Der Verbraucherschutz wird zum 1. Januar 2022 ganz schön durchgewirbelt. Ab dann nämlich entfalten zwei EU-Richtlinien ihre Wirkung auch in Deutschland: Die Warenkauf-Richtlinie (WKRL) und die Digitale-Inhalte-und-Dienstleistungen Richtlinie (DIRL). Sie sollen für EU-weit einheitliche Regelungen für Verbraucherverträge über digitale Produkte sorgen.
Aber was ist überhaupt ein digitaler Inhalt? Was ist eine digitale Dienstleistung? Und wie lassen sich digitale Inhalte von Dienstleistungen unterscheiden?
Darum geht es bei der Digitale-Inhalte-und-Dienstleistungen-Richtlinie
Die Begriffe „digitaler Inhalt“ und „digitale Dienstleistungen“ sind neu in den Gesetzbüchern und werden im § 327 des BGB eingeführt. Beide Begriffe werden unter dem Oberbegriff „digitale Produkte“ zusammengefasst. Diese neuen Rechtsbegriffe werden von einigen neuen Regelungen begleitet. Eingeführt wird unter anderem Vorschriften zum Kauf digitaler Produkte, Bestimmungen zu Produktmängeln, Regelungen zur Gewährleistung und zum Schadensersatz sowie besondere Bestimmungen für B2B-Verträge über digitale Produkte.
Eine ausführliche Übersicht über die Richtlinie stellen wir in unserem Artikel „Digitale-Inhalte-Richtlinie: Neues Recht für den Kauf digitaler Produkte kommt“ bereit.
Digitale Inhalte – Daten, Daten, Daten
Um zu wissen, ob die neuen Regelungen der DIRL für die Produkte im eigenen Sortiment gelten, muss man verstehen, was mit digitalen Inhalten und Dienstleistungen überhaupt gemeint ist. Digitale Inhalte sind vor allem Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Das können etwa Nachrichten oder Dokumente sein. Auch Fotos, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, Computerprogramme oder digitale Spiele fallen unter den Begriff, ebenso wie E-Books, andere elektronische Publikationen oder selbst Schnittmuster.
Digitale Dienstleistungen machen Daten nutzbar
Die digitalen Dienstleistungen ermöglichen hingegen den Umgang mit Daten, also digitalen Inhalten. Mit ihnen kann man Daten in digitaler Form erstellen, verarbeiten oder speichern oder sie ermöglichen den Zugang zu solchen Daten. Auch die gemeinsame Nutzung oder sonstige Interaktion mit den Daten wird durch digitale Dienstleistungen möglich gemacht.
Beispiele sind etwa Clouds, cloud-basierte Spiele, Datei-Hosting, Webhosting, Textverarbeitungsprogramme oder natürlich Streamingdienste. Für den Kauf oder die bezahlte Nutzung solcher digitalen Dienstleistungen wird in der DIRL also nun auch geklärt, welche Rechte Verbraucher haben.
Über weitere Details und einzelne Bereiche der Änderungen werden wir in den kommenden Wochen weiterhin berichten. Entsprechende Artikel werden wir an dieser Stelle verlinken.
- Warenkaufrichtlinie: Das neue Vertragsrecht kommt mit echten Änderungen
- Digitale-Inhalte-Richtlinie: Neues Recht für den Kauf digitaler Produkte kommt
- Versandkosten im Gewährleistungsfall – Wer muss zahlen?
- Welche Folgen hat die Verlängerung der Beweislastumkehr für Online-Händler?
- Diese Änderungen bringt der neue Sachmangelbegriff für Online-Händler
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Wir wollen von unserem Shop Zugangs-URL’s verkaufen. Nach Bezahlung wird diese Lizenz-URL dem Käufer per Email zugeschickt, dieser kann damit auf eine Webanwendung zugreifen und dort eine Coaching-Sitzun g durchlaufen. Preis: €19.90. Danach ist die URL ungültig.
Frage: muß der Käufer aktiv z.B. via Opt-In-Box zustimmen, dass:
… der Unternehmer vor Ablauf der Widerspruchsfri st beginnt
… er (der Käufer) sein Widerspruchsrec ht verliert
Oder handelt es sich bei diesem Geschäft gar nicht um digitale Inhalte? Brauchen wir dann gar keine Verzichtserklär ung? Denn es ist ja weder Download, Streaming oder Datei-Attachmen t. Es ist ja nur eine Email, die einen Lizenz-Link enthält.
Danke vorab.
Ein lieber Gruß
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Antwort der Redaktion
Lieber Hannes,
das ist eine sehr spannende rechtliche Frage, bei der einige Details eine Rolle spielen. Beantworten lässt sich diese insofern nur im Einzelfall, sodass wir eine individuelle juristische Beratung empfehlen. Wende dich bei Interesse gerne direkt an den Händlerbund oder schreibe uns eine Nachricht über das Kontaktformular des Autors unter dem Artikel. Wir wünschen dir auf jeden Fall viel Erfolg mit deinem Vorhaben!
Beste Grüße
die Redaktion
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