Ein Apotheker hatte in zwei Fällen gegen Mitbewerber geklagt, die über Amazon Arzneimittel vertreiben. Der Apotheker klagte gegen die Amazon-Händler, unter anderem, weil mit dem Verkauf zu DSGVO-Verstößen gekommen sein soll. Beim Verkauf der Produkte, sollen Gesundheitsdaten der Kunden im Sinne von Art. 9 der DSGVO verarbeitet worden sein, ohne dass dafür eine Einwilligung vorliegt.
Nachdem der Fall vor dem BGH landete, gab dieser die Frage zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ab, wie Beck-aktuell berichtete.
Konkret geht es um die Frage, ob es sich bei der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) um eine Marktverhaltensregel handelt. Wenn dies der Fall ist, können Mitbewerber bei einem Verstoß diese mit einer Abmahnung oder Klage gegen eben diese Verstoß vorgehen. Es besteht also eine Klagebefugnis, auch, ohne dass es sich bei den verarbeiteten Daten um solche des Klägers handelt.
DSGVO als Marktverhaltensregel
Ein Klagebefugnis besteht in der Regel dann, wenn die klagende Person vom Rechtsverstoß betroffen ist. Im Wettbewerbsrecht nimmt man an, dass Händler von Rechtsverstößen eines Mitbewerbers betroffen sind, wenn dadurch ein fairer Wettbewerb verhindert wird. Das ist der Fall, wenn ein Verstoß gegen die Normen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegt, oder wenn gegen eine Norm verstoßen wird, bei der es sich nach § 3a UWG um eine Marktverhaltensregel handelt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn gegen die Preisangabenverordnung verstoßen wird.
Das Landgericht verneinte hier eine solche Klagebefugnis bei Verstößen gegen die DSGVO und sah in der DSGVO ein abschließendes Sanktionssystem, welches den Wettbewerb nicht mit einschließe. Das Oberlandesgericht hingegen nahm in diesem konkreten Fall an, dass es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrecht handelt. Gegen diese Entscheidung wurde jedoch Revision eingelegt, sodass der Fall vor dem BGH landete. Dieser gibt die Frage der Klagebefugnis nun aber an den EuGH weiter.
Doch auch inhaltliche Fragen sollen vor dem EuGH geklärt werden. Nämlich ob es sich bei den Kundendaten überhaupt um Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO handelt, wenn ein Apotheker auf einem Online-Marktplatz apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Medikamente verkauft werden.
Frage zu Verbraucherverbänden im letzten Jahr geklärt
Der EuGH musste im letzten Jahr schon über einen ähnlichen Fall entscheiden. Nämlich, ob Verbraucherschutzverbände gegen DSGVO-Verstöße klagen dürfen, auch ohne, dass sie eine oder mehrere konkret betroffene Personen vertreten. Hier hat der EuGH die Klagebefugnis bejaht.
Wann der EuGH im vorliegenden Fall eine Entscheidung trifft, ist noch nicht bekannt.
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