Wer einen Online-Shop betreibt, der weiß: Informationspflichten gibt es nicht zu wenige. Manchmal gelten sie allgemein, manchmal sind sie produktbezogen und gelten damit nur in bestimmten Fällen. Wird hier nicht sauber gearbeitet, kann schnell eine Abmahnung im Briefkasten landen. Immer wieder einmal fragen Online-Händlerinnen und -Händler, ob das Verpackungsgesetz eine Pflicht aufstellt, darüber zu informieren, dass man seine Systembeteiligungspflicht wahrnimmt oder für das Verpackungsregister LUCID registriert ist.

Zeit, das zu klären – in unserem „Wir wurden gefragt“. Soviel vorweg: Die Antwort ist klar und auch ein Abmahnrisiko besteht in bestimmten Fällen. 

Hinweis auf Systembeteiligung oder Registrierung für das Verpackungsregister

Wohl bekannt ist unter Online-Händlerinnen und Online-Händlern, dass in Sachen Verpackungsgesetz ein erhebliches Abmahnrisiko besteht. Grund dafür ist besonders das Verpackungsregister LUCID: Wer hier nicht auftaucht, ist auch nicht registriert. Und wer nicht registriert ist, obwohl die Registrierung Pflicht wäre, der wird von potenziellen Abmahnern im öffentlich einsehbaren Register schnell einmal vermisst und erhält „aufmerksamer Weise“ (teure) Post. 

Angesichts dieses Risikos ist es allemal nachvollziehbar, dass sich Online-Händlerinnen und -Händler fragen, ob sie auf die Registrierung für das Verpackungsregister oder ihre Systembeteiligung bei einem dualen System im Shop hinweisen müssen, und ob eine Abmahnung drohen könnte, wenn sich ein entsprechender Hinweis dort nicht findet. Noch bedeutender wird diese Frage, da viele duale Systeme sogar Siegel bereitstellen, die Online-Händlerinnen und -Händler im Shop einbauen können. 

Das sagt das Verpackungsgesetz zur Hinweispflicht

Wer das Verpackungsgesetz aufschlägt, findet darin eine ganze Menge an Pflichten. Auch eine, nach welcher Online-Händlerinnen und -Händler auf ihre Systembeteiligung oder Registrierung im Shop hinweisen müssen? Die Antwort lautet: Nein. An keiner Stelle wird im Verpackungsgesetz die Pflicht aufgestellt, dass Besucherinnen und Besucher des Shops im Shop darüber aufgeklärt werden müssen, ob oder wo man sich an einem dualen System beteiligt hat oder ordnungsgemäß für das Verpackungsregister LUCID registriert ist. Zu einem Abmahnrisiko kann es aber dennoch kommen. 

Siegel & Co.: Achtung, Abmahnrisiko! 

„Ist's keine Pflicht, mach ich's halt freiwillig!“, denken sich so manche Händlerinnen und Händler – das zeigt schon die Erfahrung. Gute Gründe gibt es auf jeden Fall: Bei Verbraucherinnen und Verbrauchern dürfte damit der Eindruck erweckt werden, sich etwa besonders um das Thema Nachhaltigkeit zu kümmern. Nicht zuletzt bieten viele duale Systeme auch optisch attraktive Siegel an, mit denen die Systembeteiligung im Shop beworben werden kann. So kommt es, dass Shops immer wieder mit solchen Siegeln oder anderen Hinweisen auf die Systembeteiligung oder Registrierung werben. Und das ist grundsätzlich abmahnfähig.

Dahinter steckt das Werben mit Selbstverständlichkeiten, welches als irreführende geschäftliche Handlung nach dem UWG unzulässig ist. Das betrifft Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung, die zu ihrem Wesen gehören, aber auch solche Merkmale, die selbstverständlich, da gesetzlich vorgeschrieben, sind.

Verbraucherinnen und Verbrauchern soll nicht als Besonderheit verkauft werden, was ohnehin erwartet werden kann. Nun handelt es sich bei der Systembeteiligung und der Registrierung für das Verpackungsregister LUCID eben um keine Maßnahmen, die Betroffene aus Jux und Tollerei oder jedenfalls freiwillig durchführen, vielmehr passiert das auf Basis gesetzlicher Pflichten. Entsprechend birgt die werbliche Nutzung solcher Siegel und ähnlichem auch Risiken in Sachen Abmahnung.

 

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Bei Fragen zu Anforderungen oder Umsetzungsbedarf im Hinblick auf das Verpackungsgesetz hilft der Händlerbund gerne weiter. Weitere Informationen zum VerpackG gibt es hier.