1. Gewährleistung: Kleine Händler, große Herausforderungen
2. Rückgriff alias Unternehmerregress: Anspruch gegen den Lieferanten
3. Der Gewährleistungsfall: nicht nur für Verbraucher
4. Frau Dr. S. und das Beil – Kein Regress bei Kulanz
5. Frist oder keine Frist, ist das die Frage?
6. (K)eine Frist für den Letztverkäufer bei Verbrauchsgüterkauf
7. Eine Frage der Beweislast(umkehr): Lag der Mangel denn schon vor?
8. Verjährung – Irgendwann ist auch mal Schluss, oder?
9. Es könnte ja so einfach sein: Abweichende Regelungen in AGB
Die Interessen und Bedürfnisse von Menschen sind bekanntlich ja die unterschiedlichsten. Manche Menschen arbeiten gerne, manche sind lieber gemütlich. Fred gehört zur zweiten Gruppe und hat eine ganz besondere Leidenschaft: Er sitzt gerne, und gerne gut. Sitzmöbel, sagt Fred, sind ein wesentlicher Garant für den persönlichen Wohlfühlfaktor. Und man kann ja so viel falsch machen bei der Wahl der richtigen Sitzgelegenheit. Weil Sitzen zum Leben gehört, allein aber dazu schwerlich reicht, macht er seine Passion nun zum Beruf. In seinem Online-Shop will er hochwertige Sitzmöbel verkaufen – Stühle, Sessel, Sofas, Hocker, sein Repertoire wird alles ausschöpfen, was den vier Buchstaben gerecht wird.
Fred baut in seinen Online-Shop viele Informationstexte ein und bietet eine fachliche Beratung. So dauert es nur kurze Zeit, bis der erste Auftrag eingeht: Frau Dr. S. kauft sechs Esszimmerstühle für 3.000 Euro. Die Freude auf beiden Seiten währt nicht lang: Als Frau Dr. S. das gerade angekommene Paket öffnet, muss sie mit Entsetzen feststellen, dass sich die Lackierung der Stühle gelöst hat. Bei der Produktion wurde eine wichtige Lackschicht vergessen. Als Fred davon erfährt, muss er sich vor Schreck erst einmal setzen. So sollte sein Geschäft nicht starten. Ohne Frage will er die Stühle zurücknehmen, es handelt sich ja um einen Gewährleistungsfall und guter Kundenservice ist ihm wichtig. Aber was dann? Bekommt Fred vielleicht Unterstützung? Tatsächlich könnte das der Fall sein: Das Zauberwort lautet „Unternehmerregress".
Gewährleistung: Kleine Händler, große Herausforderungen
Insbesondere kleine Händler sehen sich im Wettbewerb herausgefordert. Sie müssen im Wettkampf mit den großen Fischen bestehen und meist die gleichen rechtlichen Anforderungen erfüllen, ohne dabei jedoch auf große Ressourcen zurückgreifen zu können. In Gewährleistungsfällen ist das nicht anders: Hat eine Kundin einen Anspruch darauf, müssen sie ihn erfüllen. Es geht kleinen Händlern da nicht anders als Konzernen oder Privatleuten – wobei letztere die Gewährleistungsansprüche zumindest eindämmen können, wenn sie verkaufen.
Der Gedanke ist klar: So ein Gewährleistungsanspruch besteht, wenn die Kaufsache mangelhaft ist, und das bereits während des „Gefahrübergangs“, etwa der Übergabe an den Kunden. Im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer liegt der Mangel also im Lager des Verkäufers. Und da bei einem Vertrag das geleistet werden soll, was vereinbart wurde, bleibt dem Händler nicht viel übrig, als seine Verantwortung wahrzunehmen und so zum Beispiel nachzubessern.
Wo solche Fälle für große Händler nicht schön, aber in der Regel zumindest verkraftbar sind, kann die Lage bei kleineren Händlern anders sein. Denn es geht mitunter um viel Geld und Aufwand – das muss man sich leisten können. Ist der Mangel nun beim Verkäufer entstanden, liegt das natürlich in seiner Verantwortung. Abwälzen kann er diese an sich nicht. Aber es gibt genügend Fälle, in denen der Mangel auch da schon vorhanden war, als oder bevor die „Gefahr“ auf den Verkäufer überging – und damit nicht in die Verantwortung des Verkäufers fällt, sondern in die vorherige Stufe der Lieferkette – zum Beispiel beim Lieferanten des Verkäufers.
Rückgriff alias Unternehmerregress: Anspruch gegen den Lieferanten
Angenommen, die Stühle von Fred waren bereits mangelhaft, als er sie von seinem Lieferanten erhalten hat. Da wäre es doch sehr unfair, wenn er nun den Gewährleistungsanspruch von Frau Dr. S. erfüllen müsste, wo er seinerseits den Mangel aber nicht zu verantworten hat und selbst keine Ansprüche gegenüber dem Lieferanten wegen dieser Mangelhaftigkeit besitzt. Sein Kostenrisiko wäre extrem, und billig ist das kaum.
Deswegen kann Fred ggf. „Rückgriff“ bei seinem Lieferanten nehmen, dafür sorgt das Gesetz. Hat nun der Lieferant für den Mangel auch keine Verantwortung zu tragen, kann er sich wiederum an seinen Lieferanten mit diesem Anspruch wenden. Der Rückgriff des Verkäufers ermöglicht es also, dass entlang der Lieferkette und von Vertragsverhältnis zu Vertragsverhältnis die Mängelhaftung bis zu der Stelle weitergereicht werden kann, die eben verantwortlich ist. Aufhören tut diese Regresskette spätestens beim Hersteller der Ware, der den Anspruch nicht gegenüber Teile-Lieferanten geltend machen kann.
Soweit also die Basics. Fred fragt sich nun natürlich, was er beachten muss, damit sein Regress auch rechtssicher funktioniert. Er ahnt schon: Fristen wird es geben, Verbraucher spielen eine Rolle, und die Verträge mit seinen Lieferanten sind auch nicht ganz unwichtig.
Der Gewährleistungsfall: nicht nur für Verbraucher
Beim Händlerregress geht es also um den Ersatz von Kosten bzw. Schäden, die dem Händler entstanden sind, weil die von ihm verkaufte Ware nicht in Ordnung war und der Käufer deswegen bestimmte Gewährleistungsansprüche hat. Da kommen verschiedene Alternativen in Frage, die § 437 BGB nennt:
- Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung)
- Rücktritt
- Kaufpreisminderung
- Schadensersatz
Der Käufer hat also im Falle von Mängeln, die schon bei Gefahrübergang vorlagen, bestimmte Rechte, die für den Verkäufer eine Mängelhaftung darstellen. Ein Verbraucher muss dabei nicht zwingend am Ende der Lieferkette stehen. Bis 2018 gehörte der Regress noch zum Kapitel des Verbrauchsgüterkaufes. Mittlerweile ist er jedoch allgemein bei Käufenanwendbar. Frau Dr. S. muss also keine Verbraucherin sein, damit Fred sich an seinen Lieferanten halten kann. Gleichwohl gibt es Unterschiede in der Frage, ob am Ende der Lieferkette ein Verbrauchergeschäft stand oder nicht. Dazu später.
Diese Haftung hört auch bei der Ware an sich nicht auf, sondern kann neben Kosten für den Transport der mangelhaften Ware auch den Ein- und Ausbau betreffen oder andere Aufwendungen, die für den Käufer entstanden sind. Für Fred ist nun wichtig zu wissen: Will er Kosten im Zuge des Regresses gegenüber seinem Lieferanten geltend machen, dann muss sein Kunde auch tatsächlich einen entsprechenden Anspruch haben. Zwar ist Kulanz etwas, das viele Kunden positiv honorieren. Doch besteht kein gesetzlicher Anspruch, kann dieser auch nicht „weitergereicht“ werden.
Frau Dr. S. und das Beil – Kein Regress bei Kulanz
Angenommen, Frau Dr. S. ist für den Schaden an den bestellten Stühlen selbst verantwortlich. Obwohl sie behutsam und sorgfältig verpackt waren, haben die Stühle dem Versuch der vorfreudigen Frau Dr. S., das Paket mit einem Holzbeil zu öffnen, nicht stand gehalten. Ein Gewährleistungsanspruch kommt nicht in Frage, der Mangel an den Stühlen ist schließlich auf Frau Dr. S. und ihren latent groben Umgang mit der Lieferung zurückzuführen.
Nimmt Fred nun kulanter Weise die Stühle zurück, ist das sehr nett von ihm und seine eigene Entscheidung. Über den Regress die Kosten auf seinen Lieferanten umlegen kann er aber nicht. Er hätte Frau Dr. S. nicht entgegen kommen müssen, und da wäre es nun unbillig, müsste sein Lieferant dafür einstehen, dass er es dennoch tut. Fred muss sich also sicher sein, dass Frau Dr. S. wirklich einen Anspruch ihm gegenüber hat. Und schließlich gelten die Regeln für den Regress auch nur beim Verkauf von Neuware, wie § 445a Abs. 1 BGB verrät. Gebrauchte Produkte fallen nicht in den Anwendungsbereich der jeweiligen Normen und sind dem Händlerregress damit vorenthalten.
Frist oder keine Frist, ist das die Frage?
Wer sich schon etwas auskennt, der weiß, dass Fristen ganz oft eine ganz wichtige Rolle in rechtlichen Angelegenheiten spielen. Wann immer Online-Händler mit Ansprüchen zu tun haben, sollten sie daran denken, ob entweder eine Frist eingehalten werden muss, oder ob es vielleicht nützlich ist, eine Frist zu setzen.
(K)eine Frist für den Letztverkäufer bei Verbrauchsgüterkauf
Fred will nun also seinen Lieferanten wegen der mangelhaften Stühle in Regress nehmen. Er fragt sich, ob er diesem nun eine Frist setzen muss, oder aber sofort den Ersatz seiner entstandenen Kosten verlangen kann.
Genauere Informationen liefert ihm hier nun § 445a Abs. 2 BGB. Wo sonst eine Fristsetzung erforderlich ist, das sagt das Gesetz Fred ganz ausdrücklich, gibt es einige Fälle, in denen das nicht so ist. Dabei hat der Letztverkäufer stets an einen Verbraucher verkauft:
- Der Verkäufer musste wegen eines Nacherfüllungsverlanges nachliefern und hat die mangelhafte Sache zurückgenommen;
- der Verbraucher konnte vom Kaufvertrag zurücktreten und hat die mangelhafte Sache zurückgegeben;
- der Verbraucher hat vom Händler einen Schadensersatz verlangt, und die mangelhafte Sache zurückgegeben;
- der Verbraucher hat den Kaufpreis gemindert.
In diesen Fällen muss Fred also seinem Lieferanten keine Frist setzen. Er kann direkt den Ersatz der entstandenen Aufwendungen verlangen. Sich mit einer Reparatur der Stühle durch den Lieferanten muss Fred in diesen Fällen nicht abgeben. Liefert Fred nun also auf Grund eines begründeten Nachbesserungsverlangens neue Stühle an Frau Dr. S. und erhält die Beschädigten zurück, kann er die Kosten für die Aufwendungen bei seinem Lieferanten geltend machen.
Eine Frage der Beweislast(umkehr): Lag der Mangel denn schon vor?
Macht ein Käufer einen Gewährleistungsanspruch geltend, dann muss er im Grundsatz auch beweisen, dass der Mangel schon gegeben war, als er die Ware erhalten hat, dieser also nicht in seiner eigenen Sphäre liegt. Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher, dann gilt allerdings eine Beweislastumkehr, die § 477 BGB vorsieht. Zeigt sich in den ersten sechs Monaten nach Übergabe ein Sachmangel, wird von Gesetzes wegen prinzipiell vermutet, dass dieser schon bei Gefahrübergang da war, also auch schon vorlag, bevor der Käufer das Produkt erhalten hat.
Als Verbraucherin kann sich Frau Dr. S. auf diese Beweislastumkehr berufen und muss Fred nicht nachweisen, dass der Lack der Stühle bereits abgeplatzt war, als sie die Lieferung erhalten hat.
Was aber gilt für Fred nun beim Regress? Er selbst war nicht in der Funktion des Verbrauchers tätig, als er die Stühle vom Lieferanten erworben hat. Er müsste also dem Lieferanten beweisen, dass der Mangel bereits gegeben war, als er, Fred, die Stühle seinerzeit von diesem erhalten hat. Um Händler wie Fred in diesen Situationen keiner überdimensionalen Belastung auszusetzen, sorgt das Gesetz vor: Da Fred an eine Verbraucherin verkauft hat, für die die Beweislastumkehr gilt, kann auch er sich unter Umständen auf die Umkehr gegenüber seinem Lieferanten berufen.
Was bedeutet das? Nach der Beweislastumkehr müsste nun Freds Lieferant als Verkäufer den Beweis führen, dass die Stühle beim Gefahrübergang an Fred noch mangelfrei waren. Das gilt ebenfalls für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucherin, Frau Dr. S., die Stühle übergeben wurden. Dabei geht es nicht darum, dass Frau Dr. S. den Mangel an den Stühlen auch innerhalb dieser sechs Monate an Fred gemeldet hat. Entscheidend ist hier lediglich das Auftreten des Mangels innerhalb dieser Frist.
Verjährung – Irgendwann ist auch mal Schluss, oder?
Unendlich lang kann Fred es aber nicht hinauszögern, die Mangelhaftigkeit der Stühle bei seinem Lieferanten geltend zu machen. Ansprüche verjähren schließlich, und das ist hier nicht anders. Die Aufwendungsersatzansprüche, welche § 445a BGB vorsieht, verjähren laut § 445b Abs. 1 BGB grundsätzlich in zwei Jahren nach der Ablieferung der Kaufsache – im Fall hier durch den Lieferanten bei Fred.
Hätte Fred nun nicht so schnell eine Kundin für die Stühle gefunden und sie hätten längere Zeit in seinem Lager verbracht, dann hätte es nach dieser Regelung dazu führen können, dass der Regressanspruch von Fred erlischt, bevor ein Kunde die Ware überhaupt erhält.
Glücklicherweise hört § 445b BGB nicht nach dem ersten Absatz auf. Im nächsten Absatz folgt eine sogenannte Ablaufhemmung, die das Verstreichen der Frist hemmt und das Ende damit hinauszögert. Konkret sieht das so aus: Die Verjährung der Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. Angenommen, die Stühle von Frau Dr. S. standen nun schon drei Jahre bei Fred, als er sie an sie verkauft hat. Der Rückgriff von Fred auf seinen Lieferanten wäre also schon ein Jahr verjährt. Wegen der Ablaufhemmung hat Fred aber noch etwas Zeit: Innerhalb von zwei Monaten nachdem er das Nacherfüllungsverlangen von Frau Dr. S. erfüllt und ihr etwa Ersatzstücke geliefert hat, kann er seinen Lieferanten noch in Regress nehmen.
Davon abgesehen hat aber auch die Ablaufhemmung ein endgültiges Ende. Spätestens 5 Jahre nach der Ablieferung der Ware vom Lieferanten an Fred endet auch sie ein für alle Mal. Ein Regress von Fred ist hier dann also endgültig nicht mehr möglich.
Es könnte ja so einfach sein: Abweichende Regelungen in AGB
Für Fred liegen die Karten soweit erstmal gar nicht schlecht. Allerdings gibt es einen kleinen Wermutstropfen. Grundsätzlich können Unternehmer bei vertraglichen Regelungen untereinander deutlich mehr der gesetzlichen Regelungen ausschließen, als es zwischen Verbraucher und Unternehmer der Fall ist. So ist es auch hinsichtlich des Regresses prinzipiell möglich, dass der Lieferant Ansprüche des Käufers ausschließt, etwa mit einer Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Lediglich die Beteiligung eines Verbrauchers kann dem Händler hier etwas „helfen“. Steht nämlich am Ende der Lieferkette ein Verbraucher, also beispielsweise Frau Dr. S., gibt es eine anwendbare Regelung in § 478 Abs. 2 BGB. Demnach kann der Rückgriffsgläubiger, also der Lieferant, nur dann vom Gesetz abweichende Regelungen vereinbaren, wenn er dem Käufer einen „gleichwertigen Ausgleich einräumt“. Hier können Preisermäßigungen, Stundungen oder Rabatte vereinbart werden. Auch ist ein anderes Haftungssystem zulässig, zum Beispiel eine direkte Herstellergarantie.
Für Kaufleute: Ich rüge!
Nicht zuletzt sollte Fred auch die Rügeobliegenheit aus § 377 HGB kennen: Ist der Kauf ein Handelsgeschäft und Fred ein Kaufmann, dann muss er die Ware vom Lieferanten unverzüglich nach der Ablieferung auf Mängel hin untersuchen. Sofern welche bestehen, muss er diese dem Verkäufer auch anzeigen. Tut er dies nicht, kann er sich unter Umständen nicht mehr auf seine Gewährleistungs- und Regressrechte gegenüber den Lieferanten berufen. In dem er seine Obliegenheit nicht wahrgenommen hat, hat er diese dann verwirkt. Dabei sind seiner Untersuchungspflicht aber Grenzen gesetzt. Fred ist einerseits bei großen Mengen gleicher Produkte nicht verpflichtet, jedes einzelne zu kontrollieren, sondern kann stichprobenartig vorgehen. Zudem spielt dies nur für Mängel eine Rolle, die auch offensichtlich sind.
Im Fall hätte man von Fred wohl erwarten können, dass er die Ware einmal überprüft. Der abblätternde Lack wäre ein offensichtlicher Mangel gewesen, den Fred bei der Ablieferung durch den Lieferanten hätte rügen müssen. Dass sich im Innern der Stühle zum Beispiel auch noch Rost gebildet hat, wäre aber bei der Untersuchung nicht erkennbar gewesen. Hier käme dann ggf. noch eine nachträgliche Mängelanzeige in Betracht. Glücklicherweise haben Fred und sein Lieferant ihren Vertrag aber mit einem Ausschluss der Rügeobliegenheit versehen. Dass Frau Dr. S. Stühle mangelhaft waren, wird ihn also voraussichtlich nur etwas Zeit kosten. Davon ab stehen die Chancen gut, dass dieser Vorfall Fred nicht viel mehr kosten wird.
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