Aktuell sorgt eine neue Pflicht für Plattformbetreiber für reichlich Diskussionsstoff. Plattformen sind verpflichtet, Konten beim Finanzamt zu melden, die mehr als 2.000 Euro Umsatz im Jahr machen oder aber mehr als 30 Verkaufsaktivitäten vorweisen können. Dadurch soll gegen sogenannte Scheinprivate vorgegangen werden. Und jetzt? Bedeutet das, dass jeder, der mal seine Garage ordentlich entrümpelt, gleich steuerpflichtig wird? Wir haben uns angeschaut, wo die Grenze von rein privaten Verkäufen aufhört.
EuGH: Nicht nur die Anzahl der Angebote ist entscheidend
Mit der Frage der Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Verkaufstätigkeit hat sich bereits der EuGH (Urt. v. 04.10.2018, Az. C-105/17) beschäftigt und festgestellt, dass es nicht allein auf die Anzahl der Verkäufe ankommt. In dem Fall ging es es um eine Anbieterin, die lediglich acht aktive Anzeigen online hatte. Damit liegt sie deutlich unter den 30 Verkaufsaktivitäten, die das Plattform-Steuertransparenzgesetz als Meldegrenze vorsieht. Scheint also so, als würde das Urteil erstmal nicht weiterhelfen. Allerdings traf der EuGH noch eine weitaus wichtigere Feststellung: Ob eine Person gewerblich handelt, muss an allen Umständen des Einzelfalls geprüft werden und eben nicht nur anhand eines Merkmals. Damit hat der EuGH das festgestellt, was der Spruchpraxis der deutschen Gerichte entspricht. Diese Spruchpraxis ist jetzt natürlich nicht gleich Geschichte. Es lohnt sich also, sich noch weitere Kriterien anzuschauen.
Planmäßiges Anbieten von Produkten
Laut Definition ist dann von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, wenn ein selbstständiges und planmäßiges, auf Dauer angelegtes Anbieten von entgeltlichen Leistungen am Markt, vorliegt.
Diese Voraussetzungen sind in jedem Fall dann erfüllt, wenn eine Person Waren ankauft oder annimmt, um diese dann weiterzuveräußern. Jemand, der beispielsweise Hausentrümpelungen durchführt und im Rahmen dieser Dienstleistung den Hausrat aufnimmt, sortiert und dann weiterverkauft. Auch eine hohe Anzahl von Verkäufen, sowie das Anbieten gleichartiger und/oder neuwertiger Ware kann für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen. So wurde das Verkaufsverhalten einer Mutter, die in einem Monat gut 100 Kleidungsstücke ihrer Kinder verkauft hat, als gewerblich eingestuft. Maßgeblich war hier, dass sie auch überproportional viel Kleidung, die noch neu oder neuwertig war, angeboten hat. „Insbesondere der hohe Anteil von Neuwaren ist für Verkäufe aus dem Haushalt ungewöhnlich und spricht für eine gewerbliche Tätigkeit“, hieß es dazu im Urteil (LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006 - 103 O 75/06).
Dahingegen sind einmalige „Peaks“, wie sie etwa entstehen, wenn Personen aufgrund einer Ausmist-Aktion viele Gegenstände aus ihrem Privathaushalt verkaufen, in der Regel nicht als gewerbliches Handeln einzustufen.
Höhe der Einnahmen oft nicht ausschlaggebend
Was interessant ist. Die Höhe der Einnahmen spielt bei der Beurteilung oftmals gar keine große Rolle. Werden in Gerichtsurteilen Umsätze genannt, so heißt es meistens, dass das Verhalten aufgrund der Anzahl der Angebote trotz eines vergleichsweise geringen Umsatzes als gewerblich eingestuft werden muss. Die Gerichte scheinen daher eher darauf zu schauen, wie viele Transaktionen in einem bestimmten Zeitrahmen zustande kamen. Daneben ist auch noch relevant, wie die verkaufende Person auftritt: Eine professionelle Homepage, das Einbinden eigener AGB oder auch der Powersellerstatus bei Ebay können starke Indizien für das Vorliegen einer gewerblichen Verkaufstätigkeit sein.
Und nun?
Es scheint also, als würden die Grenzen aus dem Plattform-Steuertransparenzgesetz in ihrer starren Form nicht mit den von der Rechtsprechung entwickelten Indizien übereinstimmen. Die Festlegung starrer Grenzen ist aber auch nicht das Ziel des Gesetzes. Das legt lediglich fest, ab wann es gut wäre, dass das Finanzamt noch einmal genauer hinschaut, um so effektiver Personen auf die Schliche zu kommen, die Einnahmen erzielen, die eigentlich versteuert werden müssen.
Wer also einmalig sein gebrauchtes Auto für über 2.000 Euro verkauft oder seine Comicbuchsammlung mit über 30 Exemplaren auflöst, muss noch nicht befürchten, als Gewerbetreibender mit allen steuerlichen und rechtlichen Konsequenzen eingestuft zu werden. Es muss allerdings damit gerechnet werden, dass die Behörde nachhakt und eine Erklärung haben möchte.
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Nun räume ich mein Elternhaus aus. Sie waren alles aufhebende, Vorrat anlegende Kriegsgeneratio n, Kaufsüchtige zum Schluss. Alleine eine Haushaltsauflös ung zu stemmen ist mir gesundheitlich nicht möglich.
Wie soll ich nachweisen, dass die Sachen aus dem Nachlass meiner Eltern stammen wenn ich sie im Internet veräußere ? Werde ich jetzt als Rentnerin bestraft, dass ich geerbt habe ?
Ich komme mir vor wie im Mittelalter. Wenn man Geld brauchte hat man eine neue Steuer erfunden, so wie jetzt.
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Antwort der Redaktion
Hallo Helga,
das ist bestimmt keine einfache Situation. Allerdings handelt es sich um keine neue Steuer. Dass Einkünfte aus Verkäufen versteuert werden müssen, wenn diese sich nicht mehr im rein privaten Rahmen bewegen, war so gesehen schon immer so.
Werden einmalig viele Gegenstände verkauft, handelt es sich in der Regel aber noch nicht im einen gewerblichen Verkauf. Am besten kann hier das Gewerbeamt bzw. das Finanzamt weiterhelfen.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Scheinselbständige kann es nicht sein, dazu müsste man Selbständig angemeldet oder ein Freiberufler sein, welcher dann dauerhaft nur für eine Firma arbeitet. Oft auf dem Bau zu finden, da hier Metaller, Innenausbau etc, of aus dem EU Ausland kommen und 'offiziell' Selbstständig sind. Firma spart sich hier Hauptsächlich Sozialabgaben und ggf einen höheren Lohn.
Das was auf den Plattformen passiert ist schlicht und einfach: Steuerhinterzie hung, sofern man auch wirklich Gewinne erzielt.
Dies wird bei den meisten Privatverkäufer n ja nicht der Fall sein, denn man muss ja schließlich auch immer den Einkauf dagegen rechnen. Wer allerdings hunderte von Klamotten verkauft (wenn ggf auch gebraucht) muss sich ggf schon die Fragen von Fa gefallen lassen, wo denn das ganze Zeug her kommt und was man dafür bezahlt hat. Ansonsten könnte man einfach 'geschätzt' werden. Und ja, wenn ein Privatverkäufer 5 gleich HDD verkauft, kann dies ein Indiz sein. Kann aber auch aus ner Insolvenz stammen oder auch von nem LKW gefallen sein. Ersteres, wäre man ggf wieder bei ner Steuerhinterzie hung, beim letzteren bei ner Hehlerei.
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Mit einem privaten Account auf ebay kann man m.E. keinen "Powersellerstat us" erlangen! Das ist nur gewerblichen Anbietern unter Erfüllung zahlreicher Voraussetzungen vorbehalten.
Insgesamt ein wichtiges Thema, welches über die Jahre zwar immer wieder auftaucht, aber nie konsequent angegangen wurde. Wahrscheinlich liegt das auch daran, dass die Abgrenzungen schwer nachprüfbar sind. Der Artikel beschreibt das ja insgesamt sehr gut.
Letztlich entstehen dem Fiskus, dem Sozialsystem, dem Dualen-System und der Volkswirtschaft insgesamt erhebliche Ausfälle durch die Scheinselbststä ndigkeit. Der Lobbyismus von Amazon, ebay & Co. ist vermutlich so groß, dass die eine Verfolgung zu verhindern wissen. Ihnen würden nämlich die größten Ausfälle entstehen, wenn man gegen Scheinselbständ ige auf ihren Plattformen vorgeht.
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Als Gewerblicher habe ich diverse Ausgaben und Risiken, die ein Scheinprivater nicht eingehen will. Hinzu kommt, dass ich einen großen Teil meiner Gewinne versteuern muss. Da ich so "blöd" bin und unsere Gesetze befolge bin ich froh darüber, dass sich dem Thema scheinprivater Verkäufer angenommen wird. Hoffentlich wird durchgegriffen und solche Leute werden gründlich recherchiert. Eine Vielzahl solcher "Privathändler" lässt sich binnen Minuten aus einschlägigen Portalen ziehen.
Wer wirklich privat verkauft hat sich auch nicht um solche Themen zu sorgen.
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EBay Kleinanzeigen beantwortet z. B. EMails mit Bitte um Prüfung dieser Verkaufsanzeige n.
Habe schon große Verluste erlitten durch einen Schein-Privaten , der unter meinem EK verkauft.
Als Privat ohne Rechnung.
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Antwort der Redaktion
Hallo Peter,
handelt es sich bei dem scheinprivaten Anbieter um einen Mitbewerber, kannst du eine wettbewerbsrech tliche Abmahnung gegen ihn aussprechen.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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