Nicht erst seit den Lockdowns gibt es Unternehmen, bei denen Mitarbeiter nicht vom Unternehmenssitz aus arbeiten. Dabei stellt sich die ganz praktische Frage, auf welche Feiertage sich die Mitarbeiter berufen können. Immerhin sind diese schon allein in den deutschen Bundesländern ganz unterschiedlich verteilt. Interessant wird es auch dann, wenn der Mitarbeiter in einem ganz anderen Land sitzt.
Grundprinzip: Der Betriebsort ist entscheidend
Laut dem Arbeitszeitgesetz gilt das sogenannte Territorialprinzip. Dieses besagt, dass im Grundsatz die gesetzliches Feiertage des Ortes gelten, an dem der Mitarbeiter seine vertragliche Arbeitsleistung schuldet. In den allermeisten Fällen ist dies der Betriebssitz des Unternehmens. Hat ein Unternehmen mehrere Zweigstellen kommt es also darauf an, wo der Mitarbeiter eingeteilt ist.
Trotz der vielen Diskussionen um das mobile Arbeiten oder gar einen Rechtsanspruch auf Homeoffice, dürfte dies die Realität vieler Arbeitnehmer darstellen. Immerhin kann nicht jeder Beruf von überall aus ausgeübt werden.
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So ändert sich der Arbeitsort
Für Unternehmen, die Homeoffice-Vereinbarungen getroffen haben oder ihren Mitarbeiter durch die mobile Arbeit gleich maximale Freiheit gewähren, ist die Frage nach den Feiertagen hingegen richtig spannend. Das gilt vor allem bei Modellen, bei denen Mitarbeiter mal von zu Hause aus, mal vom Betriebssitz und mal von unterwegs aus arbeiten.
In so einem Fall bietet sich eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag an. Aber Vorsicht: Sobald ein Mitarbeiter über die Hälfte seiner Arbeitszeit beispielsweise von zu Hause aus leistet, verlagert sich der Arbeitsort in das heimische Büro, womit möglicherweise andere gesetzliche Feiertage gelten.
Ganz „verrückt“ kann es bei der mobilen Arbeit werden. Hier wird dem Mitarbeiter freie Hand über die Wahl des Arbeitsortes gelassen. Es werden lediglich Rahmenbedingungen, wie etwa ein stabiles Internet und eine telefonische Erreichbarkeit festgelegt. So kann es sein, dass ein reisefreudiger Mitarbeiter den einen Monat aus Brandenburg, den nächsten aus Bayern und den dritten aus Italien heraus arbeitet.
„Arbeitgeber sollten sich bestenfalls vor einer Regelung zum Homeoffice bzw. zu mobiler Arbeit über mögliche abweichende Feiertagsregelungen in den jeweiligen Bundesländern informieren. Insbesondere bei der Bewilligung von mobiler Arbeit, bei der hinsichtlich der Feiertage grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsort abzustellen ist, sollten in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer konkrete Vorgaben festgehalten werden, welcher Arbeitsort und welche Feiertage gelten“, gibt Rechtsanwältin Elisa Rudolph von der Händlerbund E-Commerce Kanzlei Arbeitgebern dazu mit auf den Weg.
Sonderfall: Arbeitnehmer auf Montage
Aber: Wie verhält es sich mit Mitarbeitern, die regelmäßig im Außendienst sind? So sind Kundenbetreuer oft in ganz Deutschland unterwegs und auch Montagearbeiter überqueren nicht selten die Grenzen der Bundesländer.
Bei Arbeitsverträgen, wo es in der Natur der geschuldeten Leistung liegt, unterwegs zu sein, richtet sich der Arbeitsort nach dem Ort, an dem der Mitarbeiter seine Reisen vor- und nachbereitet. Ist dies der Betriebsort, so gelten auch die dort üblichen gesetzlichen Feiertage. Managt der Mitarbeiter seine Reisen hingegen von zu Hause aus, so ist er in diesem Sinne ein Mitarbeiter im Homeoffice. Aber Achtung: Nur, weil ein Mitarbeiter seine Dienstreisen aus zeitlichen oder wirtschaftlichen Gründen von zu Hause aus antritt, verlagert das nicht bereits den Arbeitsort ins Homeoffice. In diesem Fall bleibt der Betriebssitz des Arbeitgebers der Arbeitsort.
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