Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Januar 2015

Veröffentlicht: 30.01.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.02.2015

Der Januar startete für alle Online-Händler von Elektro- und Elektronikprodukten (z.B. Staubsauger, Haushaltsgroßgeräte) etwas hektisch. So war bei den meisten Händlern die Weihnachtszeit mit der Abwicklung der zahlreichen Bestellungen verplant und es blieb kaum Zeit für die neuen gesetzlichen Anforderungen bei der Bewerbung von Elektro- und Elektronikprodukten.

Justitia
(Bildquelle Justitia: Jorg Hackemann via Shutterstock)

Neue Kennzeichnungspflichten für Elektrogeräte

Seit dem 01.01.2015 wurden die zahlreichen, ohnehin schon schwer verständlichen, Verordnungen zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikprodukten noch um eine Verordnung erweitert. Die Verordnung Nr. 518/2014 gibt Online-Händlern ab diesem Tag auf, beim Verkauf von z.B. Haushaltswaschmaschinen und einigen anderen Haushalts(groß)geräten über das Internet elektronische Etiketten (und Produktdatenblätter) bereit zu halten. Bislang reichte es aus, die Pflichtinformationen im Online-Shop anzugeben.

Alle Online-Händler, die etwas „spät“ dran sind, können sich hier die notwendigen Informationen zur Umsetzung holen:

Online-Händler dürfen „ca.“-Lieferzeiten angeben

Einer lange in der Rechtsprechung umstrittenen Frage zur Angabe eines Lieferzeitraumes hat sich das Oberlandesgericht München angenommen. Ist diese von vielen Shopsystemen und Plattformen angebotene Option der "ca"-Lieferzeitangabe zulässig oder nicht? Die Angabe der Lieferzeit mit "ca. 2 - 4 Werktage" sei ausreichend bestimmt. Aus dieser Angabe ergebe sich auch mit Blick auf den nach dem Gesetzeswortlaut geforderten „Termin“, bis zu dem der Unternehmer liefern muss. Dennoch besteht dahingehend noch keine völlige Entwarnung, denn eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht bisher zu diesem Thema aus.

OLG Oldenburg: „Es gilt [nicht nur] deutsches Recht“

Im Januar mussten viele Online-Händler ihrer AGB noch einmal kritisch anschauen. Anlass war eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg, in dem das Gericht diese Klauseln in pauschaler Form für unzulässig erklärte. Online-Händler, die die Klausel „Es gilt deutsches Recht“ ohne erläuternde Zusätze verwenden, riskieren eine Abmahnung, weil diese Art von Klausel den Eindruck erweckt, deutsches Recht sei ausschließlich anwendbar. Es muss jedoch deutlich aus den Klauseln hervorgehen, dass die Rechtswahl nicht dazu führt bzw. führen soll, dass dem Verbraucher der Schutz seines Heimatstaates entzogen wird.

„Geprüftes eBay Mitglied“ darf nicht mehr damit werben

Ärgerlich für alle eBay-Mitglieder, die noch das Logo „Geprüftes eBay Mitglied“ verwenden, war auch eine Entscheidung des Landgerichts Essen. Das Landgericht verbot die Verwendung des Logos. Es sei wettbewerbswidrig, das Siegel weiter zu verwenden, da dieses von eBay schon seit Längerem nicht mehr erteilt wird. eBay-Händler, die das veraltete Logo noch in ihren Artikelbeschreibungen oder auf der „mich“-Seite verwenden, droht eine Abmahnung. Unsere Leser haben uns für die Entfernung folgende Anleitung zukommen lassen:

  • Gehen Sie in Ihre eBay-Konto.
  • Rufen Sie die Rubrik „Adressen“ auf.
  • Rufen Sie die Rubrik „angemeldete Adresse“ auf und führen dort eine beliebige Änderung durch, z.B. eine weitere Tel-Nr. hinterlegen.
  • Senden Sie die Änderung ab.
  • Loggen Sie sich aus und wieder ein.

Das Logo sollte nun entfernt sein.

Ido: Prüfen Sie Ihre Unterlassungserklärung

Viele Online-Händler haben in den vergangenen Monaten und Jahren bereits eine Abmahnung durch den Ido Verband erhalten und eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben. Umso weniger verwundert es, dass der Ido Verband nun auch die Einhaltung der Unterlassungserklärungen überprüft und bei festgestellten Verstößen auch die Zahlung einer Vertragsstrafe einfordert. Online-Händler sollten daher noch einmal ihre Unterlassungserklärung heraussuchen und die Punkte auf Richtigkeit im Online-Shop überprüfen. Eine Vertragsstrafe zwischen 3.000 und 4.000 Euro muss nicht sein.

Wie heißt ihr Bestellbutton?

Seit dem 01. August 2012 haben Online-Händler genaue Vorgaben zu beachten, wie ein Bestell-Button in einem Web-Shop benannt werden darf. Der Unternehmer hat die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Bezeichnung Bestellung “Bestellung bestätigen” ist nicht zulässig, wie kürzlich das Landgericht Stuttgart entschied. Mehr zur Entscheidung und welche Buttons möglich sind, lesen Sie hier.

Pflichtinformationen unabhängig vom Browser anzuzeigen

Die Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten ist für viele Online-Händler schon schwer genug. Kommen dazu noch technische Hürden ist der Frust schnell groß. Doch die Gerichte bleiben in diesem Punkt hart. Das Landgericht Leipzig musste entscheiden, ob ein Online-Händler für eine Browsereinstellung verantwortlich ist die zur Nichtanzeige der AGB führte.

„Der Umstand, dass die technischen Voreinstellungen auf der eBay-Plattform Einfluss darauf hätten, wie die eBay-Seiten über die jeweiligen Browser abrufbar sind, führt nicht zu einem Wegfall der Verantwortlichkeit.“, so die klare Ansage.

Google-Shopping: Online-Händler müssen auf aktuelle Preise achten

Nachdem Google Shopping wegen seiner unzureichenden Versandkostenangabe bereits mehrfach in die Kritik geraten war, gab es nun ein weiteres Urteil zur Preiswerbung bei Google Shopping. Diesmal jedoch mit dem kleinen aber feinen Unterschied, dass der Online-Händler selbst einen falschen Preis angegeben hatte und anschließend wegen irreführender Preiswerbung von der Wettbewerbszentrale abgestraft wurde. Wie sie eine solche Abmahnung vermeiden, lesen Sie hier.

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