In einem Unternehmen können allerhand Werke im Sinne des Urheberrechts entstehen: Dazu gehören Fotos, Computerprogramme und Werbetexte. Alle haben sie eines gemeinsam: Das Unternehmen an sich ist nicht der Urheber, sondern die einzelnen Mitarbeiter, die die Werke geschaffen haben. Bei Fotos ist es immer derjenige, der den Auslöser gedrückt hat und bei Computerprogrammen nicht selten mehrere Entwickler.
Nutzungslizenzen für geschützte Werke
Grundsätzlich sind es auch die Urheber, die per Gesetz alle Rechte an den geschaffenen Werken haben. Dazu gehören auch die ausschließlichen Nutzungs-, Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrechte. Das ist natürlich nicht im Sinne des Arbeitgebers. Dieser will die Produktfotos für einen Shop verwenden oder das fertige Computerprogramm an die Kunden verkaufen. Außerdem soll verhindert werden, dass der Mitarbeiter seine Werke nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitnimmt, dem Arbeitgeber die weitere Nutzung untersagt und die Werke an die Konkurrenz verscherbelt. Dafür benötigt das Unternehmen die Nutzungsrechte, auch Lizenzen genannt.
- Ab August: Arbeitgeber müssen Arbeitsverträge verändern
- Produktfotografie: Computergrafiken sind nicht urheberrechtlich geschützt
- Arbeitsrecht: Wann verfallen Urlaubstage?
In den meisten Fällen muss für die Nutzungslizenzen kein eigener Vertrag geschlossen werden. Dass der Arbeitgeber alle Rechte hat, ergibt sich meistens aus der Natur der Sache.
Wird beispielsweise ein Fotograf eingestellt, um Produktfotos zu produzieren, so ist klar, dass dem Unternehmen die Rechte übertragen werden, diese Fotos zu verbreiten, zu veröffentlichen und zu vervielfältigen.
Praxistipp: Schriftliche Vereinbarungen sorgen für Klarheit
Nun könnte man meinen: Ja, ist auch logisch, dass die Produktfotos vom Unternehmen genutzt werden dürfen. Aber ist es das wirklich? Und wie sieht es aus mit der Nutzungsdauer? Und darf der Arbeitgeber die Fotos auch für Werbeplakate verwenden, obwohl im Arbeitsvertrag steht, dass die Fotos für die Online-Nutzung gefertigt werden sollen? Darf der Fotograf auf die Nennung seines Namens als Urheber bestehen? Rechtsanwältin Elisa Rudolph rät daher zu einer vertraglichen Vereinbarung, um genau solche Lücken zu schließen. „Eine vertragliche Regelung ist streng am Einzelfall zu messen, hierbei muss insbesondere der Tätigkeitsbereich des jeweiligen Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Zudem ist auf den Betriebszweck abzustellen, also inwieweit das konkrete Arbeitsergebnis für betriebliche Zwecke verwertbar ist und inwiefern dies auch den üblichen Gepflogenheiten der Branche entspricht. Mit der vertraglichen Vereinbarung sollte dabei insbesondere eine Regelung über den Umfang der Nutzungsrechte sowie auch hinsichtlich der Dauer getroffen werden“, erklärt die Anwältin von der HB E-Commerce Kanzlei dazu.
Kommentar schreiben