Der Corona-Impfstoff ist da, die Verteilung prophezeit allerdings lange Wartezeiten. Nichtsdestotrotz sorgen Arbeitgeber jetzt schon für Schlagzeilen. Da gibt es die, die ihren Mitarbeitern mit der Kündigung drohen, sollten sie die Impfung nicht durchführen wollen. Solche Ankündigungen kommen vor allem aus dem medizinischen Bereich.

Die Frage, die bleibt, ist: Was dürfen Arbeitgeber in Sachen Corona-Impfstoff?

Keine Impflicht

Auch wenn medizinisches Personal die Möglichkeit bekommt, mit als erstes geimpft zu werden, wirkt die Drohung der Arbeitgeber schlicht unfair: Ständig wird in den Medien davon berichtet, dass nicht genug Impfstoff nachgeliefert wird. Selbst, wenn Arbeitnehmer wollten: An ein Herankommen an den Impfstoff ist für die meisten Bürger erst mal nicht zu denken. Wie sieht es aber aus, wenn die Mitarbeiter nachweislich die Gelegenheit bekommen, sie aber schlicht nicht nutzen, weil sie eine Impfung beispielsweise ablehnen?

Auch unter diesen Bedingungen sind arbeitsrechtliche Konsequenzen kaum durchsetzbar. Das hat einen einfachen Grund: Die Politik hat sich bewusst gegen eine allgemeine Impfpflicht entschieden. Eine Impfung stellt – auch wenn sie für viele nur ein kleiner Pieks ist – einen Eingriff in die per Grundgesetz verbriefte körperliche Unversehrtheit des Menschen dar. Daher soll die Entscheidung erst einmal jedem selbst überlassen werden.

Auch im medizinischen Bereich nicht unbedingt gerechtfertigt

Auch für Mitarbeiter im medizinischen Bereich dürfte die Entscheidung gegen eine Impfung zumindest keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen in Form einer fristlosen Kündigung haben. Sicherlich könnte der Arbeitgeber den Schutz von Patienten oder Pflegeheimbewohnern ins Feld führen. Dieser Schutz kann aber auch durch Schnelltests vor Dienstantritt und entsprechende Schutzkleidung erreicht werden.

In bestimmten Bereichen dürfte die Annahme des Impfangebots aber eine vertragliche Nebenpflicht darstellen. Auch die kontinuierliche Verweigerung der Impfung könnte zu einer ordentlichen Kündigung unter Wahrung der Kündigungsfrist führen. Hier muss der Arbeitgeber bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (ab mehr als zehn Beschäftigten) aber genau prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gegeben sind. 

Aber: Andersbehandlung möglich

Allerdings kann der Arbeitgeber nicht-geimpfte Personen durchaus anders behandeln als geimpfte. Denkbar wäre beispielsweise ein begrenzter Zutritt zu Gemeinschaftsräumen, wie der Kantine. Wichtig ist, dass ein sachlicher Grund für die Andersbehandlung vorliegt und dieser nicht überdehnt wird.