Die DSGVO ist in den Köpfen bereits verankert. Die Anpassung des nationalen Rechts an die Verordnung, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt, läuft allerdings noch. Vor wenigen Monaten kündigte sich dabei eine Maßnahme an, die besonders für kleine und mittelständische Unternehmen eine Erleichterung sein soll: Bislang benötigen Betriebe einen Datenschutzbeauftragten, sobald sich zehn Beschäftigte regelmäßig mit personenbezogenen Daten befassen. Diese Grenze sollte dann zunächst auf 20 Beschäftigte angehoben werden – das entsprechende Gesetzgebungsverfahren läuft bereits.
Nun hat sich Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) in einem Papier zu einer neuen Mittelstandsstrategie geäußert: Die Eckpunkte umfassen unter anderem das Vorhaben, die Schwelle für betriebliche Datenschutzbeauftragte auf ganze 50 Mitarbeiter anzuheben. Für eine deutlich größere Zahl an Unternehmen würde die Pflicht, jemanden mit dem Datenschutz zu betrauen, so entfallen. Mehr.
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Unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar: Die Angabe des Grundpreises
Die deutsche Preisangabenverordnung ist deutlich: Der Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden – unabhängig davon, ob es sich um Werbung handelt oder um eine Produktdetailseite. Die europäische Vorgabe, auf welcher die nationale Norm fußt, lautet jedoch anders: Unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar soll die Angabe sein, von der Position in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis ist hier nichts zu lesen.
Das Preisangabenrecht soll allerdings EU-weit vollharmonisiert sein, man soll sich also überall auf den gleichen Standard verlassen können. Wie das Landgericht Hamburg nun festgestellt hat, sei die deutsche Vorschrift also EU-konform auszulegen – in der Folge ist die Angabe des Grundpreises also theoretisch auch an einer anderen Stelle als in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis möglich. Sofern dabei natürlich die EU-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Für die Praxis des Online-Handels ändert sich damit allerdings wenig. Mehr.
Die Krux mit der Bezeichnung von Milchprodukten
Bei der Bezeichnung gerade von veganen Lebensmitteln kann es schnell zu Schwierigkeiten kommen. Oftmals orientieren sich diese Produkte an ihren traditionellen Vorbildern, was sich auch in der Namensgebung zeigt. Vor dem Oberlandesgericht Celle ging es dabei kürzlich um eine „Käse-Alternative“. Ein Interessenverband warf der Vertreiberin vor, damit gegen den milchrechtlichen Bezeichnungsschutz zu verstoßen. Das OLG Celle schloss sich der Ansicht des klagenden Verbandes allerdings nicht an, auch gäbe es keine Irreführungsgefahr. Mehr.
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