Arbeitgeber dürfen gewisse Stammdaten der Mitarbeiter erheben, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses wichtig sind. Daten der Mitarbeiter dürfen dabei grundsätzlich nur zweckgebunden erhoben und verwendet werden. Das bedeutet, dass die Erhebung der Daten einen Zweck haben muss. Darunter können zu Beispiel die sogenannten Stammdaten der Mitarbeiter fallen, die für die Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Dazu gehört in der Regel die Adresse des Mitarbeiters, sowie die Bankverbindung. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt, dass die Datenverarbeitung für diesen Zweck zulässig ist.
Gegebenenfalls können auch weitere sensible Daten, wie zum Beispiel Gesundheitsdaten, E-Mails oder Nutzung des Internets anfallen. Der Arbeitnehmer muss in jedem Fall zur Erhebung der Daten zugestimmt haben, dabei muss auch darüber aufgeklärt werden, wie die Daten verarbeitet werden. Diese Einwilligung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass sie freiwillig geschieht. Dabei sind auch mögliche Abhängigkeitsverhältnisse und die gegebenen Umstände zu berücksichtigen, ob die Einwilligung wirklich in freien Stücken geschehen ist.
An wen dürfen Daten weiter gegeben werden?
Grundsätzlich dürfen die Daten nicht an Dritte weiter gegeben werden. Die Daten müssen vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Das passiert in den meisten Fällen gebündelt in einer Personalakte. Auch die Adresse des Mitarbeiters gehört zu den persönlichen Daten, die nicht ohne Zustimmung an jemand anderen herausgegeben werden darf.
Der BGH hat im Jahr 2015 entschieden, dass die Privatadresse eines Arztes nicht an Dritte herausgegeben werden darf. Ein Patient des Arztes wollte die Privatadresse haben, um eine Klage zuzustellen. Der BGH entschied, dass persönliche Daten, die im Zuge des Arbeitsverhältnisses erhoben wurden, ohne Zustimmung nicht an Dritte weiter gegeben werden dürfen.
Daten, die für einen bestimmten Zweck erhoben worden sind, dürfen nicht außerhalb dieses Zweckes verwendet werden. Bei einer Weitergabe an einen anderen Mitarbeiter wäre das wohl in der Regel der Fall und daher unzulässig.
Einwilligung als Lösung
Natürlich gibt es dennoch die Möglichkeit eine teaminterne Liste der Adressen, Telefonnummern und Geburtstage zur Verfügung zu stellen. Die Lösung ist hier immer: die Einwilligung der Mitarbeiter einholen. Diese können ja durchaus ein Interesse daran haben, wenn zum Beispiel Geburtstagsgrüße versendet werden. Auch hier sollte die Einwilligung schriftlich und freiwillig erfolgen. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass wirklich nur die begrenzte Personenzahl, für die die Einwilligung abgegeben wurde, Zugang zu den Daten hat.
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Arbeitgeberin ist ein Verlag. Darf die Arbeitgeberin Werbesendungen (Erstausgabe eines neuen Magazins mit Werbeanschreibe n), die eigentlich für Kunden gedacht sind an die Privatadressen der Mitarbeiter:inn en per Post schicken?
Mit freundlichen Grüßen
P. Wagner
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Antwort der Redaktion
Hallo,
die Adressen der Mitarbeitenden dürfen grundsätzlich nur für arbeitsrechtlic he Belange verwendet werden.
Die Versendung von Werbung oder Produkten fällt da in der Regel nicht drunter.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Hallo Robert,
das geht natürlich nicht. Dein Arbeitgeber hätte die E-Mail so verschicken müssen, dass die E-Mail-Adressen nicht von allen Empfängern einsehbar sind. Sprich ihn am besten darauf an und mache ihn darauf aufmerksam.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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wie sieht es denn bei Bestellung von Arbeitsschuhen aus. Kann man hier den Namen und die Schuhgröße einfach weitergeben. Oder sollte man ein NDA mit dem lieferant machen bzw. oder ist durch die Eintragung der Größe eine Einwilligung vom Mitarbeiter vorhanden.
Gruss
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Antwort der Redaktion
Hallo Uwe,
in dem Fall kannst du davon ausgehen, dass die Mitarbeiter mit der Weitergabe einverstanden sind.
Allerdings sollte geprüft werden, ob bei einer Sammelbestellun g wirklich die Namen weiter gegeben werden müssen, oder ob nicht auch die Schuhgröße reicht.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Ich habe eine Frage.
Faellt Name, Firmen-Emailadr esse sowie Firmentelefonnu mmer eines GFs bzw. Managers unter das Datenschutzgese tz oder darf es unter Mitarbeitern innerhalb des Unternehmens weitergegeben werden, damit der jeweilige Mitarbeiter den GF kontaktieren kann?
Vielen Dank fuer Ihre Auskunft!!
Mit freundlichen Gruessen
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Antwort der Redaktion
Hallo Ernst,
die Daten von Führungskräften sind ebenso geschützt, wie jene von Beschäftigten, die keine Führungsrolle ausfüllen.
Das betrifft allerdings die privaten Kontaktdaten. Geschäftliche Kontaktmöglichk eiten dürfen innerhalb des Unternehmens weitergegeben werden, wenn sie dem Zweck dienen, dass sich Mitarbeiter untereinander verständigen. Gerade bei Managern in großen Unternehmen sieht es aber so aus, dass diese gerade nicht von allen Mitarbeitern zu jederzeit kontaktiert werden können sollen. Daher muss immer abgewogen werden, warum die Daten herausgegeben werden sollen und ob das warum dem Zweck entspricht.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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