Behelfsmaske, Mund-Nase-Maske, Gesichtsmaske – für das Produkt, das uns neuerdings im Alltag durch öffentliche Verkehrsmittel oder den Supermarkt begleitet, haben sich in kurzer Zeit verschiedene Bezeichnungen entwickelt. 

Das liegt auch daran, dass die Wahl der Bezeichnung der Masken hier mit Konsequenzen verbunden sein kann: Wird ein (medizinischer) Schutzzweck ins Spiel gebracht, besteht die Gefahr, dass die Maske als Medizinprodukt oder persönliche Schutzausrüstung (PSA) einzuordnen wäre. Dann müsste sie besondere Anforderungen erfüllen bzw. gar ein Konformitätsverfahren durchlaufen. Oder es bestünde schlicht die Gefahr der Irreführung.

Die Auswahl der Bezeichnung ist also nicht ganz ungefährlich für Online-Händler bzw. Hersteller. Nun tut sich womöglich aber eine weitere Gefahr auf. Sie könnte bei den „Community-Masken“ lauern.

Markenanmeldung beim DPMA

Wenngleich sich diese Bezeichnung im Online-Handel bisher etwas weniger als das Pendant Behelfsmaske durchgesetzt hat, wird es an vielen Stellen verwendet. Besonders Schnittmuster werden unter dem Begriff angeboten, auch Behörden und staatliche Stellen nutzen ihn zur Beschreibung. 

Am 21.04.2020 allerdings sind beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) offenbar Anmeldungsunterlagen zur Eintragung der Marke „Community-Maske“ eingegangen (Aktenzeichen 3020202147295), was in den sozialen Medien bereits mit Blick auf die Behelfsmasken diskutiert wird. Genannt werden beim DPMA die Nizza-Klassen 3 (u.a. nicht medizinische Kosmetika und Mittel für Körper- und Schönheitspflege) und 10 (u.a. chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate): Eine konkrete Bestimmung des Schutzbereiches liegt jedoch nicht vor.

Bislang ist dem Register zufolge die Anmeldung lediglich eingegangen. Wenngleich ein Markenschutz prinzipiell mit Eintragung der Marke entsteht, reicht er dann rückwirkend zum Tag der Anmeldung zurück. Noch scheint das Anmeldeverfahren nicht beendet. Das DPMA prüft nach Anmeldung und Zahlung der Gebühren regelmäßig, ob die Marke gegen absolute Schutzhindernisse verstößt – das kann etwa die fehlende Unterscheidungskraft sein oder ein Verstoß gegen die guten Sitten. Dabei sind auch solche Zeichen vom Schutz ausgeschlossen, die Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreiben. Weitere Informationen liegen uns bislang nicht vor.