„Alles, was du tun musst, in den Beitrag liken und…“ – so oder so ähnlich fangen viele Gewinnspiele insbesondere in den sozialen Netzwerken an. Für Veranstalter sind sie oft ein probates Mittel, die Gefolgschaft zu vergrößern und zu binden. Dabei ist es, wie im E-Commerce üblich: Ein paar rechtliche Eckpunkte sollte beachtet werden, um unschöne Konsequenzen zu vermeiden. Wo in anderen Fällen eine Abmahnung, ein Bußgeld oder auch Stress mit dem Vertragspartner droht, wenn es mit der Umsetzung nicht so richtig glattläuft, können hier die Konsequenzen unter Umständen ins Gefängnis führen. Dahinter steckt das Glücksspiel, das streng reguliert und zulassungspflichtig ist. Hier im Beitrag schauen wir uns einmal an, was überhaupt der Unterschied zwischen Gewinnspielen und Glücksspiel ist, was der wettbewerbsrechtliche Rahmen ist und was zu einer Strafbarkeit führen könnte. 

Was ist überhaupt ein Gewinnspiel? 

Erstmal kann man feststellen: Werbung durch Gewinnspiele und Preisausschreiben ist an und für sich zulässig, auch wenn hier natürlich Regulierungen bestehen – etwa durch das Lauterkeitsrecht. Die Veranstaltung von Glücksspiel hingegen benötigt eine behördliche Erlaubnis. Zu Marketingzwecken würde man letzteres vermutlich nicht bewusst veranstalten – vornehmlich wegen des damit verbundenen Aufwands. Doch es ist auch nicht auszuschließen, dass Gewinnspielveranstalter unbewusst in die Glücksspielfalle tappen. 

Unter einem Gewinnspiel versteht man laut der Rechtsprechung eine Aufforderung zum Spiel, bei dem der Gewinner durch ein Zufallselement ermittelt wird. Praktisch geschieht das teilweise aber auch auf andere Art – etwa durch Entscheidung einer Jury. So weit, so einfach, denn in der Regel ist ja genau das der Fall. Wer teilnehmen möchte, nimmt die nötigen Handlungen vor, bspw. das Liken eines Social Media Postings, und ist dabei. Wer gewinnt, das entscheidet dann häufig das Zufallselement, etwa in Form der Ziehung eines Loses. 

Gewinnspiele: Wettbewerbsrecht fordert transparente Angaben

Wichtig ist bereits hier, dass stets darauf geachtet wird, keine irreführenden oder intransparenten Angaben zu machen – das erfordert das Irreführungsverbot aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Insbesondere die Gewinnspielbedingungen müssen nicht nur überhaupt vorhanden sein, sondern auch noch inhaltlich ausreichend, eindeutig und klar verständlich. Dazu gehört, dass das Gewinnspiel auch als solches erkennbar ist bzw. gemacht wird. Zugleich müssen die Teilnahmebedingungen für Teilnehmende leicht zugänglich sein. Das bedeutet etwa, dass es nicht erforderlich sein darf, zunächst Kontaktdaten anzugeben, um sie abrufen bzw. einsehen zu können. Wird das Gewinnspiel im Internet veranstaltet, sollten zudem die Vorgaben des Telemediengesetzes und der jeweiligen Plattform berücksichtigt werden – gerade Social Media Netzwerke haben da oft ihre ganz eigenen Anforderungen und Bedingungen für die Durchführung von Gewinnspielen ihrer Nutzer. Und natürlich ist auch der Datenschutz nicht zu vernachlässigen. 

Bis zu zwei Jahre Haft für die Veranstaltung von unerlaubtem Glücksspiel

Und wann steht der Knast zur Debatte? Immerhin drohen nach § 284 StGB bis zu zwei Jahre Haft oder Geldstrafe für die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels. Tun muss der Gewinnspielveranstalter dafür eigentlich nicht viel. 

Eine behördliche Genehmigung ist jedenfalls dann notwendig, wenn für die Teilnahme am Gewinnspiel die Entrichtung eines Einsatzes erforderlich ist. Es geht also um die Situation, dass ein Teilnehmer Geld entrichtet, in der Hoffnung, eine höherwertige Leistung zu gewinnen. Hier kann es schon ausreichen, ein Los kaufen zu müssen. Es kann aber auch ausreichend sein, dass die Kosten des Gewinnspiels verdeckt auf den Teilnehmer umgelagert werden. In der Rechtsprechung wurde bislang für die Abgrenzung zwischen zufallsbasiertem Gewinnspiel und Glücksspiel darauf Bezug genommen, ob es sich um einen „erheblichen entgeltlichen Einsatz“ handelt.

Wann so ein Einsatz erheblich ist, das wird unter Juristen wiederum unterschiedlich beurteilt. Als unproblematisch werden reine Übermittlungskosten betrachtet, etwa für eine Postkarte oder eine SMS. Sollte man sich hier aus dem Fenster lehnen wollen, ist eine fachliche Beratung womöglich sinnvoll. Etwas weniger problematisch ist das Verlangen eines Entgeltes, wenn es um ein „Gewinnspiel“ geht, bei dem der Zufall gar keine Rolle spielt. Handelt es sich also etwa eher um ein Preisausschreiben, bei dem eine Jury eingereichte Beiträge bewertet und die Sieger kürt, führt ein Entgelt grundsätzlich erst einmal nicht zur Bewertung als Glücksspiel. Vorsicht sollte man aber walten lassen, wenn der Zufall doch eine Rolle für den Ausgang spielt. 

Diese Handlungen verbietet die Schwarze Liste aus dem UWG

Bedeutet das nun, dass Händler, gleich ob online oder stationär, die Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht daran koppeln dürfen, dass zuvor bei ihnen eingekauft worden ist? Immerhin könnte der „Pflichteinkauf“ des Kunden auch als Entgelt verstanden werden. Und nicht nur das: Geht es um die Kopplung an einen Warenabsatz, spielt auch das Wettbewerbsrecht eine wichtige Rolle. Immerhin könnten Gewinnspiele in unlauterer Weise das Marktverhalten von Verbrauchern beeinflussen. 

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Früher gab es in Deutschland hierbei ein Kopplungsverbot: Die Spielteilnahme von einem Warenabsatz abhängig zu machen, war verboten. Seit 2010 ist das aber nicht mehr der Fall. Damals wurde das Kopplungsverbot vom BGH aufgehoben, nachdem der EuGH die deutsche Rechtslage als zu restriktiv bewertet hatte. Ergo ist die Kopplung der Gewinnspielteilnahme an einen Warenabsatz grundsätzlich möglich – aber eben nur grundsätzlich. Denn die Kopplung an einen Warenabsatz kann denoch strafrechtlich relevant sein (dazu gleich mehr), sie unterliegt aber auch Schranken im Wettbewerbsrecht. Das UWG sieht bspw. folgende Handlungen ausdrücklich als unzulässig an: 

  • Die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen.
  • Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn
    • es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt oder
    • die Möglichkeit, einen solchen Preis oder Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird.

Nur für Käufer – Vorsicht bei der Kopplung an den Warenabsatz 

Wenn das Gewinnspiel jedenfalls nur für Personen zugänglich ist, die vorher beim veranstaltenden Händler einkaufen waren, ist das unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich nicht mehr problematisch. Zumal das Entgelt als Kaufpreis für die Ware entrichtet wird und nicht für die Gewinnspielteilnahme, der Käufer zahlt für etwas, das er auch erhält (den Einkauf). Schwierig wird dieses Argument aber, wenn es sich eigentlich doch nicht nur um den Kaufpreis der Ware handelt: In der Theorie sind durchaus Fälle denkbar, in denen der Veranstalter des Gewinnspiels die „Teilnahmekosten“ derartig in den Kaufpreis der Ware einpreist, dass darin nach Betrachtung aller relevanten Umstände am Ende doch ein Entgelt für das Gewinnspiel zu sehen wäre. Dann spricht man von einem verdeckt entgeltlichen Gewinnspiel in Form von Glücksspiel, das ebenfalls behördlich zu genehmigen wäre. Würde das nicht passieren, wäre die Veranstaltung unter Umständen strafbar. 

Warum eine zu starke Anlockwirkung problematisch sein kann

Auch wettbewerbsrechtlich kann es trotz Wegfall des Kopplungsverbots bei Gewinnspielen zu Konsequenzen kommen, wenn denn verschärfende Umstände hinzutreten, die die Teilnehmer etwa unzulässig beeinflussen.

 Angenommen werden solche Umstände etwa teilweise, wenn sich das an den Absatz gekoppelte Gewinnspiel an besonders schutzbedürftige Gruppen wie Kinder und Jugendliche richtet, oder wenn ein Verbraucher dazu gebracht wird, eine rationale Kaufentscheidung völlig in den Hintergrund treten und sich völlig vom Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance lenken zu lassen. Wann könnte das der Fall sein? Gute Frage. Wird ein sehr hoher Gewinn angepriesen, für den auch noch recht hohe Gewinnchancen bestehen, könnte das Verbraucher durchaus dazu bewegen, aus diesem Grund einen für die Teilnahme notwendigen Warenkauf vorzunehmen. Die Anlockwirkung wäre dann unter Umständen so groß, dass der Verbraucher keine informierte Kaufentscheidung mehr trifft – und man wäre bei der unzulässigen Beeinflussung. 

Wollen Online-Händler Gewinnspiele veranstalten, sollten sie also durchaus auf einige Eckpunkte achten, insbesondere auch bei der Formulierung von Teilnahmebedingungen oder wenn es um das Einholen von Daten zu Werbezwecken geht. Einige Tipps und Informationen dazu gibt es im kostenfreien Hinweisblatt.  

Glücksspiel kann süchtig machen. Betroffene erhalten Informationen und Unterstützung auf check-dein-spiel.de oder bei der BZgA.

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