Jeder, der schon mal online eingekauft hat, kennt die Enttäuschung: Man findet in einem Shop das heiß begehrte Produkt, klickt drauf und sieht dann: unbestimmte Lieferzeit, Produkt derzeit nicht auf Lager oder Lieferzeit in 3 bis 6 Wochen. 

Den Klick hätte man sich sparen können. Allerdings ist die Situation aus Online-Händlersicht auch nicht einfach: Immerhin gehört das Produkt fest zum Sortiment. Es ist nur eben gerade nicht verfügbar oder direkt lieferbar. Wie sieht die Rechtslage in solchen Situationen aus?

Schwarze Liste des UWG

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat diesen Fall sogar in der schwarzen Liste aufgeführt. In Nummer 5 heißt es:

Es ist irreführend „Waren- oder Dienstleistungsangebote [...] zu einem bestimmten Preis [anzubieten], wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote)“.

Grundsätzlich ist es also unzulässig, für Waren Werbung zu betreiben, wenn diese nicht oder spät lieferbar ist. Als „angemessenen Zeitraum“ für eine Lieferung hat sich dabei für Produkte des täglichen Bedarfs eine Lieferzeit von drei Wochen etabliert. 

Aber eigentlich sollte das doch alles kein Problem sein, wenn aus der Angabe eindeutig hervor geht, dass das beworbene Produkt aktuell nicht verfügbar oder eben erst in X Wochen lieferbar ist. Oder etwa doch?

Lösung über Lieferzeit?

Ist ein Produkt zurzeit nicht verfügbar, weiß der Händler aber gleichzeitig, dass demnächst neue Ware kommt, könnte die Lösung darin liegen, einfach die Lieferzeit entsprechend hochzusetzen. Das ist aber leider nicht so einfach: Das Landgericht Bochum sagt (Urteil vom 03.07.2013, Az.: I-13 O 55/13), dass Lieferfristen von mehr als drei Wochen für alltägliche Gegenstände wettbewerbswidrig sind. 

Das Gericht ging bei seinem Urteil davon aus, dass der Verbraucher bei alltäglichen Waren mit einer Lieferung in absehbarer Zeit rechnet. Leider hat sich das Gericht in diesem Urteil nicht damit auseinandergesetzt, ob die transparente Angabe der Lieferzeit einer Irreführung nicht doch entgegenstehen kann. Auch ist fraglich, ob das Gericht heute noch einmal so entscheiden würde. Immerhin ist mittlerweile bekannt, dass Lieferzeiten stark variieren können. Nichtsdestoweniger ist dieses Urteil nun einmal in der Welt und beurteilt zu lange Lieferzeiten als Irreführung. 

Lösung über Hinweis?

Eine weitere Möglichkeit könnte ein Hinweis sein: „Produkt zurzeit leider nicht lieferbar.“ Ein transparenter Hinweis verdeutlicht jedenfalls, dass das Produkt gerade nicht lieferbar, grundsätzlich aber im Sortiment des Online-Händlers vorhanden ist. Damit könnte also die in der schwarzen Liste verlangte hinreichende Aufklärung des Konsumenten erfüllt sein. Damit diese auch wirklich erfüllt ist, kommt es aber entscheidend darauf an, wann der Hinweis erfolgt.

Die Nr. 5 der schwarzen Liste zielt auf „Waren- oder Dienstleistungsangebote“ ab. Auch wenn der Wortzusatz „Angebot“ den Anschein erweckt, dass damit Darstellungen mit Kaufoption gemeint sind, ist dem nicht so. Unter einem Angebot sind alle Darstellungen zu verstehen, die so hinreichend über das Produkt und dessen Preis informieren, dass eine geschäftliche Entscheidung getroffen werden kann (EuGH, Urteil vom 12.05.2011, C-122/10). Das betrifft im Zweifel eben auch schon die Katalogansicht eines Online-Shops, da bereits diese Eckinformationen, wie das erste Produktbild, Preis und Marke, genug Informationen enthalten, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.

Fazit: Werbung ja, aber mit Hinweis!

Ist eine Ware auf absehbare Zeit (unter drei Wochen) nicht lieferbar, darf zwar noch mit ihr in der Form geworben werden, dass die Angebote dazu im Shop verbleiben; allerdings muss darauf geachtet werden, dass bei jeder Darstellung des Angebots ein entsprechender aufklärender Hinweis über die aktuelle Verfügbarkeit erfolgt. Dieser Hinweis muss klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar sein. Insbesondere muss bei einer blickfangmäßig hervorgehobenen Werbung zum Produkt darauf geachtet werden, dass der Hinweis am Blickfang teilnimmt, also in gleichem Maße wahrgenommen werden kann. 

Achtung: Das Ausgrauen oder Deaktivieren des Kaufbuttons allein reicht nicht aus, um der Hinweispflicht nachzukommen. Bei einem deaktivierten Button kann der Kunde sich vielleicht denken, dass das Produkt gerade nicht verfügbar ist; sicher wissen tut er es aber nicht. Er könnte also in der irrigen Annahme sein, es handle sich um einen Darstellungsfehler und dazu verlockt werden, beim Händler anrufen, um den Kaufvertrag abzuschließen.