In den letzten Monaten mehren sich die Urteile, die dem Ido-Verband Rechtsmissbrauch bescheinigen. Dabei wird auch immer häufiger die Struktur des Vereins kritisiert. Zuletzt hat das Landgericht Potsdam (Urteil vom 02.02.2021, Aktenzeichen: 52 O 102/20) moniert, dass der Verband zwar stets alle möglichen Mitglieder aufführt, um seine Legitimation zu begründen; fast alle Mitglieder aber lediglich eine passive Mitgliedschaft ohne Mitbestimmungsrecht besitzen.
„Der Ido sollte endlich verboten werden!“, liest man dazu oft in der Kommentarspalte. Aber: Wann kann ein Verein eigentlich verboten werden?
Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Vereinsfreiheit
Die sogenannte Vereinsfreiheit ist in Artikel 9 des deutschen Grundgesetzes verankert und gewährt jedem Deutschen das Recht, einen Verein zu gründen. Das Verbot eines Vereins ist damit grundsätzlich ein Eingriff in ein Grundrecht. Solcherlei Eingriffe sind nur in dem Rahmen möglich, die das Grundgesetz vorgibt. Damit soll verhindert werden, dass der Staat ohne Weiteres die Grundrechte von Personen aushebeln kann.
In Artikel 9 Absatz 2 heißt es daher: „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“
Das genaue Verfahren ist im Vereinsgesetz geregelt. Für solche Verbote ist entweder die Verbotsbehörde des Landes oder aber das Bundesinnenministerium zuständig. Daher konnte Bundesinnenminister Seehofer im Jahr 2020 den nach einem berüchtigten SS-Kommandeur benannten Verein „Wolfsbrigade 44“, der einen Nazi-Staat errichten wollte, verbieten.
Ido erfüllt Anforderungen an Verbot nicht
Vereine dürfen also nur dann verboten werden, wenn der Vereinszweck in dem Begehen von Straftaten liegt oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Beides ist beim Ido-Verband nicht der Fall. Selbst wenn das Aussprechen von missbräuchlichen Abmahnungen festgeschriebener Zweck wäre, würde dies nicht für ein Verbot ausreichen.
Zwar wird hin und wieder diskutiert, ob ein Abmahnschreiben eine Nötigung sein könnte; hier kommt es aber – wie so oft – auf den Einzelfall an, da eben nicht jede Abmahnung, die der Ido ausspricht, unberechtigt ist.
Auch das gegen einzelne Führungspersönlichkeiten strafrechtlich ermittelt wurde, genügt noch nicht, da natürlich die Unschuldsvermutung gilt. Weiterhin würde es auch nicht ausreichen, wenn ein Mitglied des Vorstandes strafrechtlich belangt wird. Schließlich sagt der Fehltritt einer Person noch nichts über die Gesinnung eines Vereines aus.
Klaut Karl Heinz, seines Zeichens Vorstand des Schrebergartenvereines zugunsten der Siedlung Saatgut, hat das nicht zwangsläufig das Vereinsverbot zur Folge. Möglicherweise finden die anderen Vorstandsmitglieder Heidi und Erika das nämlich alles andere als gut und sehen das Begehen von Diebstählen definitiv nicht als Zweck des Vereines an.
Die Schwellen für so ein Vereinsverbot liegen also sehr hoch – und das ist mit Hinblick auf den Schutz unserer aller Grundrechte auch gut so.
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