Der Gesetzgeber schützt Arbeitnehmer besonders. Eine dieser Schutzfunktionen soll durch den Anspruch auf Erholungsurlaub gewährleistet werden. Jedem Arbeitnehmer steht per Gesetz eine Mindestanzahl an freien Tagen zu. Bei einer 5-Tage-Arbeitswoche stehen dem Arbeitnehmer mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr zu. Außerdem muss er die Möglichkeit haben, sich zwei Wochen am Stück erholen zu können. Was aber passiert mit Urlaubstagen, die nicht bis zum 31. Dezember in Anspruch genommen wurden?
Resturlaub verfällt nicht ohne Weiteres
Damit der gesetzliche Anspruch nicht ausgehöhlt wird, verfallen Resturlaubstage nicht ohne Weiteres. Übrige Tage können auch nicht einfach auf das Folgejahr übertragen werden. Sowohl die Übertragung, als auch der Verfall sind an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.
Übertragung in das Folgejahr
Ausnahmsweise darf der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Allerdings muss es gute Gründe dafür geben, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht im laufenden Jahr nehmen konnte. Gründe können beispielsweise dringende betriebliche Gründe, wie etwa Großaufträge oder ein hoher Krankenstand unter den Mitarbeitern sein. Auch besondere Umstände des Arbeitnehmers, wie etwa die eigene Krankheit, Elternzeit oder Mutterschutz können eine Übertragung des Urlaubs in das erste Viertel des Folgejahres rechtfertigen.
Verfall von Urlaubstagen
Der Verfall von Urlaubstagen ist an strengere Voraussetzungen geknüpft, als die Übertragung. „Die neuere Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts hat den Schutz von Arbeitnehmern in Bezug auf deren Mindesturlaubsansprüche verbessert. Der Resturlaub verfällt nun nicht mehr einfach. Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmer konkret dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen und ausdrücklich auf den drohenden Verfall hinweisen“, heißt es dazu von Rechtsanwältin Elisa Rudolph von HB E-Commerce Kanzlei.
Damit der Urlaub verfällt, muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter also nachweislich rechtzeitig und transparent über den konkret bestehenden Urlaubsanspruch und den drohenden Verfall informiert haben. Pauschale Aussagen im Arbeitsvertrag oder auf einem Merkblatt sind hingegen nicht ausreichend. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nach, so bleibt der Anspruch auf den Resturlaub bestehen.
Urlaub einfach auszahlen lassen?
Über die Auszahlung von Resturlaub hört man immer mal wieder Mythen. Von dieser Praxis kann allerdings nur abgeraten werden. Durch die Auszahlung des Resturlaubes wird der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub nämlich gerade nicht erfüllt. Unterm Strich bedeutet das, dass der Urlaub damit nicht abgegolten ist. Der Arbeitnehmer kann also trotz Auszahlung im Streitfall den nicht genommenen Urlaub sogar einklagen. „Die finanziellen Folgen für eine unberechtigte Auszahlung trägt im Streitfall allein der Arbeitgeber. Mit einer Auszahlung wird der Urlaubsanspruch nämlich nicht erfüllt, sodass Mitarbeiter den ausbezahlten Urlaub noch einmal in natura einfordern können“, erklärt Elisa Rudolph dazu.
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