Die Lizenzierung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ist grundsätzlich Pflicht. In der Auseinandersetzung mit diesem Thema sehen sich so manche Online-Händler mit Hürden konfrontiert. Das gilt auch im Hinblick auf die Verwendung gebrauchter Verpackungen. Der Gedanke ist hier: Prinzipiell sollten diese schon lizenziert sein. Wenn sie nun (wieder)verwendet werden, sollten sie eigentlich nicht wieder lizenziert werden müssen. Und das ist, rechtlich und theoretisch gesehen, auch richtig: Eine doppelte Lizenzierung von Verpackungen ist gesetzlich so nicht vorgesehen. Doch zugegeben: In der Praxis kann es anders aussehen.
Wir wurden daher gefragt: Müssen gebrauchte Verpackungen von Online-Händlern lizenziert werden?
Transportverpackungen nicht systembeteiligungspflichtig
Hält man eine gebrauchte Verpackung in den Händen, liegt der Schluss nahe, dass diese bereits einmal lizenziert wurde. So einfach ist das leider aber nicht: Nicht jede Verpackung ist systembeteiligungspflichtig. Unter diese Pflicht fallen beispielsweise nur Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Sogenannte Transportverpackungen sind damit nicht betroffen. Diese sind nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt.
- Beispiel: Ein Produzent verpackt einhundert Paar Schuhe samt ihrer Schuhkartons in einem großen Paket, das dem Einzelhändler geschickt wird. Dieser verkauft lediglich die Schuhe samt ihres jeweiligen Kartons. Das große Paket dient hier dem Zweck, die einzelnen Verkaufseinheiten während des Transports zu schützen. Typischerweise verbleibt dieses Paket im Handel, es wird nicht an Endkunden abgegeben und wird somit vom Produzenten auch nicht an einem System beteiligt. Der Schuhhändler entsorgt dieses Paket dann in seinem Gewerbemüll.
Entscheidet sich der Schuhhändler aber, das große Paket zum Versand seiner Ware an einen privaten Käufer zu nutzen, wird es aus rechtlicher Sicht nicht mehr als solche Transportverpackung betrachtet, sondern „umgewidmet“ zu einer Verkaufsverpackung. Diese unterliegt nun der Systembeteiligungspflicht, welche der Schuhhändler erfüllen muss.
Hier lässt sich also schon einmal festhalten: Dass eine Verpackung bereits genutzt wurde, bedeutet nicht, dass sie bereits lizenziert wurde, oder lizenziert werden musste.
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Die Schwierigkeit der Beweislast
Handelt es sich nun um eine Verpackung, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie bereits lizenziert wurde, gilt es einen nächsten Schritt zu bewerkstelligen: Hierfür braucht es einen Nachweis. Die Darlegungslast liegt hier beim Vertreiber, also demjenigen, der die Verpackung in Verkehr bringt und gegebenenfalls auch den Pflichten des VerpackG unterliegt. Da Verpackungen nicht entsprechend gekennzeichnet werden müssen, ergibt sich dieser Beweis leider nicht von selbst und gelingt praktisch wohl nur dann, wenn die Quelle der Verpackungen die Lizenzierung bestätigen kann.
- Beispiel: Ein Online-Händler sammelt von Freunden und Verwandten Verpackungen, die diese zum Beispiel durch Online-Käufe erhalten haben. Aus praktischer Sicht können diese nicht nachweisen, dass die Verpackungen bereits lizenziert wurden.
Kosten und Nutzen: Lieber lizenzieren?
Bei Großhändlern, Importeuren und Produzenten hingegen kann man um einen entsprechenden konkreten Nachweis bitten. Ob dieser aber gegeben werden kann, das hängt vom Einzelfall ab.
Was hierbei ebenfalls nicht aus den Augen verloren werden sollte, ist der Aufwand, welcher mit dem Nachweis einer vorhergehenden Lizenzierung einhergeht. Hier muss jeder Händler für sich selbst entscheiden, ob ihm die jeweilige tatsächliche Einsparung an Systemgebühren die Arbeit wert ist. Lizenziert man gebrauchte Verpackungen selbst, räumt man damit jedenfalls alle Zweifel aus.
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Situation bei Retouren
Erhält ein Händler eine Retoure, etwa weil ein Kunde Gebrauch von seinem Widerrufsrecht gemacht hat, ist die Lage allerdings deutlich einfacher. In der Regel wurde die Versandverpackung schon durch den Händler selbst lizenziert. Da der Kunde sie wieder zurückgesendet hat, ist sie noch nicht als Abfall angefallen und braucht insofern auch nicht wegen einer schwierigen Beweislast erneut lizenziert zu werden, wenn sie für die nächste Lieferung verwendet wird.
Gleichzeitig können Kunden über den Shop darüber informiert werden, dass der Versand gegebenenfalls etwa im gebrauchten Kartons erfolgt. Vielen Verbrauchern ist Nachhaltigkeit ein wichtiges Anliegen – hier kann man als Händler also womöglich punkten.
Fazit: Gebrauchte Verpackungen, die bereits lizenziert worden sind und auch nicht als offiziell entsorgt gelten, müssen aus gesetzlicher Sicht nicht erneut lizenziert werden. Händler können die Lizenzierung aber dennoch in Erwägung ziehen, damit Aufwand vermeiden und rechtssicher handeln, ohne sich auf fremde Erklärungen verlassen zu müssen.
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vielen Dank für das positive Feedback!
Ja, es ist richtig, dass immer nur konkrete Mengen, aber nicht konkrete Kartons lizenziert werden. Von daher ist es natürlich möglich, gebrauchte Kartons zu nutzen. Der Verbrauch muss eben nur mengenmäßig gemeldet werden.
Beste Grüße,
die Redaktion
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Die meisten Leute wenn Sie von Gewerbetreibend en im Netz einkaufen (zum Leidwesen unserer Innenstädte, aber das ist ein anderer Diskurs ), erhalten lizensierte Verpackung. Diese lizensierte Verpackung benutzen sie wiederum um eigene Sachen zu verschicken z.b. über kleinanzeigen, ebay, kalaydo usw private Börsen. Selbst wenn sie von privaten Leuten einkaufen, haben diese privaten Verkäufer fast sicher immer eine bereits lizensierte Verpackung wiederum von einem Profihändler erhalten. Sie werden weitergereicht. Eine bessere WIederverwertun gsquote kann man sich m.E. nicht vorstellen. Wenn der Karton nicht mehr geeignet ist zum Wiedervesand, landet er in der blauen Tonne. Meist nach 3-4 Versandzyklen. Oder haben Sie noch nie was von privaten im Netz gekauft? Nennen Sie mir einen Familie oder Haushalt in D die kein ebay, kalaydo etc account hat.
In Zukunft wird es aber sicherlich noch bürokratischer werden, weil es immer Schlaumeier geben wird, die dann die Kartons normen wollen mit Prägung und Herstellernachw eis. Viele, aber nicht alle Produzenten, unterlassen den Herstellernachw eis auf der packung aus Wettbewerbsgrün den, da es dazu noch keine Pflicht gibt. Und da deustchalnd ein Paragrphenreite rland ist, muss für alles und nichts sei es noch so klein, eine gesetzl. Vorschrift erstellt werden (zur Not auf Europ. Ebene) , weil dann andere sich wiederum benachteiligt fühlen...Und man muss später jedes Jahr wahrsch. genau nachweisen für Vaterstaat ob die geschätzte Menge richtig und angemessen war.
Wenn Sie nicht sicher sind, dann lizensieren sie halt ein etwas grössere Menge, die beinhalte dann Ihre gebrauhcten ev. nicht lizensierten Verapackungen. Kostet dann u.U. a bisserl mehr.
Fragen Sie bei Lucid nach ob aufgedruckte "Marken" auf Kartons einzutragen sind. Die sind freundlich und kompetent.
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Aber ist nicht folgender Fall möglich:
Wie Sie schreiben, werden keine konkreten Kartons lizensiert, sondern lediglich eine prognostizierte Menge an Karton, Pappe etc. Wenn ich also von Haus aus eine solche Menge lizensieren lasse, könnte ich ja mitunter gebrauchte, noch nicht von der Vorstufe lizensierte, Kartons verwenden. Mein Nachweis wäre entsprechend, dass diese ja bereits in der von mir gemeldeten Menge inkludiert wären.
Oder müsste ich ggf. auf diesen Kartons aufgedruckte Marken vorab in meiner LUCID-Registrie rung als "Marken, unter denen ich Verpackung in Verkehr bringe" eingetragen haben?
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