage für Online-Händler, die auf dem Marktplatz verkaufen wollen. Vorangegangen war ein Verfahren beim Bundeskartellamt. Zahlreiche Händler hatten Kritik über das Unternehmen geäußert, sodass es in der Behörde schließlich zu kartellrechtlichen Bedenken gekommen ist. Gegenstand waren etwa der einseitige Haftungsausschluss, den Amazon sich mit den Bedingungen einräumt, schwierig nachvollziehbare Verkäuferkontensperrungen und -schließungen und die umfangreichen Nutzungsrechte, die Händler dem Unternehmen für ihr Produktmaterial einräumen müssen.
Das Bundeskartellamt will mit seinem Verfahren nun weitreichende Verbesserungen für die Marktplatz-Händler erzielt haben. Sie sollen 30 Tage nach der Verkündung in Kraft treten, also am heutigen Tag. Wir haben einige Teile der Änderungen bereits unter die Lupe genommen. Änderungen gibt es auf jeden Fall. Die praktischen Auswirkungen stehen aber auf einem anderen Blatt. Mehr.
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Ist notiert – Gesprächsnotizen in der DSGVO
Werden personenbezogene Daten verarbeitet, tritt die DSGVO auf den Plan. Sie sieht unter anderem vor, dass Betroffene einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Verarbeiter, genauer dem Verantwortlichen haben. Solch einen Anspruch wurde kürzlich gegenüber einer Versicherung geltend gemacht, insbesondere auch in Bezug auf Daten und Notizen, die möglicherweise während Gesprächen und Telefonaten festgehalten worden sind. Die Versicherung aber verweigerte die Auskunft in diesem Umfang. Gesprächsnotizen würden nicht unter die Daten fallen, welche im Zuge einer gesetzlichen Auskunft mitgeteilt werden müssten.
Das Oberlandesgericht Köln beurteilte das anders: Der Auskunftsanspruch umfasse alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare Person beziehen würden. Dazu zählten auch sachliche Informationen, wie sie etwa eben bei einem Gespräch notiert werden. Belanglose Daten gäbe es nicht mehr. Mehr.
PSD2 – Start verschoben?
Die PSD2 beschäftigt zur Zeit viele unserer Leser. Online-Händler fragen sich: Muss etwas umgesetzt werden? Grundsätzlich kann „Entwarnung“ gegeben werden: Die Zahlungsdiensterichtlinie betrifft, wie der Name schon sagt, primär die Zahlungsdienstleister. Die Anforderungen, welche die Richtlinie formuliert, müssen von diesen bzw. den Banken umgesetzt werden. Händler sind voraussichtlich nur sekundär betroffen. Sie sollten sich mit ihren genutzten Zahlungsdienstleistern auseinandersetzen, um eventuell nötige technische Anpassungen vornehmen zu können.
Dass es hier Verunsicherungen gibt, verwundert vielleicht aber wenig. Mit der Umsetzung durch die Betroffenen hapert es nämlich, gerade die Einrichtung von Datenschnittstellen durch die Banken geht offenbar nicht so voran, wie sie es sollte. Mehr.
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