Die Angabe des Grundpreises dient der Transparenz und ermöglicht dem Verbraucher eine bessere Vergleichbarkeit von Produkten mit unterschiedlichen Füllmengen. So kann die größere Tüte Gummibärchen zwar einen entsprechend höheren Gesamtpreis haben, heruntergerechnet auf den Preis pro Kilo würde man jedoch Geld sparen. Die Pflicht, Verbrauchern deshalb einen Grundpreis zu nennen, wird Händlern jedoch immer wieder zum Verhängnis.
Wie müssen Grundpreise angegeben werden
Die Preisangabenverordnung regelt, dass der Grundpreis entweder pro kg, pro l, pro m, pro m² bzw. pro m³ anzugeben ist. Der Grundpreis muss „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden, sollte auf einem Blick mit dem Gesamtpreis erkennbar sein muss. Der Grundpreis darf im Online-Shop also nicht erst durch einen separaten Link, oder nur durch Mouse-Over-Verfahren zu sehen sein.
Viele Jahre bestand eine Ausnahme für Produkte in kleineren Verpackungen, die über die Omnibus-Richtlinie 2022 aufgehoben wurde.
Preisangabenverordnung: Änderung führt zu Fehlern
Bei Produkten, deren Gewicht oder Volumen üblicherweise unter 250 Gramm oder 250 Milliliter lag, wurde der Grundpreis bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. Nicht ganz klar war dabei, ob dies eine Pflicht oder eher eine Empfehlung des Gesetzes war, was dazu führte, dass es die einen bezogenen auf 100 Milliliter und die anderen bezogenen auf einen Liter angaben.
Das war wohl für den Verbraucher nicht transparent genug, denn ein Umrechnen von 100 Gramm auf ein Kilogramm beziehungsweise 100 Milliliter auf einen Liter und umgekehrt, um den Preis zu vergleichen, konnte und wollte man dem Durchschnittsdeutschen offenbar nicht mehr zumuten. Die Ausnahme ist daher Mitte 2022 mit der Umsetzung der Omnibus-Richtlinie weggefallen. Der Grundpreis muss also in Zukunft auch bei kleinen Mengen bezogen auf ein Kilo oder ein Liter angegeben werden.
Leider sehen wir immer noch massenhaft dieser falschen Grundpreisangaben. Händler sollten die Angaben unbedingt schnell korrigieren, insbesondere auf Plattformen die richtige Option auswählen.
Diese Ausnahmen gelten weiterhin
Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Litern und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis weiterhin die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
Andere Ausnahmen, wie etwa, dass der Grundpreis bei schnell verderblichen Waren, die wegen des drohenden Verderbs zu keinem reduzierten Preis verkauft werden, nicht angegeben werden muss, bestehen weiterhin. Auch muss der Grundpreis nicht angegeben werden, wenn er mit dem Gesamtpreis identisch ist.
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