Das Nähen bekam in der Coronakrise Aufschwung: Grund dafür war nicht nur das Mehr an Freizeit, sondern auch die Nachfrage nach Behelfsmasken. Daher ist es nur natürlich, dass auch die Nachfrage nach Meterware, besonders in Form von Stoff und Bändern, anstieg.
Der eine oder andere Händler hat daher die Frage gestellt, wie es denn mit dem Widerrufsrecht bei Meterware aussieht.
Ausschluss bei individualisierter Ware
Das Gesetz sieht grundsätzlich ein Widerrufsrecht für Verbraucher vor, die im Fernabsatzgeschäft bei Unternehmen Produkte einkaufen. Der Verbraucher hat mindestens 14 Tage Zeit, um die Ware auf ihre Beschaffenheit zu prüfen.
Wo eine Regel ist, gibt es oft Ausnahmen. Eine Ausnahme besteht zum Beispiel bei individualisierter Ware: Fertigt der Händler auf Kundenwunsch eine Ware an, so kann er hier das Widerrufsrecht ausschließen. Konkret heißt es dazu im § 312g BGB:
„Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.“
Viele Händler sind der Ansicht, dass bereits die zugeschnittene Meterware eine solche Individualisierung darstellt, die den Ausschluss des Widerrufsrecht möglich macht.
Auf die Wirtschaftlichkeit kommt es an
Sinn und Zweck der Ausnahme ist es, den Händler vor einem wirtschaftlichen Schaden zu bewahren. Die Ausnahme soll Händler vor der Situation schützen, in der Kunden eine Ware auf Wunsch anfertigen lassen, den Kaufvertrag dann widerrufen und der Händler unterm Strich auf der Ware sitzen bleibt, da diese aufgrund ihrer Individualisierung nicht weiter verkauft werden kann, oder dieser Weiterverkauf mit einem unverhältnismäßigen Verlust verbunden ist.
Verfolgt man Sinn und Zweck der Ausnahme, kommt man also direkt zur Lösung der Frage: Bereits abgeschnittene Meterware lässt sich in der Regel weiterverkaufen, sei es auch zu einem etwas reduziertem Preis.
Fazit: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Meterware
Bei Meterware kann der Händler also in der Regel nicht geltend machen, dass das Widerrufsrecht aufgrund der Individualisierung nicht gilt. Der auf Kundenwunsch zurecht geschnittene Stoff oder die abgelängten Bänder sind schlicht nicht individuell genug. Sie lassen sich oft ohne unverhältnismäßige wirtschaftliche Einbußen weiter verkaufen.
Kommentar schreiben
Antworten
das durch ein Waschen von Stoff das Widerrufsrecht nicht entfällt ist schon sehr verwunderlich.
Wenn durch das Waschen (wie für diesen Stoff vorgesehen) ein Mangel ensteht, da z.B. die Farbe ausbleicht ein Widerrufsrecht besteht kann ich nachvollziehen. Allerdings nicht, wenn der Kunde nach dem waschen sagt jetzt gefällt mir der Stoff doch nicht mehr.
Nur zwei Beispiele.
- Der Kunde erhält den Stoff wie bestellt mit 1 Meter länge. Durch das waschen, gehen aber die meisten
Stoffe um wenige bis mehrere Prozent (auch zweistellig je nach Stoff) ein. Das bedeutet ich habe ihm 1
Meter Stoff geliefert und bekomme nur noch 0,95m oder weniger zurück. Wer trägt den offensichtliche n
Verlust?
- Durch Waschmittel oder Weichspüler den der Kunde einsetzt bekommt Kunde B der den Stoff "gebraucht"
kauft eine Allergie (Waschmittel-Al lergie). Wer haftet dafür?
Viele Grüße
Kathrin
___________________________________
Antwort der Redaktion
Hallo Kathrin,
ja, dass mit dem Wegfall oder in diesem Fall des Nicht-Wegfalls des Widerrufsrechts treibt vielen Händlern die Falten in die Stirn.
Grundsätzlich ist es so, dass das Waschen des Stoffes über die Beschaffenheits prüfung hinaus gehen dürfte. Dass bedeutet aber nicht, dass das Widerrufsrecht damit weg fällt. So ein Wegfall kommt nur in den gesetzlich geregelten Fällen in Betracht, also zum Beispiel beim Bruch eines Hygienesiegels oder schnell verderblicher Ware. Allerdings steht der Händler nicht hilflos da: Entsteht ein Wertverlust durch eine Behandlung des Produktes, die über die Prüfung der Beschaffenheit hinaus geht, so steht dem Händler ein Anspruch auf Wertersatz zu. Kann die Ware gar nicht weiter verkauft werden, kann dieser Wertersatz auch mal 100 Prozent betragen.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
___________________
Antwort der Redaktion:
Hallo Steffen,
tatsächlich ist ein Benutzen/Wasche n/Auspacken und und und kein Grund, dass das Widerrufsrecht entfällt.
Hier könnte es der Händler über den Wertersatz versuchen. Dazu gibt es aber fast noch keine Rechtsprechung, erst recht nicht zu Stoff...
Daher sind die Erfolgsaussiche n relativ gering. Bitte entschuldige, dass wir hier keine besseren Nachrichten haben. ;)
Liebe Grüße,
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
ich habe eine Antivibrationsm atte online bestellt.
Bei der Bestellung konnte ich zwischen zwei Breiten wählen. Die Länge konnte ich frei wählen, so ist die Matte 1250x1000 mm geworden.
Meinen Widerruf akzeptiert der Händler nicht weil individuell zugeschnitten, nur an mich verkäuflich und damit vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.
Meine Hinweise auf die Rechtslage verhallt.
Der Händler besteht auf Zahlung.
Muss ich hier tatsächlich den Rechtsweg beschreiten?
Mit freundlichen Grüßen
Laser
____________________________
Antwort der Redaktion
Hallo Laser,
in der Regel darf in solchen Fällen das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme kann bei eher exotischen Maßen bestehen. Wende dich am besten an die Verbraucherzentrale.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Jetzt schon mal vielen Dank für die Hilfe!
Liebe Grüße,
Mara
_______
Antwort der Redaktion:
Hallo Mara,
wie im Artikel beschrieben, darf das Widerrufsrecht nicht pauschal bei Meterware ausgeschlossen werden. Im Einzelfall kommt es allerdings darauf an, wie sehr die Ware individualisier t wurde.
Vielen Dank und alles Gute
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
gilt auch bei Meterware die 10 % Mindermenge?
Normalerweise prüfe ich grob, ob die richtige Menge gekommen ist,
da ich aber bei einem einen großen Unterschied feststellte, habe ich
ausnahmsweise alle gewissenhaft nachgemessen.
Ich habe 14 Stoffe im Gesamtwert von knapp 200 € bestellt.
Bei 7 Stoffen wurde ziemlich genau abgeschnitten (bis 1 cm zu wenig), 1 Stoff war
bei 1 m bei 1,02 m und bei dem längsten (10 m Stoff) waren es gut 3 cm zu viel.
Bei 5 von ihnen waren 2, 3, 5 und 6 cm zu wenig Stoff (alle 2 m bestellt) abgeschnitten worden.
Jetzt berufen sie sich auf die 10 % Mindermenge.
Dürfen die das?
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
VG
______________________
Antwort der Redaktion
Hallo Tina,
vielen Dank für deine Nachricht, die wir direkt als Anlass für einen neuen Artikel genommen haben: onlinehaendler-news.de/.../...
Grundsätzlich darf sich der Händler nicht auf solche starren Grenzen berufen; der Kunde muss aber mit kleinen Abweichungen rechnen. Wann welche Abweichung noch zumutbar ist, kommt auf den Einzelfall an.
In jedem fall steht dir als Verbraucherin aber das Widerrufsrecht zu.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
darf der Händler bei einem Widerruf, dann bei der Erstattung 20% einbehalten?
„Da wir das Stück nach Ihren Wünschen auf Maß zugeschnitten haben und bei Rücksand nur noch als preisreduzierte s Reststück verkaufen können, werden wir bei der Überweisung den zu erstattenden Warenwert um einen Verschnittabzug von 20% vermindern.“
Vielen lieben
Dank
______________________________________
Antwort der Redaktion
Hallo Diana,
leider ist an dieser Stelle die Rechtslage nicht sehr eindeutig, da es dazu auch keine gefestigte Rechtsprechung gibt. Allerdings sehen wir als Redaktion eine solche Klausel in den AGB eher als kritisch an, da ein Wertersatz grundsätzlich nur dann zu leisten ist, wenn durch eine unsachgemäße Behandlung der Ware eine Verschlechterun g dieser eintritt (z.B. Verkleinerung durch Waschen). Ein pauschaler Wertersatz könnte folglich den Kunden in der Ausübung seines Widerrufsrechts abschrecken und behindern. Sollte der Händler einen Wertersatz einfordern, muss aber zumindest darüber vor dem Kauf in den AGB belehrt werden.
Beste Grüße
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben