Mit der Warenkaufrichtlinie kommen einige Änderungen auf Online-Händler zu. Vor allem im Bereich des Gewährleistungsrechts werden die Rechte der Verbraucher gestärkt. Unter anderem wird der Zeitraum für die Beweislastumkehr bei einem Mangel von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Das bedeutet für Händler: Wenn ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Gefahrenübergang auftritt, wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden hat.
Beweislast liegt häufig beim Händler
Die Beweislast ist in der Praxis sehr relevant. Wenn nach dem Kauf und der Übergabe der Sache ein Mangel auftritt, wird für einen gewissen Zeitraum vermutet, dass der Mangel bereits vorlag, bevor der Kunde die Sache erhalten hat. Der Kunde muss also nicht beweisen, dass er den Mangel nicht selbst zu verschulden hat. Der Händler müsste im Gegenzug beweisen, dass der Mangel beim Verkauf noch nicht vorlag, wenn er keine Ansprüche gegen sich geltend machen möchte. Das wird regelmäßig sehr schwierig. Eine Ausnahme hiervon kennt das Gesetz nur, wenn es „mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“ ist – also, wenn der Mangel eindeutig auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen ist.
Weiter ist der Verkäufer nicht verantwortlich für herkömmliche Gebrauchsspuren, also zum Beispiel, wenn bei Schuhen die Sohle abgelaufen ist. Der Beweis dafür muss allerdings vom Verkäufer erbracht werden. Das sollte bei herkömmlichen Abnutzungsspuren jedoch regelmäßig kein Problem sein.
Zeitraum wird von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert
Dieser Zeitraum liegt bisher bei sechs Monaten nach Gefahrenübergang. Der Gefahrenübergang ist in den meisten Fällen der Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Ware erhält. Nur in einigen Ausnahmefällen findet der Gefahrenübergang schon vorher statt, etwa dann, wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet.
Mit der Gesetzesänderung zum neuen Jahr wird dieser Zeitraum auf ein komplettes Jahr verlängert. Wenn ein Mangel also innerhalb von zwölf Monaten nach Kauf auftritt, wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass die Sache bereits mangelhaft übergeben wurde. Es liegt dann in der Pflicht des Verkäufers zu beweisen, dass er für den Mangel nicht verantwortlich ist. Theoretisch ist der Händler in diesem Zeitraum als nicht für jeden Mangel verantwortlich. Er muss, abgesehen von den oben erwähnten Ausnahmen, allerdings beweisen können, dass der Mangel erst beim Kunden entstanden ist. Den Beweis zu erbringen, wird in der Praxis allerdings oft schwierig, in einigen Fällen sogar unmöglich sein.
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Greifen in meinem Fall trotzdem die 12 Mte?
LG Katja
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Antwort der Redaktion:
Hallo Frau Lindner,
Die Beweislastumkeh r von 12 Monaten gilt leider nur für Verträge, die nach der Änderung geschlossen worden sind. In Ihrem Fall sind daher die 6 Monate einschlägig.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
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In Zukunft wird Betrug weiter zunehmen. Am besten man verschiebt sein Unternehmen ins Ausland.
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