Die jährliche Vorweihnachtszeit ist nicht nur geprägt von Konsum und Verkaufszahlen. In Vorbereitung auf das große Fest der Liebe werden auch viel Händler ganz besinnlich und denken an diejenigen, denen es nicht so gut geht. Denn Weihnachtszeit heißt auch Spendenzeit. Doch mit der Wohltätigkeit ist es manchmal gar nicht so leicht und es können so einige rechtliche Fallstricke lauern. Wir erklären, was Händler beim Thema Spenden alles beachten sollten, damit sich das Gute nicht am Ende noch zum Schlechten dreht.

Der Spendenbegriff: Schenkung ohne Gegenleistung

Um sich mit dem rechtlichen Umgang mit Spenden zu beschäftigen, muss zunächst einmal klargestellt werden, was eine Spende überhaupt ist: Eine Spende ist vor allem eine freiwillige Leistung, die einen Geldbetrag oder eine Sache zum Gegenstand haben kann, welcher entweder an den Betroffenen selbst oder an eine zwischengeschaltete Organisation geleistet wird. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird der Begriff der Spende nicht erwähnt, jedoch ist sie inhaltlich mit einer Schenkung gleichzusetzen, da der Empfänger der Leistung nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet ist. 

Entscheidend ist auch, wer letztlich als Spender auftritt. Das kann der Online-Händler selbst sein, beispielsweise durch das Spenden eines Anteils des Verkaufserlöses durch den Kauf der Kunden. Diese können aber auch selbst Spender sein (unabhängig von einem Kauf), dann wäre der Händler lediglich der Organisator der Aktion.

Verwendungszweck und Vermarktung

Eine Spende kann auch unter dem Aspekt erfolgen, dass diese nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf. Das gilt vor allem für Geldspenden, die der Spender unter einer ausschließlichen oder einer allgemeinen Auflage vergibt. Das wird rechtlich vor allem dann relevant, wenn der Beschenkte den Zweck nicht erfüllt, denn dann kann der Spender das Geleistete zurückverlangen.

Zwar sollte eine Spende immer mit einer gewissen Wohltätigkeit verbunden sein, dennoch möchte mancher Händler sich natürlich auch damit schmücken. Hierbei ist allerdings die Abgrenzung zum Sponsoring zu ziehen. Soll die Aktion auch gewinnbringend sein und der Händler verwendet sein Logo oder Werbebanner auf einer Sachspende, kann diese Grenze schnell überschritten sein. Vor allem bei vertraglichen Vereinbarungen, die eine Gegenleistung enthalten, und sei es nur die Erwähnung des Sponsors, entsprechen nicht mehr der Spendendefinition.

Beurkundung, Wettbewerbsrecht und AGB – die Formalien

Neben den inhaltlichen Vorgaben sind auch gewisse Formalien zu beachten. Da die Spende wie eine Schenkung zu behandeln ist, müsste das Versprechen eigentlich notariell beurkundet werden. Das hat allerdings in der Praxis kaum eine Relevanz, denn bei Übereignung der Spende ist diese vollzogen und damit rechtsverbindlich. 

Möchte ein Händler spenden, wird er dennoch gewerblich tätig und muss die Vorgaben des Wettbewerbsrechts beachten. Der Händler muss offen und transparent darlegen, an wen und was er spenden will. Das soll vor allem dazu dienen, Kunden vor unüberlegten Schnellkäufen zu schützen, beispielsweise, wenn ein Betrag anteilig vom Kaufpreis gespendet werden soll. Auch auf einen möglichen Abzug aus der Spendensumme bei einem Widerruf muss hingewiesen werden. Ebenso muss eindeutig hervorgehen, ob der Händler etwas (von seinem Gewinn) spendet oder ob der Kunde eine zusätzliche Spende leistet. Über den Spendenzweck darf natürlich auch nicht getäuscht werden. 

Kommt der Händler seinen Pflichtangaben zur Spende (wer, was, wann, wie viel) nach, ist es darüber hinaus nicht notwendig, Rechtstexte zu ändern oder die Spendenaktion gesondert in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit aufzunehmen.  

Steuerliche Besonderheiten und die Spendenquittung

Entscheidend ist auch hier wieder, wer als Spender auftritt. Ist der Händler selbst der Spender, weil er einen Teil des Verkaufserlöses spendet, so kann er dies auch steuerlich geltend machen. Der Kunde hat in diesem Fall nicht selbst gespendet und hat dadurch keine steuerlichen Vorteile.

Durch eine Spendenquittung oder auch Spendenbescheinigung kann der Händler die Spende beim Finanzamt steuerlich geltend machen. An diese heranzukommen ist aber gar nicht mal so einfach, denn solche Bescheinigungen dürfen nur gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Vereine oder andere Organisationen, wie etwa Parteien, Stiftungen und gemeinnützige Verbände, ausstellen. Diese benötigen wiederum einen sogenannten Freistellungsbescheid vom Finanzamt. 

Das Annehmen und Weiterleiten der Spenden von Kunden erfüllt diese Voraussetzung für Händler nicht. Eine Pflicht oder ein Recht auf die Ausstellung einer Spendenquittung besteht mithin nicht. Allerdings kann ein Händler, der selbst spendet, also ohne das Zutun der Kunden, möglicherweise einen Anspruch auf die Bescheinigung haben, sofern er an eine gemeinnützige Organisation spendet.