Innerhalb der EU gilt der Grundsatz, dass Hostprovider prinzipiell nicht für fremde Informationen, die Nutzer speichern, verantwortlich sind (§ 10 Telemediengesetz). Als Hostprovider gelten beispielsweise YouTube und der Sharing-Dienst Uploadet.net. Auf beiden Plattformen kommt es zu Urheberrechtsverstößen. Darüber, inwiefern diese Plattformen trotz des Privilegs doch haften müssen, diskutiert heute der Europäische Gerichtshof.
Peterson gegen YouTube
In einem der beiden Fälle geht es laut der Tagesschau um einen Rechtsstreit zwischen dem Musikproduzenten Frank Peterson und YouTube. Peterson hatte den Streaming-Dienst auf Unterlassung, sowie Schadensersatz verklagt. Nutzer hatten private Konzertmitschnitte der Künstlerin Sarah Brithman auf die Plattform geladen. Das Problem hierbei ist, dass Peterson gänzlich gegen eine Veröffentlichung seiner Werke auf YouTube ist: „Im besten Fall ist das so, dass ich einfach sagen kann, was auch immer ich produziere, möchte ich auf eurer Seite nicht sehen und dann nehmen sie es runter“, wird er dazu zitiert.
Nachdem der Streit bis vor den Bundesgerichtshof gewandert ist, hat dieser die Akte zur Vorabentscheidung an den EuGH weitergereicht. Zentrale Frage wird sein, ob YouTube bei der Zurverfügungstellung der Werke eine zentrale Rolle spielt. Dieses Merkmal für die Haftung von Hostprovidern hatte der EuGH 2017 im Zuge seiner Rechtsprechung zur Tauschbörse Pirate Bay entwickelt. Außerdem möchte der BGH wissen, ob Plattformen zum Schadensersatz verpflichtet werden können, wenn diese wissen, dass es auf ihrer Plattform zur Urheberrechtsverletzungen kommt.
Fachverlag gegen Uploaded.net
In dem anderen Fall hat ein internationaler Fachverlag gegen Uploaded.net geklagt. Uploaded ist ein Dienst, der das Teilen von Medien erleichtern soll. Urlaubsfotos und Dokumente können hochgeladen und einer Vielzahl von Menschen via Link zum Download zur Verfügung gestellt werden. Anders als bei YouTube, ist Uploaded zwar in seiner Basis-Version kostenlos; um schnell und unbegrenzt Dateien herunterzuladen, können sich Nutzer aber einen Premium-Account kaufen. Der Dienst verdient so mit. Mittlerweile ist auch allgemein bekannt, dass die Plattform zum illegalen Teilen von Filmen, Büchern und Musik genutzt wird. Zwar stellt Uploaded selbst keine Suchfunktion oder ein Inhaltsverzeichnis zur Verfügung, um die Datenbank nach Werken zu durchsuchen; allerdings werden auf anderen Seiten Linksammlungen zusammengestellt, über die dann Werke gedownloadet werden können. Daher will der Verlag Uploaded als Täter, beziehungsweise hilfsweise als Teilnehmerin an der Urheberrechtsverletzung in die Pflicht nehmen. Mindestens müsse Uploaded als Störer haften.
Auch in diesem Fall hat der Bundesgerichtshof laut hauseigener Pressemitteilung den EuGH mit den gleichen Fragen zum Urheberrecht angerufen.
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