In unserer neuen Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

In einem aktuellen Fall, den uns ein Leser geschildert hat, geht es um ein Paket, welches auf dem Versandweg durch den Dienstleister „verschlampt” wurde. Es ist also nie beim Kunden angekommen. Dabei sind hier vor allem zwei Punkte ärgerlich: Zum einen ist das Produkt bei dem Händler nicht mehr vorrätig, was eine Ersatzlieferung nicht möglich macht, zum anderen handelte es sich um ein außerordentlich günstiges Sonderangebot. Der Käufer befürchtet, so ein Schnäppchen nicht noch einmal ergattern zu können und stellt sich nun also die Frage, ob er die Mehrkosten nicht im Wege eines Schadensersatzanspruches auf den Händler abwälzen kann. Dreist, oder berechtigt?

Grundsatz: Bei Paketverlust keine Ersatzlieferung

Werfen wir zunächst einen Blick auf den ersten Teil des Problems: Kommt ein Paket abhanden, werden viele Käufer und Käuferinnen den Impuls verspüren, eine Ersatzlieferung zu verlangen. Grundsätzlich sind Händler, auch im B2C-Verhältnis, nicht zu einer solchen Ersatzlieferung verpflichtet. Hier ist die gesetzliche Lage eindeutig. Hat der Verkäufer das seinerseits erforderliche getan, muss er keinen Ersatz liefern (§ 243 BGB). Das „seinerseits erforderliche“ ist dann getan, wenn ein mangelfreies Produkt ordentlich verpackt an das Versandunternehmen übergeben wurde. Verbraucher und Verbraucherinnen brauchen sich hier aber keine Sorgen machen: Der Kaufpreis muss in solchen Fällen nicht geleistet, bzw. zurückgezahlt werden. Als Verkäufer kann man hingegen den erlittenen Schaden eventuell vom Versanddienstleister ersetzen lassen. Hier lohnt sich ein Blick in die AGB. Anders kann es beim Kaufvertrag zwischen Privatpersonen (C2C) oder Unternehmen (B2B) aussehen. Hier haben regelmäßig die Kunden in solchen Fällen das Nachsehen und stehen im Zweifel ohne Geld und Ware da. 

Schadensersatz nur bei Verschulden

Wie sieht es aber mit einem Schadensersatzanspruch aus? Schadensersatzansprüche setzen regelmäßig das Verschulden des Verkäufers voraus. Wurde die Ware ordnungsgemäß versendet und ging dennoch verloren, fehlt es an genau diesem Verschulden. Außerdem haben wir bereits festgestellt, dass der Verkaufende durch das Absenden der Ware seiner vertraglichen Pflicht vollständig nachgekommen ist. Entsprechend wäre es schlicht unfair, jemandem, der seinen Teil erfüllt hat, auch noch Schadensersatzansprüche aufzubürden.

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Das Fazit lautet also, dass eine Forderung wegen Schadensersatzes in so einem Fall nicht berechtigt, sondern dreist wäre.