Schokolade oder Pralinen, aber auch Gewürze, Stoffe, Stickgarn – die Auswahl an Produkten, die in Adventskalendern verkauft werden, ist mittlerweile sehr lang. All diese Produktgruppen eint, dass neben einem Gesamtpreis auch ein Grundpreis pro Mengeneinheit angegeben werden muss.
Wie sieht die Rechtslage aber aus, wenn diese Produkte Bestandteil eines Adventskalenders sind?
Der Adventskalender ist ein Set
Die kurze Antwort lautet: Nein, beim Verkauf eines Adventskalenders muss keine Grundpreisangabe erfolgen.
Hintergrund ist eine Ausnahme in der Preisangabenverordnung. Diese sagt aus, dass auf die Angabe eines Grundpreises verzichtet werden muss, wenn Waren „verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind”. Ein Adventskalender ist so ein Set, und zwar auch dann, wenn sich hinter jedem Türchen das gleiche Produkt verbirgt. Das liegt daran, dass der Adventskalender eben nicht nur die Verpackung für 24 Produkte ist, sondern das Produkt selbst. Der Kalender selbst dient gleichzeitig als Deko-Objekt und soll natürlich für Weihnachtsstimmung sorgen. Entsprechend ist ein Adventskalender immer mindestens ein Set aus den (ansonsten grundpreispflichtigen) Produkten und dem Kalender selbst.
Ausnahme immer gut prüfen
Das gilt natürlich nicht nur für Adventskalender: Egal, ob der Gourmet-Käse mit dem Messer oder die Flasche Wein mit dem schicken Glas – besonders im Bereich der Lebensmittelbranche begegnen uns Sets bei so gut wie jedem Einkauf. Unternehmen sollten allerdings stets beachten, dass es sich bei der Regel aus der Preisangabenverordnung um eine Ausnahme handelt. Ausnahmen müssen immer besonders streng ausgelegt werden. So liegt beispielsweise kein Set vor, wenn sich die Bestandteile in Anwendung, Funktion, Wirkung oder Geschmack nur unerheblich unterscheiden. Das ist beispielsweise bei Farbtuben der Fall: In einer Packung finden sich oft unterschiedliche Farben – eine Angabe des Grundpreises muss aber dennoch erfolgen, weil die Anwendung und Funktion aller Tuben die Gleiche ist.
Ebenso verhält es sich, wenn zum Hauptprodukt lediglich eine Zugabe vom geringen Wert mitgegeben wird. Das kann eine Mini-Flasche Klarspüler sein, die der Packung Spültabs beiliegt. In so einem Fall ist die Zugabe so gering, dass sie sich einfach nicht weiter auswirkt und daher auch keinen Einfluss auf die Grundpreispflicht nimmt.
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