Cookie-Richtlinie: Sind die deutschen Vorschriften ausreichend?

Veröffentlicht: 17.02.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.02.2015

Zwar gab es mit der Einführung der EU-Cookie-Richtlinie und der geplanten europäischen Datenschutzverordnung schon Anstrengungen, gemeinsame Standards für den Datenschutz in der EU zu erzielen, aktuell sind aber immer noch deutliche Unterschiede bei der Einhaltung der Datenschutzstandards in Europa zu verzeichnen. In Deutschland herrscht Streit, ob es gesonderter Regelungen bedarf oder ob die bereits vorhandenen ausreichend sind.

Cookie
(Bildquelle Cookie: SmileStudio via Shutterstock)

Cookie-Richtlinie – was war das noch gleich?

Die EU erließ Ende 2009 die sog. „E-Privacy-Richtlinie“ (2009/136/EG), welche für die Verbraucher bei der Nutzung von Telekommunikationsmitteln und im elektronischen Verkehr europaweit mehr Transparenz und Sicherheit schaffen sollte und einheitliche Grundlagen für den Einsatz von Cookies bezweckt. Neben diversen anderen Regelungen sah die Richtlinie vor, dass die Nutzer in die Speicherung der von ihnen besuchten Seiten durch Tracking- und Browser-Cookies zuvor einwilligen müssen, was der EU- Richtlinie, die dies erstmals vorschrieb, den Spitznamen „Cookie-Richtlinie“ einbrachte. Wie die Händler dieser Pflicht zur Abfrage der Einwilligung nachkommen, ist nicht konkret vorgeschrieben.

Bis zum 25. Mai 2011 mussten die Mitgliedstaaten die entsprechenden nationalen Regelungen zur Umsetzung der Cookie-Richtlinie erlassen.

Wesentlicher Punkt der Cookie-Richtlinie ist, dass der Einsatz von Cookies nur möglich sein soll, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine informierte Einwilligung (“Opt-In”) gegeben hat. Hier haben zahlreiche Online-Shops bereits freiwillig entsprechende Maßnahmen getroffen und beispielsweise das Abfragen der Einwilligung direkt bei Aufruf der Webseite oder das Abfragen der Einwilligung in einem Blow-up/ Pop-Up-Fenster beim Aufrufen der Webseite eingeführt. Eine gesetzliche Grundlage, der diese Gestaltung zu entnehmen ist, gibt es aber bisher nicht.

Stand in Deutschland

Die meisten Länder haben die Frist zur Umsetzung der Cookie-Richtlinie in nationales Recht eingehalten und eigene Regelungen geschaffen. In Deutschland ist die Situation etwas anders. Die Bundesregierung hält die derzeit geltenden Vorgaben des Telemediengesetzes für ausreichend. Anfang 2014 machte die Meldung die Runde, dass die EU-Kommission bestätigt habe, dass die bereits mit der jetzigen Rechtslage konforme deutsche Rechtslage ausreichend sei.

Eine Meldung der Landesbeauftragten für Datenschutz zufolge seien die derzeit vorhandenen datenschutzrechtlichen Regelungen nicht ausreichend, die europarechtlichen Vorgaben bei der Verwendung von Cookies zu erfüllen. Entsprechende Bestrebungen der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern haben bisher keine Änderung der deutschen Gesetze bewirkt. Nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern seien die europarechtlich geforderte Einwilligung bereits in den Zugriff auf in den Endgeräten der Nutzer gespeicherte Informationen (Cookies) im deutschen Recht nicht enthalten.

Faktisch haben betroffene Nutzer einer Webseite aktuell keine direkte Möglichkeit, ihre Ansprüche zur Wahrung der Privatsphäre durchzusetzen. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern die Bundesregierung daher aktuell erneut auf, die E-Privacy-Richtlinie nun ohne weitere Verzögerungen vollständig in das nationale Recht zu überführen.

Fazit

Im Hinblick darauf, dass die Datenschutzbeauftragen des Bundes und der Länder aktuell nicht die Webseitenbetreiber direkt in den Fokus nehmen, sondern vielmehr die Bundesregierung wegen ihrer fehlenden Gesetzgebung ansprechen, müssen Händler gegenwärtig wohl keine Sanktionen befürchten, wenn sie keine konkreten Maßnahmen zur Umgestaltung getroffen haben.

Zunächst muss abgewartet werden, ob die Bundesregierung tatsächlich reagieren wird. Dennoch sollten sich Online-Händler mit diversen Gestaltungsmöglichkeiten vertraut machen, z.B. das Abfragen der Einwilligung direkt bei Aufruf der Webseite oder das Abfragen der Einwilligung in einem Blow-up/Pop-Up-Fenster beim Aufrufen der Webseite.

Wir werden Sie rechtzeitig informieren, wenn es diesbezüglich neue Informationen oder Handlungsbedarf gibt.

Kommentare  

#1 Carsten Tauber 2015-02-21 20:27
Ich verstehe das ganz Theme ohnehin nicht. Normalerweise sollte die Problemstellung wesentlich einfacher über die Browser-Softwar e geregelt werden können, statt Drölfmillionen Website-Betreib er zu irgendwelchen drolligen Meldungen zu verpflichten, die zumeist beim Durchschnitts-V erbraucher keine wirkliche Aufklärung leisten.

Wenn der User die technische Funktionsweise eines Cookies nicht nachvollziehen kann, wird auch die "Warnung" über den Einsatz dieser Kekse keine Erleuchtung bringen.
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