Bilderklau – Bei Urheberrechtsverletzungen richtig handeln

Veröffentlicht: 11.02.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 29.03.2016

Produktfotos haben im Online-Handel immensen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Kunden. Wer viel Geld, Zeit und Mühe in die Erstellung eigener Artikelfotos investiert, will natürlich nicht, dass Mitbewerber davon ungefragt profitieren. Für den betroffenen Urheber ist ein Bilderklau ein großes Ärgernis. Wir geben Tipps und Tricks zum richtigen Umgang mit Urheberrechtsverletzungen.

Copyright
(Bildquelle Copyright: Kaetana via Shutterstock)

Sind meine Produktfotos überhaupt urheberrechtlich geschützt?

Online-Händler, die eine Webpräsenz betreiben, sehen sich immer öfter auch mit urheberrechtlichen Fragen konfrontiert. Insbesondere der sogenannte Bilderklau, also die unberechtigte Verwendung von Produktfotos durch Mitbewerber, kommt häufiger vor als man denkt.

Zentraler Anknüpfungspunkt für das Urheberrecht ist das Werk. § 2 UrhG ist zu entnehmen, welche Arten von geistigen Schöpfungen in Literatur, Wissenschaft und Kunst hierunter fallen. Für den Bereich des Online-Handels sind dies vor allem Sprachwerke, Schriftwerke, Reden, Computerprogramme, Werke der Musik, Lichtbild- und Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, wie etwa Pläne, Karten, Zeichnungen, Skizzen und Tabellen. Ein Foto ist daher vom Gesetz her urheberrechtlich geschützt.

Verliere ich meinen Schutz, wenn ich kein Copyright-Vermerk anbringe?

Das Urheberrecht schützt den Urheber generell vor einer unberechtigten Vervielfältigung oder unberechtigten Veröffentlichung der Fotografien auf anderen Websites. Sprich: Der Urheber muss für diesen Schutz nichts weiter tun. Seine Werke sind schon von Gesetzeswegen automatisch mit der „Schöpfung“ geschützt. Nach dem deutschen Recht ist es daher nicht notwendig, ein „©“ (Copyright-Zeichen) an Fotos anzubringen, um urheberrechtlichen Schutz zu erzeugen. Das Copyright-Zeichen stammt vielmehr aus dem anglo-amerikanischen Recht und ist dem deutschen Recht nicht bekannt.

Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht

Werden Fotos ohne Erlaubnis durch den Urheber genutzt, so kann dies gravierende Rechtsfolgen nach sich ziehen. Neben Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen gewährt das Urheberrecht dem Urheber bei einem Bilderklau auch einen Anspruch auf Schadensersatz in Form eines (teilweise erheblichen) Geldbetrages.

Darüber hinaus ist die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gesetzlich unter Strafe gestellt.

Wer darf gegen den Bilderklau vorgehen?

Eine der am häufigsten gestellten Fragen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht im Online-Handel zielt darauf ab, welcher Schutz dem Urheber eines Werkes zusteht und wie er gegen einen Bilderklau vorgehen kann.

Zunächst einmal ist der Urheber (d.h. derjenige, der das jeweilige Werk geschaffen hat) eines Werkes berechtigt, gegen einen Bilderklau vorzugehen. Hat der Online-Händler die Fotos selbst angefertigt, ist er damit auch selbst Urheber und darf zur Unterlassung usw. auffordern.

Fotografen beispielsweise verkaufen in vielen Fällen sämtliche Nutzungsrechte an den Fotografien an den Kunden – natürlich nicht ohne die Zahlung eines extra Entgeltes. Demjenigen, der in Besitz der ausschließlichen Nutzungsrechte ist, steht neben dem Urheber die Geltendmachung von Ansprüchen, z. B. bei unberechtigt verwendeten Fotos, zu. Denn das Urheberrecht gewährt sowohl dem Urheber wie auch demjenigen, dem ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde, bestimmte Rechte. Es ist jedoch im Einzelfall zu überprüfen, welche Vereinbarungen getroffen wurden und wer letztlich einschreiten darf.

Formloses Schreiben oder gleich zur Abmahnung greifen?

Bei einem Bilderklau stehen dem Betroffenen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie Ansprüche auf den Ersatz des Schadens zu. Letztes unterscheidet die urheberrechtliche Abmahnung von der wettbewerbsrechtlichen, bei der Schadenersatzansprüche fast nie vorkommen.

Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs kann, bevor zum Mittel der Abmahnung gegriffen wird, natürlich ein formloses Schreiben an den Gegner gesendet werden, in welchem der Verletzer mit dem Verstoß konfrontiert wird. Sinnvoll ist es außerdem, eine Frist zur Entfernung der Fotos zu setzen. Aus der Praxis heraus zeigt sich jedoch, dass derartige Versuche meist ohne Erfolg sind. Außerdem werden Schadensersatzansprüche mit diesen Schreiben kaum ohne anwaltliche Hilfe durchsetzbar sein.

Info: Kennen Sie schon das sog. Verifizierte Rechteinhaber-Programm (kurz: VeRI) von eBay, mit dem Urheber schnell und unkompliziert auf rechteverletzende Angebote hinweisen und deren Entfernung verlangen können? Allerdings ist dies nur auf eBay-Angebote beschränkt und führt allenfalls zu einer Löschung des Angebots. Schadensersatzansprüche bleiben auch dort unberücksichtigt.

Abmahnen – aber richtig!

Der nächste und meist effizientere Schritt ist, eine Abmahnung samt strafbewehrter Unterlassungserklärung an den Verletzer zu übersenden. Der Bereich Abmahnungen und Unterlassungserklärungen stellt jedoch vor allem im Urheberrecht eine sehr komplizierte Materie dar, bei der durch ein falsches Verhalten mitunter hohe Verluste und rechtliche Stolperfallen für den Abmahner entstehen können. Um diese zu vermeiden, sollte bei der Aussprache einer Abmahnung ein Anwalt hinzugezogen werden.

Der Rechtsanwalt kann die Unterlassungserklärung präzise formulieren und kennt sich mit der Beweisführung, Berechnung und Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruchs aus. Auch zu weiteren Fragen und Schritten wie der Sperrung der gegnerischen Webseite kann Auskunft gegeben werden.

Kommentare  

#2 Redaktion 2015-02-12 15:17
Hallo Robert,

wir haben mit solchen Fällen leider noch keine Erfahrungen gemacht. Die Durchsetzung ist aber sehr schwer, da zunächst erst einmal geklärt werden muss, welches Recht Anwendung findet und wo der Gegner zu verklagen ist. Im konkreten Fall sollten Sie sich anwaltlich betreffend der Durchsetzung Ihrer Rechte beraten lassen.


Die Redaktion
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#1 Robert 2015-02-11 14:33
interessant wäre wie sich das Urheberrecht Europaweit verhält und wie/ ob man überhaupt abmahnen kann. Es gibt vermehrt Weltweit Online-Shops, die leider auch vermehrt grenzüberschrei tend Bilderklau begehen... leider kann man "Übersee" wenig machen wie ich mich aktuell informiert habe und Urheberrechtsve rletzungen Europaweit mag auch ein Rechtsanwalt nicht so wirklich die Hand ins Feuer legen dass man dagegen eine Chance hat. Wettbewerbsvort eile, Zeitersparnis indem man Bilder von Übersee zockt. Dass es schwierig für Deutsche Shopbetreiber ist, ist klar aber was mit USA, Kanada... die wenig Gesetze dahingehend vertreten... ich finde es nervig... Wenn sich das wie mit der Musikbranche entwickelt, dass das Urheberrecht eines Bildes irgendwann nichts mehr wert ist, dann prost! Bilder kann man ja jetzt auch ab 1€ bereits hochauflösend von Fotografen kaufen... Internet macht geistiges und schöpferisches Eigentum auf Dauer platt...
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