Für viele Online-Händler ist das Verpackungsgesetz mittlerweile fast schon ein alter Hut. Es gilt seit Jahresbeginn und verpflichtet die Inverkehrbringer von Verpackungen nicht nur, sich über ein duales System an den Entsorgungskosten des aufkommenden Abfalls zu beteiligen, sondern sieht auch die Pflicht vor, sich bei der Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister für LUCID zu registrieren. Das Prinzip ist dabei im Grundsatz einfach: Wer solche systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erstmals gewerblich in den Verkehr bringt, der unterliegt den entsprechenden Pflichten. Was aber gilt in komplexeren Fällen?
Wir wurden gefragt: Was müssen Online-Händler tun, wenn sie Dropshipping nutzen? Einen Blick werfen wir in diesem Zug gleich auch noch auf Fulfillment und Import von Waren.
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Fall Import: Die Ware kommt direkt aus dem Ausland
Besorgt sich ein Online-Händler die Ware im Ausland, hat das gewichtige Auswirkungen auf seine Pflichten nach dem VerpackG – sofern er Importeur ist. Das Verpackungsgesetz knüpft daran an, dass die verpackte Ware erstmals in den Verkehr gebracht wird. Nicht irgendwo auf der Welt, sondern in Deutschland. Denn nur hier gilt das deutsche Verpackungsgesetz. In einem Standardfall, der sich ausschließlich im Inland abspielt, wäre der Händler zumeist nur verpflichtet, die Bestandteile der Versandverpackung zu lizenzieren. Etwaige Verkaufs- oder Umverpackungen der Ware müssen bereits lizenziert sein, wenn er sie auf dem deutschen Markt erwirbt, denn: Die Ware wurde bereits in Deutschland in den Verkehr gebracht (und an ihn verkauft). Die Produktverantwortung trägt hier beispielsweise der Lieferant oder Hersteller.
Importiert er die Ware hingegen aus dem Ausland, gilt das nicht – er wird sie samt ihrer Verkaufsverpackung erstmals in Deutschland in Verkehr bringen und die entsprechende Verantwortung tragen. Die systembeteiligungspflichtige Verpackung, in der die Ware bei ihm ankommt, darf also nicht ignoriert werden.
Ob er als Importeur gilt, hängt von der Vereinbarung mit seinem Geschäftspartner im Ausland ab. Es kommt darauf an, wer im Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung trägt. Dies sollte insofern vor dem ersten Inverkehrbringen verbindlich und nachweisbar mit dem Lieferanten geklärt werden.
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Fall Fulfillment & Dropshipping: Den Versand übernimmt ein Dritter
Das Verpackungsgesetz knüpft also daran an, wer die mit Ware befüllte Verpackung in den Verkehr bringt. Was gilt dann, wenn dies praktisch gesehen nicht der Händler selbst macht, sondern ein Dritter? Nicht wenige Online-Händler bedienen sich Versanddienstleistern (Fulfillment) oder lassen die Ware unmittelbar durch deren Hersteller an den Endkunden senden (Dropshipping). Als praktisches Unternscheidungskriterium wird hierbei zumeist herangezogen, ob der Versender Eigentum an der verschickten Ware hat oder nicht. Fulfillment-Dienstleister sind nicht Eigentümer der Ware, die bspw. ein Online-Händler bei ihnen eingelagert hat. Beim Dropshipping hingegen wird die Ware i.d.R. von bisherigen Eigentümer der Ware, zum Beispiel dem Hersteller, verschickt.
Diese Fälle betrachtet auch die Zentrale Stelle Verpackungsregister aus praktischer Sicht. Inverkehrbringer und damit lizenzierungs- und registrierungspflichtig ist der jeweilige Fulfillment-Dienstleister oder Dropshipper. Das gilt unter der Prämisse, dass auf der Verpackung gar kein Inverkehrbringer erkennbar ist, nur der beauftragte Dienstleister oder aber Online-Händler und Dienstleister gleichzeitig. Doch es gibt eine Ausnahme: Ist auf der Versandverpackung nur der Online-Händler erkennbar, nicht aber der genutzte Versanddienstleister, rückt der Online-Händler in die Pflicht. Wenn der Dropshipper sich mit Sitz im Ausland befindet, ist die Systembeteiligungspflicht danach zu bewerten, wer die rechtliche Verantwortung zum Zeitpunkt des Grenzübertritts der Ware/Verpackung hat. Hier ist es ggf. zur Klarstellung empfehlenswert, mit dem im Ausland niedergelassenen Unternehmen rechtsverbindlich abzuklären, dass diese der Verantwortungsträger ist, damit die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht sichergestellt und nachgewiesen werden kann.
Wir geben Ihnen als Händler in diesem Zusammenhang stets die Empfehlung, sicherzustellen, dass der Dropshipper entsprechend registriert ist und die Verpackungen auch am dualen System beteiligt wurden. Falls dies der Dropshipper nicht vorgenommen hat, sollten Sie diese Pflichten selbst erfüllen, um rechtssicher zu handeln.
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn Sie Ihre Ware von einem Dropshipper im Ausland direkt an Ihre Kunden senden lassen, hängt die Frage, wer den Pflichten nach dem Verpackungsgese tz unterliegt daran, wer im Zeitpunkt des Grenzübertritts der Ware die rechtliche Verantwortung dafür trägt. Insofern ist es empfehlenswert, das Gespräch mit Ihrem Dropshipper zu suchen. Dabei können Sie ebenfalls klären, ob dieser die Verpackung für Ihre Waren lizenziert. Sollte dies der Fall sein, sollten sie sich eine verbindliche Bestätigung dafür ausstellen lassen. Allerdings muss dazu gesagt werden, dass diese Fallgestaltung hier recht komplex ist. Auf Nummer sicher gehen Sie jedenfalls, wenn sie Ihre Verpackungen selbst lizenzieren und sich auch im Verpackungsregi ster LUCID anmelden. Hier können Sie gegebenenfalls aber noch Rücksprache direkt mit der Zentralen Stelle Verpackungsregi ster ( www.verpackungsregister.org/) halten und die Situation dort einschätzen lassen.
Beste Grüße,
die Redaktion
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ich nutze Dropshipping, also mein Großhändler sitzt in Holland und er versendet für mich die Ware. Er ist im Lucid Verpackungsregi ster registriert. Darüber hinaus ist er bei Take-e-way für einen Umweltbetrag registriert. Auf dem Paket steht bei der Versendung an den Kunden nur mein Name drauf. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich mich auch noch beim Verpackungsregi ster anmelden muss.
MfG
Annett Klinkert
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