Bereits jetzt ist es so, dass ungeimpfte Personen, die in Quarantäne müssen, keinen Verdienstausfall entschädigt bekommen. Niedersachsen plant nun diese Regeln zu verschärfen und bei einem Quarantänefall einen Verdienstausfall nur noch den Leuten zahlen, die auch die dritte Impfung, den sogenannten „Booster” erhalten haben, wie der Spiegel berichtet. Diese Regelung betrifft nicht einen Verdienstausfall bei einer tatsächlichen Infektion und einer Covid-19-Erkrankung. Geimpfte wie Ungeimpfte können sich weiterhin bei einem tatsächlichen Krankheitsfall auf dem gewohnten Weg beim Arbeitgeber krankmelden und bekommen weiterhin Lohn.

Die SPD-Politikerin Daniela Behrens sagte gegenüber der Neuen Osnabrücker Zeitung, dass sie sich den 1. März als Stichtag vorstellen kann. Sie begründete die Überlegung mit Fairness gegenüber der bereits vollständig geimpften Bevölkerung. Den Steuerzahlern könne man es nicht weiter zumuten, den Verdienstausfall mitzutragen, wenn dieser durch eine Auffrischungsimpfung hätte vermieden werden können. Es seit mittlerweile möglich überall einen Impftermin zu bekommen, so Behrens. 

Überlegungen auch in Bayern

Auch Bayern denkt über eine Verschärfung nach. Eine Entschädigung für einen Verdienstausfall soll dann nicht gezahlt werden, wenn die Impfung „im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde“. 

Die STIKO empfiehlt im Moment allen Personen ab zwölf Jahren eine Auffrischungsimpfung, nach einem Mindestabstand von drei Monaten zur vorangegangenen Impfung. 

Regelung nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich möglich

Laut einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags ist es möglich, die Regelung zu verschärfen, da das Infektionsschutzgesetz eine solche Regelung vorsieht. Denn in § 56 IfSG heißt es, dass eine Entschädigung nicht gezahlt wird, wenn durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung der Verdienstausfall hätte vermieden werden können. 

Allerdings müssten laut dem Gutachten die obersten Landesbehörden eine öffentliche Empfehlung zur Auffrischungsimpfung aussprechen, damit es sich um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes handelt. 

Personen, denen aus medizinischen Gründen keine Impfung empfohlen wird, sind von der Regelung selbstverständlich ausgenommen.