„Tell a Friend“: Viele Plattformen noch nicht rechtssicher

Veröffentlicht: 11.02.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.01.2016

In vielen Online-Shops und auf Plattformen findet sich im Rahmen der Artikelbeschreibung eine Weiterempfehlungsfunktion. Mit der sogenannten Tell a Friend-Funktion können Nutzer bestimmte Produkte, bzw. Webseiten Dritten (beispielsweise Freunden oder Bekannten) weiterempfehlen. Der Dritte bekommt eine automatisch generierte E-Mail mit Hinweisen auf das empfohlene Produkt, bzw. den Internetauftritt des Unternehmens.

Telling Secret
(Bildquelle Tell friend a secret: Ollyy via Shutterstock)

Problem bei der „Tell a friend“-Mail ist aber, dass der Online-Händler E-Mail-Werbung über den Umweg der „Freundesnachricht“ verschicken lässt, ohne dafür eine Einwilligung zu haben. Der Bundesgerichtshof hat dies als eine Umgehung und als unzulässige E-Mail-Werbung und damit für unzulässig erklärt (Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12). Wir haben hier ausführlich darüber berichtet.

Plattformen noch nicht auf Linie mit der Rechtsprechung

Man müsste meinen, die Plattformbetreiber haben Notiz von dem Urteil des Bundesgerichtshofes genommen und nach gut eineinhalb Jahren endlich bessere Bedingungen für ihre Händler geschaffen. Doch dem ist leider nicht so. Wer die „Tell a friend“-Funktion bei Amazon nutzt, versendet eine Empfehlung an einen Dritten, bei dem Amazon weiterhin als Absender auftritt.

Bei Dawanda hingegen erscheint zumindest nicht die Plattform, sondern der „Freund“ als Absender. Der Bundesgerichtshof hat die Frage zwar offen gelassen, inwieweit sich der Online-Händler die „Tell a friend“-E-Mail zurechnen lassen muss, wenn nicht er, sondern der Nutzer als Absender erscheint. Entscheidend sei aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, dass der Unternehmer mit der „Tell a friend“-Funktion die Möglichkeit schafft, dass Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) ein Hinweis auf den Internetauftritt des Händlers übermittelt wird.

Einzig eBay hat eine gute Lösung gefunden und leitet den Nutzer, der einem Freund ein Produkt empfehlen will, direkt in sein E-Mail-Konto weiter. Der „Freund“ verschickt die E-Mail aus seinem E-Mail-Konto heraus, also eine eigene E-Mail.

(Mit-)Haftung für Online-Händler

Für Online-Händler stellt sich in Bezug auf die nicht erfolgte Umsetzung der BGH-Rechtsprechung natürlich die Frage nach der Verantwortlichkeit. Die Rechtsprechung war sich bei diesem Punkt bislang uneinig.

Stellt die Online-Plattform ohne das Wissen des Händlers eigenmächtig unzulässige Funktionen wie die „Tell a friend“-Funktion bereit und wird der Händler dieser abgemahnt, haftet er nicht für Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen werden (Landgericht Arnsberg, Urteil vom 30.10.2014, Az.: I-8 O 121/14). In einem anderen Fall, bei dem es um eine fehlerhafte Angabe eines UVP-Preises ging, sah das Oberlandesgericht Köln hingegen eine Verantwortlichkeit des Händlers (Beschluss vom 23.09.2014, Az.: 6 U 115/14). Klarheit herrscht damit über die Mithaftung noch nicht wirklich.

Prüfen Sie auch Ihre Online-Shops

Was für Plattformen gilt, muss natürlich auch im eigenen Online-Shop umgesetzt werden. Während man in den Plattform-Shops kaum bis gar keine Handhabe in Bezug auf die technischen Gegebenheiten hat, besteht im eigenen Online-Shop zumindest ansatzweise Einfluss auf die konkrete Darstellung.

Fazit

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Zusendung von „Tell a friend“-Mails um unverlangt zugesandte und damit unlautere Werbung, weil die Empfehlungs-E-Mails regelmäßig ohne die erforderliche ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Empfehlungs-E-Mails von einem Dritten veranlasst werden.

Wie so oft haben Online-Händler auf Plattformen keinen Einfluss auf die Bereitstellung, oder Umsetzung dieser „Tell a friend“-Funktion. Dennoch ist die Verwendung in hohem Maße abmahngefährdet und in Bezug auf die Mithaftung nicht zu vernachlässigen. Online-Händler sind mit der jüngsten Rechtsprechung verantwortlich für alle Angebote und Funktionen auf der Seite Ihres Shops, unabhängig davon, ob sie aktiv von Ihnen eingestellt, oder ohne Ihr Zutun von der Plattform eingefügt werden.

In letzter Zeit kam es vermehrt zu Abmahnungen wegen der Zurverfügungstellung der Weiterempfehlungsfunktion beim Warenvertrieb über Plattformen und bereits zu ersten einstweiligen Verfügungen. Praktisch sollten sich Online-Händler hinsichtlich der „Tell a friend“-Funktion nicht abfinden, und weiterhin zu einer entsprechenden Lösung drängen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.