Weil Paketzusteller genau um die Zeit arbeiten, in der auch alle anderen Menschen arbeiten und nicht zu Hause sind, können massenhaft Sendungen nicht zugestellt werden. Die meisten Paketboten versuchen es dann im Haus und/oder bei den Nachbarn oder hinterlegen die Sendung in der nächstgelegenen Packstation oder einer Filiale. Um auch bei Abwesenheit Pakete empfangen zu können, bieten viele Paketdienstleister eine „Erleichterung“ an: Der Kunde kann eine entsprechende Abstellgenehmigung erteilen, die vielfach auch als Abstellerlaubnis oder Garagenvertrag bezeichnet wird.
Wie funktioniert die Abstellgenehmigung?
Die Idee klingt erst einmal ansprechend, insbesondere für werktätige Menschen, die tagsüber schlecht oder gar nicht zu Hause erreichbar sind und nicht ihren Paketen hinterherlaufen möchten.
Die Abstellgenehmigung stellt eine individuelle Vereinbarung zwischen dem Empfänger und einem Paketdienstleister dar, die diesen ermächtigt, das Paket auch bei Abwesenheit des Kunden an einen vorher durch den Käufer bestimmten Ort abzustellen, z.B. in einer nicht abgeschlossenen Garage, auf der Terasse oder an einem anderen Ort. Deshalb wird diese Vereinbarung oftmals auch als „Garagenvertrag“ bezeichnet.
Wichtigstes Unterscheidungskriterium gegenüber dem normalen Zustellweg, sprich an den Empfänger persönlich, ist der Übergang der Haftung. Beim Abstellen im Rahmen einer Abstellgenehmigung gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Erlaubnis angegebenen Stelle ordnungsgemäß abgestellt worden ist. Bei der Standardzustellung trägt der Kunde das Risiko des Verlustes (z. B. durch Diebstahl) oder Beschädigung (z. B. durch Witterungseinflüsse) erst, wenn es ihm persönlich ausgehändigt wurde. Daher sind im Übrigen die vielfach genutzten Nachbarschaftsdienste problematisch und für den Händler rechtlich gesehen noch keine Zustellung.
Was ist neu?
Bislang war es so, dass die Abstellgenehmigung durchaus, wie man es dem Namen nach vermuten würde, nicht dazu führte, dass der Paketbote mit der Sendung ohne Umwege den Abstellort ansteuerte und diese dort ablegte. Zuerst sollte es laut den DHL-Bedingungen immer einen persönlichen Zustellversuch geben. Das heißt, der Paketbote hatte zu klingeln. Erst wenn es hierauf keine Reaktion gab, durfte das Paket am vereinbarten Abstellort hinterlegt werden. In bestimmten Fällen müssen die Paketboten der DHL künftig nicht mehr klingeln, wenn sie eine Sendung ausliefern. Starten soll der neue Prozess zwischen Mitte Juli und Mitte August 2021, heißt es bei der Tagesschau.
Für die Zusteller bringt der gestrichene Klingelversuch eine Zeitersparnis im ohnehin schon knapp gestrickten Zustellplan. Empfänger werden nun nicht mehr gestört, sondern können sich ihre Sendung holen, sobald es ihnen passt. Beide Parteien profitieren von einer garantiert kontaktlosen und damit in Zeiten der Pandemie sicheren Zustellvariante. Wer jedoch weiterhin die bisherige Methode nutzen möchte, kann dies problemlos tun. DHL schreibt dazu: „Sie können in Ihrem DHL Kundenkonto selber entscheiden, ob Sie Ihre Sendungen kontaktlos und somit direkt am Ablageort zugestellt bekommen wollen oder der Zusteller vorher an der Haustür klingeln soll.”
Rechtlich ändert sich für Händler also wenig: Mit der Erteilung einer Abstellgenehmigung durch den Kunden wird auch weiterhin das Ablegen der Sache am vereinbarten Ort als ordnungsgemäße Zustellung gesehen. Dies führt wiederum dazu, dass mit der Ausführung dieses Vorgangs die Gefahr auf den Käufer übergeht, ohne dass er das Paket „in den Händen“ hält. Ab jetzt trägt er selbst die Gefahr, dass das Paket beschädigt wird oder verloren geht, was für den Händler ein Plus ist.
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Schon einmal habe ich zu diesem Thema bei Onlinehändler News gelesen: Der Artikel hieß: Welche Risiken birgt ein Garagenvertrag. In diesem Artikel war es nicht so eindeutig mit dem Gefahrenübergan g, denn es hieß: "Der Verkäufer muß beweisen und sicherstellen, daß die Sache ordnungsgemäß zugestellt wurde. Aber wie kann bewiesen werden, daß die Ware tatsächlich in einer Garage oder im Garten abgestellt wurde ... NUR SCHWER! [...] im Fazit heißt es dort: "[...] Der Garagenvertrag kann aber anstatt einer Erleichterung mehr Kummer und Ärger für den Händler bedeuten, wenn die Beweisbarkeit der Zustellung der Ware in Streit steht"
Ich wäre also bei einer Abstellgenehmig ung immer vorsichtig. Erfahrungsgemäß sind auch viele Richter "Verbraucher" und entscheiden oft und gerne gegen uns, die Verkäufer! Auch, wenn es manchmal jeglicher Logik entbehrt.
Gerne höre ich von anderweitigen Urteilen, in welchen Richter den Gefahrenübergan g bei dem Garagenvertrag bestätigt haben. Danke.
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Hallo Thomas,
da hast du recht, die Frage der Beweisbarbeit haben wir nicht noch einmal thematisiert, um Wiederholungen zu vermeiden. Tatsächlich haben wir dazu auch kein Feedback erhalten, Rechtsprechung ist uns ebenfalls nicht bekannt. Daher werden wir gerne beobachten, wie die Praxis sich hierzu entwickelt. Nichtsdestotrot z bleibt es dabei, DASS die Gefahr mit Abstellen auf den Kunden übergeht.
Beste Grüße
Die Redaktion
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