Die Uhr tickt! Immer zum 31. Dezember endet die Verjährungsfrist. Warum ist das so? Das Gesetz hat vorgesehen, dass irgendwann Frieden herrschen muss und sich Unternehmer oder Privatleute nicht unbegrenzt mit offenen Forderungen herumschlagen müssen bzw. mit ihnen rechnen müssen. Fällt einem Online-Händler ein, dass sein Kunde eine Rechnung aus 2016 nicht bezahlt hat, hat er das Nachsehen. Sie ist verjährt.

Wichtige Verjährungsfristen im Überblick

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und gilt für die überwiegende Zahl der Ansprüche des täglichen Lebens (z. B. Ansprüche aus Kaufpreis- oder Mietzahlungen). Das gilt auch für Wert-Gutscheine, die ein Online-Shop ausgestellt hat.

Übrigens: Andere Verjährungsfristen bilden die Ausnahme und betreffen folgende Sachverhalte:

  • Ein Jahr bei Fracht- und Speditionskosten
  • Fünf Jahre bei Mängelansprüchen bei Bauwerken
  • Zehn Jahre bei Ansprüche aus Grundstücken

Berechnung der Verjährung

Mit dem Ablauf 31. Dezember 2020 verjähren also alle offenen Kaufpreis-Forderungen aus dem kompletten Jahr 2017. Händler schauen also noch einmal nach, wo noch Außenstände bestehen.

Die Gutscheine, die ein Händler für seinen Online-Shop 2017 ausgestellt und verkauft hat, verjähren daher mit Ende des Jahres 2020. Danach müssen sie nicht mehr eingelöst werden – können aber natürlich als Kundenservice weiterhin entgegengenommen werden.

Maßnahmen zur Verjährungshemmung

Um die Verjährung zu stoppen, muss jedoch mehr als nur eine Mahnung oder Zahlungsaufforderungen erfolgen. Nötig ist vielmehr, dass der Händler selbst oder zusammen mit einem Dienstleister (z. B. Inkassobüro) einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt und zustellen lässt oder Klage einreicht, die bis zum 31. Dezember 2020  (also bis 23:59 Uhr) beim zuständigen Gericht eingegangen sein muss. Ein vollstreckbares Urteil ist jedoch nicht notwendig.

Eine Hemmung tritt beispielsweise auch durch folgende Maßnahmen ein:

  • Verhandlungsaufnahme zwischen Gläubiger und Schuldner
  • erste Zahlung des Schuldners

Erst, wenn das erledigt ist, dürfen die Sektkorken knallen und Händler hoffentlich in ein paar weitere freie Tage starten.