IT-Recht 2015 – Was sich 2015 getan hat

Veröffentlicht: 30.12.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.12.2016

Online-Händler (und Juristen) können im Bereich der Paragraphen auf ein ereignisreiches Jahr 2015 zurückblicken. So tat sich Einiges in der Rechtswelt. Während 2014 Dreh- und Angelpunkt für alle Betroffenen das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie war, ging es 2015 doch etwas ruhiger zu.

Court News Year Bildquelle: Mallet, legal code and scales of justice: © FikMik via Shutterstock.com

Die wichtigsten Urteile aus dem Jahr 2015

Angabe von „ca.“-Lieferzeiten und Versandkosten auf Anfrage im Online-Handel

Ist das Paket einmal auf den Weg gebracht, haben Online-Händler keinen Einfluss mehr. Im Versandhandel ist es daher kaum möglich, eine exakte Lieferzeit anzugeben. Um den Verbraucher bestmöglich zu informieren, hat der Gesetzgeber jedoch einen anderen Weg eingeschlagen. Die Angabe einer exakten Lieferzeit ist sogar für den Online-Handel vorgeschrieben. Das Oberlandesgericht München äußerte sich zur Angabe „ca. 2-4 Werktage“. Diese Art der Angabe der Lieferzeit ist nach seiner Auffassung ausreichend bestimmt und zulässig (Beschluss vom 08.10.2014, Az.: 29 W 1935/14).

Auch bei der Angabe der Versandkosten haben Online-Händler ein weiteres Urteil hinnehmen müssen. In vielen Shops mit weltweitem Versand findet man zwar Hinweise wie „Versandkosten auf Anfrage“ oder „andere Länder auf Anfrage“. Es sei nicht ersichtlich, dass nicht jedenfalls für die Länder der Europäischen Union jeweils die Höhe der Versandkosten ohne unzumutbaren Aufwand angegeben werden kann (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, Az.: 5 W 196/15).

Neue Urteile zum neuen Widerrufsrecht

Für alle Händler war 2014 eine neue Widerrufsbelehrung Pflicht. Doch der Gesetzgeber hat bei der Gestaltung dieser neuen Fassung viele Fragen offen gelassen. So beispielsweise die Frage nach der Angabe von Telefon- oder Faxnummer.

Auch wenn die Möglichkeit von kaum einem Verbraucher genutzt wird – per Gesetz hat er seit dem 13.06.2014 die Möglichkeit eines telefonischen Widerrufs. Durch die aktuelle Rechtsprechung müssen Händler in ihrer Widerrufsbelehrung sogar eine Telefonnummer nennen, unter der der Unternehmer erreichbar ist (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az.: 4 U 30/15).

Aber auch die Angabe der Telefonnummer kann Händler in die Bredouille bringen – wenn es sich um eine kostenpflichtige Nummer handelt. Das Landgericht Hamburg hat zumindest zeitweise Klarheit geschaffen und entschieden, dass die Nutzung einer 01805er-Nummer in der Widerrufsbelehrung zulässig ist (Urteil vom 03.11.2015, Az.: 312 O 21/15).

Eine vollständige Widerrufsbelehrung nützt dem Verbraucher jedoch nichts, wenn sie intransparent und unübersichtlich ist. Besteht eine Widerrufsbelehrung aus einem einzigen Fließtext ohne erkennbare Überschriften und Absätze ist er nicht transparent und deutlich genug, um den Verbraucher zu belehren (Landgericht Ellwangen, Beschluss vom 07.04.2015, Az.: 10 O 22/15). Online-Händler sollte ihre Rechtstexte daher so formatieren, dass klare Absätze zwischen den einzelnen Klauseln zu erkennen sind und die Überschriften möglichst allein gestellt sind.

Dies muss auch für Print-Werbung gelten. Auch wenn bei Druckerzeugnissen meist nur begrenzter Platz für das Abdrucken von Rechtstexten herrscht: Zumindest in einem mehrseitigen Werbeprospekt mit Antwort- und Bestellkarte muss eine vollständige Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular abgedruckt werden (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 21.07.2015, Az.: 11 O 40/15).

Vertriebsbeschränkungen: Handel mit Markenware bei Amazon erschwert

Vertriebsbeschränkungen sind in den letzten Jahren ein beliebtes Mittel der Markenhersteller geworden, Online-Händlern den Vertrieb zu diktieren. Bei der Auferlegung solcher Vertriebsbeschränkungen mussten besonders Amazon-Händler 2015 Einiges einstecken. Im August nahm sich das Bundeskartellamt dem Vorgehen des Sportartikelherstellers Asics an und untersagte die Beschränkungen. Amazon-Händler sind 2015 jedoch von einer echten Welle betroffen gewesen. Markenhersteller wie Burberry und Joop gingen dazu über, den Handel ihrer Produkte über Amazon zu beschränken. Für betroffene Händler haben die neuen Vertriebsbeschränkungen teilweise sogar geschäftsschädigende Auswirkungen.

„Tell a friend“-Funktion macht Amazon-Händler abmahngefährdet

Auch wenn der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.09.2013 Az. I ZR 208/12) vor zwei Jahren schon die Unzulässigkeit der Weiterempfehlungs- oder auch „Tell a friend“-Funktion deutlich gemacht hat, hat diese Rechtsprechung bei vielen Shopsystemen und Plattformen noch keinen Einzug gefunden. So auch bei Amazon. Dort ist die rechtswidrige Weiterempfehlungs- bzw. „Tell a friend“-Funktion weiterhin anzutreffen. Mit einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm wurde die Angst vieler Händler im Juli tatsächlich bestätigt (Urteil vom 09.07.2015, Az.: I-4 U 59/15) und die Funktion gerichtlich für unzulässig erklärt.

Die Abmahntrends des Jahres

Auch die Abmahner haben 2015 keinesfalls geschlafen. Online-Händler, die eine Unterlassungserklärung abgeben, verpflichten sich, den dort konkret benannten Fehler künftig zu unterlassen. Doch einige Online-Händler vergessen im Alltag, dass sie bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe zahlen müssen. So geht auch der Ido Verband in letzter Zeit vermehrt Verstößen aus der Unterlassungserklärung nach. Die hohen Kosten von 4.000 Euro sollten unbedingt vermieden werden.

Derzeit sind außerdem Widersprüche zwischen Artikelfoto und -beschreibung Gegenstand zahlreicher Abmahnungen. Konkret geht es um die Abbildung von Sonnenschirmen. Abmahnerin ist die Quante Design GmbH & Co. KG.

Dem Händlerbund lagen 2015 außerdem zahlreiche (wohl rechtsmissbräuchliche) Abmahnungen des Bryan Ammon (Ammon-Sell) vor. Die Abmahnungen drehen sich hautsächlich um die Verwendung der Bezeichnung „Gold“. Den abgemahnten Online-Händlern wird in der Abmahnung vorgeworfen, keine Berechtigung zur Verwendung der Bezeichnung „Gold“ zu haben, weil sie lediglich vergoldete Artikel vertrieben haben.

Neue Gesetze und Verordnungen

Neue Kennzeichnungspflichten für Elektrogeräte

Seit dem 01.01.2015 wurden die zahlreichen ohnehin schon schwer verständlichen Verordnungen zur Kennzeichnung von - und Elektronikprodukten noch um eine Verordnung erweitert. Die Verordnung Nr. 518/2014 gibt Online-Händlern ab diesem Tag auf, beim Verkauf von z.B. Haushaltswaschmaschinen und einigen anderen Haushalts(groß)geräten über das Internet elektronische Etiketten (und Produktdatenblätter) bereitzuhalten. Bislang reichte es aus, die Energieeffizienzklasse samt den sonstigen Pflichtinformationen im Online-Shop in Textform anzugeben.

Gesetze zum bessern Datenschutz beschlossen

Immer werden erhalten Datenschütze Beschwerden verärgerter Kunden, deren Daten ohne Einwilligung erhoben und für unzulässige Zwecken verwendet werden. Die Bundesregierung will das Erheben von Daten ohne die Zustimmung nun einschränken. Der Bundestag hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf bereits am 17.12.2015 beschlossen. So sollen zukünftig auch Verbände Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird.

Auch die seit Langem geplante Datenschutz-Grundverordnung will sich dem besseren Datenschutz annehmen. Die Nutzung personenbezogener Daten von privaten Unternehmen, sowie öffentliche Stellen, sollen hiermit einheitlich EU-weit geregelt und besser geschützt werden.

Neues Elektrogesetz am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten

Erst vor drei Monaten trat das lang erwartete (und gefürchtete) Elektrogesetz in Kraft, welches umfassende Registrierungs- und Rücknahmepflichten einführte. Dies soll in der Theorie dazu führen, dass mehr Elektroaltgeräte umweltgerecht über die Verantwortlichen entsorgt werden können, anstatt im Hausmüll zu landen.

Das neue Gesetz novellierte hierfür unter anderem den Herstellerbegriff, was eine Registrierungspflicht von importierten Waren notwendig macht. Besonders prägend ist jedoch auch die Einführung einer neuen Rücknahmepflicht von Elektronikaltgeräten für Händler. Der Händlerbund hat die wichtigsten Neuerungen zum neuen Gesetz in einem anschaulichen Hinweisblatt zusammengestellt.

Auch im europäischen Ausland kennt man so eine Pflicht. Hintergrund ist eine neue gesetzliche Regelung in zahlreichen Ländern: Bei einem grenzüberschreitenden Versand wird der Versender nach den ausländischen Vorschriften als Hersteller angesehen, was grundsätzlich eine entsprechende Registrierungspflicht bei den jeweiligen Behörden im Zielland voraussetzt.

Auf was sich Händler 2016 einstellen müssen, lesen Sie in unserem Ausblick auf das nächste Jahr.

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