Das sogenannte Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht bot in den letzten Tagen die Steilvorlage für frustrierte Verbraucher. Es prallen zwei Fronten aufeinander, denn Verbraucher werden in ihren Rechten beschnitten, um die Eventbranche finanziell zu unterstützen.

Bundestag beschließt Einschränkung der Verbraucherrechte

Nahezu jede erworbenen Eintrittskarte für Freizeitveranstaltungen konnte und kann aufgrund der aktuelle Lage nicht (mehr) eingelöst werden. Die Besitzer der Eintrittskarten waren nach dem eigentlich geltenden deutschen Recht berechtigt, die Erstattung des Eintrittspreises von dem jeweiligen Veranstalter zu verlangen, wenn das Event abgesagt oder verschoben wurde. Weil die Veranstalter aber mit einem erheblichen Liquiditätsabfluss konfrontiert wären, verweigerten sie bislang in vielen Fällen die Auszahlung des Geldes. So wurde beispielsweise Eventim für seinen Umgang mit den Erstattungen von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen abgemahnt und nun sogar verklagt. Der Stress mit verärgerten Kunden war so natürlich vorprogarmmiert.

Die Veranstalter werden jedoch durch ein neues Gesetz berechtigt, den Inhabern der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben. Der Gutschein kann dann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden. Der Inhaber des Gutscheins kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird.

Erstattung der Vorverkaufsgebühr oft verweigert

So weit so gut. Viele Leser berichten uns aber davon, dass man sich jedoch bei der Rückzahlung der Vorverkaufsgebühren schwer tue. Dies werde zum Teil dadurch begründet, dass die Vorverkaufsgebühr eine Gebühr sei, die der künftige Eventbesucher bereits in Anspruch genommen habe und sie deshalb nicht erstattungsfähig sei. Außerdem ist die Vorverkaufsgebühr als Teil des Verdienstes für die Vorverkaufsstelle bares Geld und sie hätte mit der kompletten Erstattung keinen Gewinn.

Das Gesetz beantwortet diese Frage jedoch recht eindeutig und komplett gegensätzlich in § 5: Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Hintergrund ist, dass der Inhaber eines Gutscheins durch die Annahme finanziell nicht schlechter stehen soll, als bei der bislang geltenden Rechtslage geschuldeten Rückzahlung. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen im Übrigen auch keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

Weitere Fragen zur Gutschein-Lösung beantwortet das Bundesjustizministerium auch in einem offiziellen FAQ.