Aktuell streiten sich zwei Händler vor dem Bundesgerichtshof. Der beklagte Händler verkaufte auf Amazon ein Taschenmesser. Unter dem Namen „Betriebsanleitung“ war eine Hersteller-PDF verlinkt. In dieser Datei fanden sich neben Hinweisen zur Benutzung und Wartung auch Informationen zur Herstellergarantie. Diese Informationen waren aber mangelhaft und entsprachen nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Was folgte, war eine Abmahnung. Nachdem das Gericht der ersten Instanz die Klage abwies, gab das Oberlandesgericht dem abmahnenden Händler Recht. Nun sollte eigentlich der BGH die Frage klären. Dieser legt die Akte aber erst mal dem EuGH vor.
Informationspflichten zu Garantien
Laut EU-Gesetzen und dem deutschen BGB muss der Händler gegebenfalls über das Bestehen von Garantien informieren. Tut er dies, muss er allerdings auch die Garantiebedingungen darstellen. Dazu gehört neben der Laufzeit auch die Information, wer Garantiegeber ist, was überhaupt konkret durch die Garantie abgedeckt sein soll, wie der Kunde seine Garantie geltend macht und was der Kunde tun muss, um die Garantie nicht zu verwirken. Die pauschale Angabe „zwei Jahre Garantie“ reicht zur Erfüllung der Informationspflichten nicht aus und führt nicht selten zur Abmahnung.
Die Frage, die der Bundesgerichtshof nun eigentlich klären sollte, war also die, ob der Händler für die unzureichenden, rechtswidrigen Informationen des Herstellers haften muss, obwohl er diese gerade nicht in werblicherweise in seinen Produkttexten verwendet, sondern diese eher zufällig in einer Gebrauchsanweisung auftauchen. Da es sich bei der Rechtgrundlage um ein EU-Gesetz handelt, hat der BGH nun entschieden, dass der EuGH diese Frage beantworten soll.
Wie weit gehen die Informationspflichten?
Erfreulicherweise hat der BGH aber nicht nur diese Frage an den EuGH gerichtet, sondern gleich noch ein anderes, ebenfalls heiß diskutiertes Problem weitergeben: Die Richter in Luxemburg sollen sich gleich noch mit der Frage beschäftigen, ob allein das Bestehen einer Herstellergarantie Informationspflichten beim Händler auslöst.
In der Vergangenheit war diese Frage oft Kern von Abmahnungen und Prozessen: Händler wurden nicht etwa abgemahnt, weil sie zu pauschal mit einer Garantie geworben hatten, sondern eine bestehende Herstellergarantie gar nicht erst erwähnten. Erst im letzten Jahr hatte der Ido-Verband einen Prozess verloren. Das Oberlandesgericht Naumburg stellte fest, dass ein Händler, der eine Garantie verschweigt, gar keinen Wettbewerbsvorteil erlangt. Das Oberlandesgericht Celle geht hingegen so weit und kann aus dem gesetz schon gar keine Informationspflicht über händler-fremde Garantien herleiten. Die Antwort vom EuGH wird hier definitiv lang ersehnte Klarheit in das Drama um die Herstellergarantien bringen und hoffentlich ein für Händler gutes Urteil fällen.
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