Das Nähen bekam in der Coronakrise Aufschwung: Grund dafür war nicht nur das Mehr an Freizeit, sondern auch die Nachfrage nach Behelfsmasken. Daher ist es nur natürlich, dass auch die Nachfrage nach Meterware, besonders in Form von Stoff und Bändern, anstieg. 

Der eine oder andere Händler hat daher die Frage gestellt, wie es denn mit dem Widerrufsrecht bei Meterware aussieht.

Ausschluss bei individualisierter Ware

Das Gesetz sieht grundsätzlich ein Widerrufsrecht für Verbraucher vor, die im Fernabsatzgeschäft bei Unternehmen Produkte einkaufen. Der Verbraucher hat mindestens 14 Tage Zeit, um die Ware auf ihre Beschaffenheit zu prüfen. 

Wo eine Regel ist, gibt es oft Ausnahmen. Eine Ausnahme besteht zum Beispiel bei individualisierter Ware: Fertigt der Händler auf Kundenwunsch eine Ware an, so kann er hier das Widerrufsrecht ausschließen. Konkret heißt es dazu im § 312g BGB:

„Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.“

Viele Händler sind der Ansicht, dass bereits die zugeschnittene Meterware eine solche Individualisierung darstellt, die den Ausschluss des Widerrufsrecht möglich macht.

Auf die Wirtschaftlichkeit kommt es an

Sinn und Zweck der Ausnahme ist es, den Händler vor einem wirtschaftlichen Schaden zu bewahren. Die Ausnahme soll Händler vor der Situation schützen, in der Kunden eine Ware auf Wunsch anfertigen lassen, den Kaufvertrag dann widerrufen und der Händler unterm Strich auf der Ware sitzen bleibt, da diese aufgrund ihrer Individualisierung nicht weiter verkauft werden kann, oder dieser Weiterverkauf mit einem unverhältnismäßigen Verlust verbunden ist.

Verfolgt man Sinn und Zweck der Ausnahme, kommt man also direkt zur Lösung der Frage: Bereits abgeschnittene Meterware lässt sich in der Regel weiterverkaufen, sei es auch zu einem etwas reduziertem Preis. 

Fazit: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Meterware

Bei Meterware kann der Händler also in der Regel nicht geltend machen, dass das Widerrufsrecht aufgrund der Individualisierung nicht gilt. Der auf Kundenwunsch zurecht geschnittene Stoff oder die abgelängten Bänder sind schlicht nicht individuell genug. Sie lassen sich oft ohne unverhältnismäßige wirtschaftliche Einbußen weiter verkaufen.