In der Personalakte befinden sich allerhand persönliche Unterlagen, die natürlich vertraulich behandelt werden müssen. Natürlich hat nicht jeder im Unternehmen Zugriff auf die Personalakten. Aber darf man als Mitarbeiter seine eigene Personalakte einsehen? Das regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in § 83 ziemlich eindeutig. Hier heißt es:
Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen.
Dabei hat der Mitarbeiter recht darauf, die komplette Akte einzusehen, inklusive aller sensiblen Daten und Unterlagen. Auch separate Teile, wie die BEM-Akte. Der Arbeitnehmer muss auch keinen Grund für eine Einsichtnahme haben. Die Einsichtnahme darf zu jeder Zeit und ohne die Angabe von Gründen erfolgen.
Mögliche Gründe von Mitarbeitern könnten sein, dass sie die Angaben lediglich auf Richtigkeit überprüfen wollen, oder schauen wollen, welche Unterlagen sich in der Akte befinden.
Hinzufügen des Betriebsrats
Mitarbeiter, die Einsicht in die Personalakte fordern, haben nach § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht, den Betriebsrat zur Einsichtnahme hinzuzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrates hat dabei Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Arbeitnehmer selbst hat ihm von dieser Pflicht im Einzelfall entbunden. Ein generelles Recht des Betriebsrates, Personalakten einzusehen, gibt es nicht.
Zudem hat der Arbeitgeber Erklärungen des Mitarbeiters zur Akte hinzuzufügen, wenn dieser das wünscht.
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