Wer seine Marke zuverlässig schützen will, der lässt sich entsprechende Schutzrechte registrieren. Dabei muss regelmäßig auch angegeben werden, für welche Waren und/oder Dienstleistungen der Schutz einer Marke bestehen soll – hier sollen grundsätzlich möglichst genaue Benennungen erfolgen. Nachvollziehbarer Weise holen Markeninhaber hier unter dem Motto „Auf Nummer sicher gehen“ allerdings öfters etwas weiter aus und wählen möglichst viele oder allgemeine Schutzbereiche. So sinkt schließlich auch die Gefahr, dass Konkurrenten einem selbst zu nahe kommen. 

Beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg ist zur Zeit ein Verfahren anhängig, in dem es um einen solchen, möglicherweise zu umfassend gestalteten Schutzbereich geht. Der Pay-TV-Anbieter Sky hat sich die Marke „Sky“ dabei unter anderem für Computersoftware eintragen lassen und streitet nun mit dem Unternehmen SkyKick, das Cloud-Lösungen anbietet – und nach Auffassung von Sky deren Marke rechtswidrig nutzt. 

Schutzbereich „Computersoftware“ – Geht das zu weit?

Vor dem EuGH geht es dabei nun unter anderem um die Frage, ob der Schutz im Bereich „Computersoftware“ möglicherweise nichtig ist. Diesen Ansatz vertritt SkyKick und argumentiert, dass einerseits die Eingrenzung auf die zu schützenden Waren bzw. Dienstleistungen nicht präzise und klar genug ist. Andererseits sei die Anmeldung insofern eventuell sogar bösgläubig gewesen – wenn es Sky nämlich an der Absicht fehlt, die Marke in diesem Bereich überhaupt zu nutzen. 

Ein Urteil in der Sache gibt es vom EuGH zwar noch nicht, allerdings hat Generalanwalt Evgeni Tanchev seine Schlussanträge vorgelegt (v. 16.10.2019, AZ. C-371/18). Zwar können die Richter in ihrem Urteil einen anderen Weg einschlagen – die Geschichte zeigt jedoch, dass sich der EuGH oftmals an diesen Schlussanträgen orientiert. 

Monopolstellung für Markeninhaber

Zunächst stellt der Generalanwalt fest, dass allein die unpräzise und unklare Beschreibung der Schutzgebiete nicht zur Nichtigkeit einer Marke führen kann – es fehle schlicht und ergreifend an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Eine Marke kann aber laut Gesetz dann rechtswidrig sein, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. An diesem Punkt setzt der Generalanwalt an und sagt, dass hierunter auch eine unklare Beschreibung des Schutzbereichs fallen kann. So sei es auch beim Bereich „Computersoftware“.

Zwar sei klar, dass es hier nur um Computercode gehen könne. Gleichzeitig finde sich Computersoftware heute aber in allerhand Waren – von Türklingeln über Feuermelder zu Eierkochern. Präzise einen Schutzbereich in Waren und Dienstleistungen zu bestimmen, dazu sei der Begriff so nicht in der Lage. Er widerspreche den öffentlichen Interessen, weil er dem Markeninhaber praktisch eine Monopolstellung immenser Breite einräume und das nicht durch ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt werden könne. 

Bestand Absicht, die Marke zu nutzen?

Wird eine Marke für Bereiche angemeldet, in denen sie jedoch gar nicht genutzt werden soll, oder wird damit gar die Absicht verfolgt, anderen Wettbewerbsteilnehmern den Markteintritt zu erschweren, kann darin außerdem eine bösgläubige Handlung liegen, wie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen festhält. Auch hier könne die Nichtigkeit der Marke die Folge sein. Wenngleich Markeninhaber in Europa prinzipiell fünf Jahre Zeit haben, die Benutzung ihrer Marke aufzunehmen, würde diese Argumentation dazu führen, dass Markeninhaber ihre Absicht, die Marke in den jeweiligen Schutzbereichen auch zu nutzen, für den Zeitpunkt der Anmeldung begründen können sollten. Ist hingegen etwa Bösgläubigkeit im Spiel, droht bei einem Verfahren für den jeweiligen Teil der Waren und Dienstleistungen die Unwirksamkeit der Marke. Die Nichtigerklärung der kompletten Marke hingegen sei in so einem Fall nicht zu befürchten, stellt der Generalanwalt fest.

Ob sich der EuGH der Ansicht des Generalanwalts anschließt, bleibt abzuwarten. Ein Termin für die Verhandlung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.